Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_829/2019 KI-generiert

Accident Insurer Denial of Invalidity Pension Confirmed Over Income Comparison Dispute

Geschäftsnummer 8C_829/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant, who was employed as a parcel courier, suffered a motorcycle accident in March 2014, resulting in significant injuries including a dislocated elbow. The Swiss Accident Insurance Fund (Suva) provided treatments and benefits, and later rejected his claims for a disability pension and impairment compensation. After experiencing a recurrence of elbow pain in April 2016, the appellant received further benefits from Suva. However, Suva once again denied his request for a disability pension in 2017, calculating an insufficient level of disability for pension eligibility. The appellant contested this decision, asserting a right to a disability pension based on a calculated invalidity degree of 21%. The Social Insurance Court of the Canton of Zurich upheld Suva's decision, leading to this appeal to the Federal Tribunal. The core issue is whether the income used to assess the degree of disability was properly calculated, particularly the use of industry-specific wage data for determining potential earnings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 110 BGG, Art. 62 ATSG, Art. 61 ATSG; Accident Insurer Denial of Invalidity Pension Confirmed Over Income Comparison Dispute: The Swiss Accident Insurance Fund (Suva) provided treatments and benefits, and later rejected his claims for a disability pension and impairment compensation. After experiencing a recurrence of elbow pain in April 2016, the appellant received further benefits from Suva. However, Suva once again denied his request for a disability pension in 2017, calculating an insufficient level of disability for pension eligibility. The appellant contested this decision, asserting a right to a disability pension based on a calculated invalidity degree of 21%. The Social Insurance Court of the Canton of Zurich upheld Suva's decision, leading to this appeal to the Federal Tribunal. The core issue is whether the income used to assess the degree of disability was properly calculated, particularly the use of industry-specific wage data for determining potential earnings.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Invalidenrente) Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Unfallversicherer Einkommensvergleich Rentenkürzung Mindesteinkommen betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant based on this provision due to the outcome of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

VBE.2024.470 (2025-06-04) · ag
Insurer Upheld in Denying Disability Pension Based on Adapted Work Capacity
«…des Gesundheitsschadens auch weiterhin auf einem dieser Gebiete tätig gewesen wäre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2). Bei der Berech- nung des Valideneinkommens ist damit entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Besc…»
I 2024 42 (2025-01-13) · sz
Appeal for Increased Disability Pension Due to Work Injury Sequelae Dismissed
«…och nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjeni- gen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 73 E. 5.2 S. 73; Urteil BGer 8C_829/2019 vom 6.3.2020 E. 4.3.1; vgl. vorstehend E. 2.1.6). Vorliegend be- steht nach dem Gesagten keine Veranlassung, den von de…»
S 2023 71 (2024-05-28) · gr
Claimant v. Social Insurance Agency: Appeal of Denied Full Disability Benefits for Unsubstantiated Neurological Injury Causality
«…ndesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E.1.4 und 5.4, 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E.3.1.2 und 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E.4.3.1). 9.6.5. Bei einem Valideneinkommen von CHF 74'750.15 und einem nicht zu beanstan…»
S 2022 95 (2024-05-10) · zg
Insurance Disability Pension Appeal Dismissed Over Medical Assessment Sufficiency
«…sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 73 E. 5.2; BGer 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3.1). 6.5.3 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Suva dem Validenein- k…»
S 2022 37 (2023-07-04) · gr
Construction Worker Disability Pension Denial Due to Residual Earning Capacity
«…10. November 2021 E.3.2, 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E.3.3.2.1, 8C_234/2020 vom 3. Juni 2020 E.3, 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E.4.3.1 und 8C_683/2009 vom 26. Februar 2010 E.5.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesger…»
S 2021 129 (2023-06-13) · gr
Insurance Disability Pension Appeal Rejection
«…8C_636/2021 vom 10. November 2021 E.3.2, 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E.3.3.2.1, 8C_234/2020 vom 3. Juni 2020 E.3, 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E.4.3.1 und 8C_683/2009 vom 26. Februar 2010 E.5.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2022…»
I 2022 24 (2022-07-08) · sz
Pension Reduction Overturned Due to Flawed Income Comparison
«…Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (vgl. Urteil BGer 8C_829/2019 vom 6.3.2020 Erw. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 297 Erw. 5.2). 1.4 Vom Begriff des Valideneinkommens zu unterschei…»
I 2022 7 (2022-05-16) · sz
Ankle Fracture Disability Pension Appeal Remanded for Further Medical Review
«…im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (Urteil BGer 8C_829/2019 vom 6.3.2020 Erw. 4.3.1 m.H. auf BGE 135 V 297 Erw. 5.2). 2.3 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuch…»
8C_581/2021 (2022-01-19)
Gilder's Accident Disability Pension Calculation Based on Skill Level and Residual Earning Capacity
«…eit als Aussendienstmitarbeiter ist nach der Rechtsprechung üblicherweise dem Kompetenzniveau 2 zuzuordnen (vgl. Urteil 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 4.1 f.). Selbiges gilt, wenn die versicherte Person im ausgeübten Beruf zwar über keine qualifizier…»
2021.11.04.sv.2 (2021-11-04) · bl
Cleaner's Disability Benefits Claim Denied Due to Remaining Work Capacity
«…Verfügungszeitpunkt bereits zugänglich gewe- sen (vgl. BGE 143 V 295 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2020, 8C_829/2019, E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin indessen geltend macht, es sei für das Invalidenein- kommen auf den Sektor 96 "…»
OG O3V 19 5 (2021-09-21) · ar
Insurance Benefit Appeal for Accident Sequelae
«…, da bereits am 26. Oktober 2018 die Tabelle TA1 der LSE 2016 veröffentlicht wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2), die in diesem Sinne hier für massgebend zu erklären ist. Zu beachten ist sodann, dass die Ver…»
S 2020 95 (2021-09-14) · gr
Disability Benefits Calculation Based on Transferable Skills and Education Level
«…Weiteres an dasjenige der Beschwerdegegnerin stellen kann (siehe BGE 137 V 71 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E.4.3.1, 9C_363/2017 vom 22. Juni 2018 E.2.2, 8C_552/2017 v…»
S 2020 33 (2021-09-14) · gr
Disability Pension Income Calculation Appeal Dismissed
«…res an dasjenige der Beschwerdegegnerin stellen kann (siehe BGE 137 V 71 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E.4.3.1, 9C_363/2017 vom 22. Juni 2018 E.2.2, 8C_552/2017 vom 18. Ja- nuar 2018 E.5.…»
S 2020 95 (2021-09-14) · gr
Accident Insurance Benefits Calculation Dispute: Competence Level and Disability Income
«…ellen kann (siehe BGE 137 V - 37 - 71 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E.4.3.1, 9C_363/2017 vom 22. Juni 2018 E.2.2, 8C_552/2017 vom 18. Ja- nuar 2018 E.5.…»
8C_383/2021 (2021-07-26)
Invalidity Benefits Calculation Dispute
«…g vom 16. Mai 2020 einher noch liegen rechtliche Begründungsreglemente vor, mit denen nicht zu rechnen war (vgl. Urteil 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3.3 mit Hinweisen). 4.2.4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_829/2019

