Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_831/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Rectify Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_831/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted by an individual against an unknown decision from a lower court. The complaint was initially filed without the necessary accompanying documentation or detailed description of the prior decision, leading the higher court to request corrections. Despite these requests and reminders to adhere to procedural requirements, the individual failed to rectify the submission issues within the specified deadlines. Consequently, the higher court deemed the complaint inadmissible due to these procedural deficiencies.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 48 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Rectify Formal Deficiencies: The complaint was initially filed without the necessary accompanying documentation or detailed description of the prior decision, leading the higher court to request corrections. Despite these requests and reminders to adhere to procedural requirements, the individual failed to rectify the submission issues within the specified deadlines. Consequently, the higher court deemed the complaint inadmissible due to these procedural deficiencies.

Schlagwörter

KI-generiert
Materie unbekannt Formerfordernisse Fristversäumnis ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beschwerdelegitimation Ergebnislose Ausschreibung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Tribunal decided to proceed in the simplified procedure based on this article due to the inadmissibility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal waived the collection of court fees under this provision due to the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_831/2014

Urteil vom 21. November 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannt ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Materie unbekannt,

Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid.

in Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 (Poststempel) Beschwerde "gegen das Verwaltungsgericht Schwyz" erhoben hat, ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid beizulegen oder näher zu umschreiben,

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 11. November 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2014 (Poststempel) erneut an das Bundesgericht gelangte, wiederum ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid beizulegen oder näher zu umschreiben,

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2014 erneut auf die mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 eingeforderte fehlende Beilage sowie namentlich auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der entsprechenden Frist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen hat,

dass dieses Verfügungsschreiben des Bundesgerichts unbeantwortet geblieben ist,

dass somit der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht angezeigten Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügungen vom 14. Oktober und 4. November 2014 angesetzten, am 11. November 2014 abgelaufenen (vgl. Art. 48 BGG ) Nachfrist behoben hat, weshalb bereits aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,

dass überdies die Beschwerden vom 13. Oktober und 3. November 2014 den weiteren, in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermögen - obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer noch am 4. November 2014 u.a. auf die Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der entsprechenden Frist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen hat, ist das Verfügungsschreiben des Gerichts unbeantwortet geblieben -, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz