Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_830/2018 KI-generiert

Truck Driver's Claim for Invalidity Benefits Denied Due to Insufficient Medical Evidence of Psychosocial Impairment

Geschäftsnummer 8C_830/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man who was employed as a truck driver became unable to work after an accident on October 3, 2016, where he ran over a motorcyclist, leading to psychological stress. After consulting with medical professionals who diagnosed him with a complete inability to work, he applied for insurance benefits from the Swiss Invalidity Insurance on February 17, 2017, citing ongoing work incapacity since the accident. However, his applications for professional measures and a disability pension were denied by the disability office of the Canton Aargau on January 15, 2018, as they did not recognize his condition as a disabling health issue. This decision was upheld by the Insurance Court of the Canton Aargau on October 22, 2018. The man then appealed against this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking at least a partial disability pension.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 6 ATSG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Truck Driver's Claim for Invalidity Benefits Denied Due to Insufficient Medical Evidence of Psychosocial Impairment: After consulting with medical professionals who diagnosed him with a complete inability to work, he applied for insurance benefits from the Swiss Invalidity Insurance on February 17, 2017, citing ongoing work incapacity since the accident. However, his applications for professional measures and a disability pension were denied by the disability office of the Canton Aargau on January 15, 2018, as they did not recognize his condition as a disabling health issue. This decision was upheld by the Insurance Court of the Canton Aargau on October 22, 2018. The man then appealed against this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking at least a partial disability pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenversicherungsleistungen psychische Beeinträchtigungen Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinische Beweismittel Fahren in fahrunfähigem Zustand depressive Störung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited in the context of free legal aid, warning the beneficiary about potential repayment liability.

Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive regarding the granting of free legal aid, including the appointment of counsel.

Art. 65 BGG

Cited as the general basis for making the procedure subject to court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the losing appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

IV.2024.120 (2025-06-17) · sg
Disability Benefits Refusal Due to ME/CFS Sensitivity Remanded for In-Home Assessment
«…stellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2019, 8C_830/2018, E. 3.2). 2.5.2 Dr. E.___ diagnostizierte anlässlich einer Erstkonsultation am 13. Juni 2022 und nach einer Telefonkon…»
VBE.2024.82 (2024-06-25) · ag
Disability Benefits Denied Due to Insufficient Mental Health Evidence
«…gnis (vgl. hinsichtlich ICD-10 statt vieler SVR 2020 IV Nr. 35 S. 124, 9C_548/2019 E. 6.3.1, SVR 2019 IV Nr. 83 S. 275, 8C_830/2018 E. 4.1, und SVR 2017 IV Nr. 92 S. 287, 9C_289/2017 E. 4.2, sowie betref- fend ICD-11 Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2…»
IV.2022.132 (2023-05-16) · sg
Disability Pension Appeal Allowed Due to Unsubstantiated Expert Report
«…stellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2019, 8C_830/2018, E. 3.2). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikations…»
IV.2022.132 (2023-05-16) · sg
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«…stellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2019, 8C_830/2018, E. 3.2). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18 Publikations…»
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PTSD Sufferer's Failure to Attend Medical Assessment Excused Due to Severe Anxiety and Inadequate Consideration of Alternatives
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IV.2021.228 (2022-12-08) · sg
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VBE.2021.30 (2022-01-27) · ag
Insurer's Cessation of Benefits Upheld Due to Lack of Causal Link
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_830/2018

Urteil vom 24. April 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 22. Oktober 2018 (VBE.2018.134).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1964, arbeitete als Lastwagen-Chauffeur, als er am Nachmittag des 3. Oktober 2016 auf der B.________ beim langsamen Anfahren der vor einem Rotlicht wartenden Fahrzeug-Kolonne einen Rollerfahrer übersah und überfuhr. Infolge der psychischen Stressreaktion konsultierte er am 4. Oktober 2016 Dr. med. C.________. Dieser bescheinigte eine volle Arbeitsunfähigkeit und überwies A.________ zur Weiterbehandlung an den Psychiater Dr. med. D.________. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei welcher A.________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert war, lehnte ihre Leistungspflicht am 17. Februar 2017 formlos ab. Gleichentags meldete er sich wegen seit 3. Oktober 2016 anhaltender Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Während des stationären Aufenthalts in der Klinik E.________ vom 21. März bis 4. Mai 2017 löste der Arbeitgeber das angestammte Arbeitsverhältnis auf. Nach weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit zwei separaten Verfügungen vom 15. Januar 2018 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente.