Urteil vom 6. März 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2019 (UV.2018.00224).

Sachverhalt:

A. A.________, geb. 1983, arbeitete seit dem 1. Mai 2013 als Paketbote bei der B.________ AG und war über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. März 2014 erlitt er einen Motorradunfall und zog sich mehrere Kontusionen im Bereich der linken Körperhälfte sowie eine Ellbogengelenksluxation links zu. Diese wurde operativ repositioniert und konservativ nachbehandelt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Anfang 2015 wurde eine berufliche Abklärung in der Klinik C.________ durchgeführt. Wegen persistierender Schmerzen im linken Ellbogen wurde der Versicherte im Mai 2015 erneut operiert. Die Suva schloss den Fall per 1. März 2016 ab und verneinte mit Verfügung vom 8. März 2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Dagegen erhob A.________ Einsprache.

Am 11. Mai 2016 teilte A.________ einen Rückfall mit: Beim Anheben einer schweren Last am 7. April 2016 habe er sehr starke Schmerzen im linken Ellbogen verspürt. Bildgebend zeigten sich keine Veränderungen, insbesondere keine frischen ossären Läsionen; gemäss den untersuchenden Ärzten handelte es sich am ehesten um eine Überlastungsreaktion. Die Suva anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung. Mit neuer Verfügung vom 3. April 2017, die die Verfügung vom 8. März 2016 ersetzte, sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 5.6% erneut. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 2. August 2018 ab.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragt, ihm sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids bei einem Invaliditätsgrad von 21 % eine Invalidenrente zuzusprechen.

Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 2. August 2018 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Zu prüfen ist dabei einzig, ob die der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu Grunde gelegten Vergleichseinkommen korrekt bemessen wurden. Nicht mehr umstritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Verweistätigkeit seit Oktober 2015 (abgesehen von einer vorübergehenden, dem Rückfall geschuldeten Verminderung der Arbeitsfähigkeit im April 2016) zu 100 % arbeitsfähig ist. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.

3.

3.1. Weil das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der B.________ AG mit Aufhebungsvereinbarung vom 20. Februar 2014 per 30. April 2014 aufgelöst worden war, zog die Vorinstanz für die Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE heran (vgl. auch Urteil 8C_587/2018 vom 11. März 2019 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Sodann verwies sie auf die in Deutschland erworbene, in der Schweiz nicht der Anerkennungspflicht unterstehende Berufsausbildung als Fachlagerist sowie Fachkraft für Lagerlogistik. Damit könne der Beschwerdeführer ohne Weiteres auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt im gelernten Bereich erwerbstätig werden. Auch habe er nach Abschluss seiner Ausbildung von 2009 bis 2013 in Deutschland in verschiedenen Branchen als Stapelfahrer, Warenbereitsteller (Transportorganisation, Logistikarbeiten, Organisation von Warenlieferungen) und Logistiker gearbeitet. Ebenso habe seine Tätigkeit bei der B.________ AG inhaltlich der Kerntätigkeit eines Logistikers entsprochen (Warenauslieferung sowie Organisation und Planung der Auslieferungstouren