B. Die gegen die letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 22. Oktober 2018).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Invalidenversicherung habe ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides mindestens eine Viertelsrente zu gewähren. Eventualiter seien weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit zu tätigen und hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine befristete Invalidenrente zu leisten. Zudem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung

Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

2. Strittig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung eines Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält.

Während Verwaltung und Vorinstanz einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinten, macht der Beschwerdeführer geltend, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, eine berufliche Wiedereingliederung - auch mit Unterstützung der Invalidenversicherung - anzugehen. Das kantonale Gericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit. c ATSG ) verletzt, indem es dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. F.________, vom 11. Oktober 2017 (nachfolgend: psychiatrisches Gutachten) und der Beurteilung der Dr. med. G.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Mittelland der Invalidenversicherung in Aarau vom 9. November 2017 (nachfolgend: RAD-ärztliche Beurteilung) grundsätzlich Beweiswert zuerkannte. Die Vorinstanz sei aus unzureichenden Gründen von den Diagnosen des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ abgewichen. Soweit sie - entgegen Dr. med. D.________ und der Klinik E.________ - eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) verneinte, wäre sie nach Aktenlage zu ergänzenden Abklärungen verpflichtet gewesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen zum Begriff der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG), zur Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG ; BGE 140 V 193 E. 3.1 f. S. 194 ff.) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass es zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen in jedem Fall eines medizinischen Substrats bedarf, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann ( BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis).

4.

4.1. Nicht nur die Dres. med. F.________ und G.________, sondern auch die Psychiaterin Dr. med. H.________ welche den Versicherten bereits am 17. Januar 2017 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung explorierte, verneinte in ihrer Kurzbeurteilung vom 19. Januar 2017 die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte PTBS. Mit Blick auf die ausführliche Dokumentation zum Unfallhergang und in bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich verbindlich erkannt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ), dass sich der Rollerfahrer beim Unfall zwar erhebliche Verletzungen zuzog (multiple Frakturen des linken und rechten Scham- und Kreuzbeines sowie Fussverletzungen).

Doch auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Rollerfahrer habe sich beim Unfall schwer verletzt, macht er zu Recht nicht geltend und ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um unmittelbar lebensbedrohliche Verletzungen gehandelt hätte. So ist nach Überzeugung der Dres. med. F.________, G.________ und H.________ die Diagnose einer PTBS schon mangels des erforderlichen Schweregrades des Ereignisses auszuschliessen. Denn eine aussergewöhnliche Bedrohung oder ein katastrophenartiges Ausmass hatte dieses Ereignis für den Versicherten, welcher selber unverletzt blieb und den Unfall weder kommen sah noch unmittelbar mitansehen musste, laut Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid nicht zur Folge.

Fehlt es an den klassifikatorischen Vorgaben (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285; Urteil 9C_289/2017 vom 4. September 2017 E. 4.1) gemäss ICD-10 F43.1, hat die Vorinstanz gestützt auf die medizinische Aktenlage die Erfüllung der Voraussetzungen für die Diagnose einer PTBS bundesrechtskonform verneint. Nicht erst der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________ erkannte sodann, dass sämtliche Therapeuten den Beschwerdeführer frühzeitig und eindeutig hätten auf alternative Tätigkeiten hinweisen müssen, die für diesen zumutbarerweise in Frage kamen und weiterhin kommen.

Schon die Psychiaterin Dr. med. I.________ und der behandelnde Psychotherapeut K.________ von der Klinik E.________ warnten in ihrem Bericht vom 30. Mai 2017 vor einer - ohne berufliche Wiedereingliederung - drohenden Chronifizierung der Erkrankung. Doch erwähnten auch sie, dass der Erfolg einer Wiedereingliederung unter anderem von der Motivation des Versicherten abhänge. Demgegenüber blieb Dr. med. D.________ als behandelnder Psychiater auch in seinem Bericht vom 11. Juni 2017 dabei, dass der Beschwerdeführer basierend auf der diagnostizierten - vermeintlichen - PTBS in jeglicher Hinsicht vollständig arbeitsunfähig und nicht in der Lage sei, berufliche Massnahmen zu absolvieren.

Gemäss angefochtenem Entscheid ist jedoch eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit gestützt auf das psychiatrische Gutachten auszuschliessen. Denn die seitens der behandelnden Psychiater als andauernde Persönlichkeitsstörung oder -veränderung diagnostizierten Beeinträchtigungen sind Ausdruck invaliditätsfremder Faktoren bzw. fehlender Motivation. Dr. med. H.________ berichtete bereits am 19. Januar 2017, der Versicherte habe sich schon in den letzten Jahren vor dem Unfall infolge des Zeitdruckes, der Überstunden und des Leistungsdruckes als LKW-Chauffeur müde, ängstlich, nervös und angespannt gefühlt.

Dessen feste Überzeugung, nun nicht mehr arbeiten zu können und auch sonst nichts mehr tun zu müssen, ausser zu sterben, spricht gemäss psychiatrischem Gutachten nicht für eine affektive Störung (ICD-10 F32). Nach vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ist das Verhalten des Versicherten gestützt auf die Ausführungen des Dr. med. F.________ vielmehr dahingehend zu werten, unbehelligt bleiben zu wollen und an keinen weiteren Behandlungsangeboten mehr interessiert zu sein. Schliesslich hat das kantonale Gericht in bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Aktenlage sowohl ein invalidisierendes, durchgehend depressives Syndrom wie auch eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsstörung basierend auf den aktenkundigen Diagnosen mit Z-Kodierungen (vgl. dazu Urteile 9C/609/2018 vom 6.

März 2019 E. 3.4 und 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.1, je mit Hinweisen) verneint.

4.2. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) offensichtlich unrichtig sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Ihm kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe Art. 61 lit. c ATSG verletzt, indem sie dem Gutachten des Dr. med. F.________ und der RAD-ärztlichen Beurteilung der Dr. med. G.________ Beweiswert zuerkannt habe. Denn obwohl das psychiatrische Gutachten nicht den Anforderungen von BGE 137 V 210 entspricht, war die IV-Stelle praxisgemäss gehalten, sich primär auf bereits vorhandene ärztliche Stellungnahmen zu stützen und zusätzliche Abklärungen - insbesondere psychiatrische Begutachtungen - nur dann in Auftrag zu geben, wenn sich auf Grund der Aktenlage ein ungenügend abgeklärter Sachverhalt ergibt (Urteil 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 43 ATSG und N. 17 zu Art. 44 ATSG ). Dies war hier nicht der Fall. Somit durfte die IV-Stelle ihren Entscheid auf das Gutachten des Dr. med. F.________ abstützen.

4.3. Die Vorinstanz hat in vorweggenommener Beweiswürdigung auf die Abnahme von weiteren Beweisen verzichtet. Diesbezüglich kann einzig Willkür gerügt werden (Urteil 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich war, legt der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise dar.

4.4. Hat das kantonale Gericht nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt, erübrigte sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ( BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417; Urteil 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 6.2 i.f. mit Hinweis).

4.5. Folglich ist im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint und die von der IV-Stelle am 15. Januar 2018 verfügte Ablehnung des Rentengesuchs bestätigt hat.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Nicolai Fullin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. April 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli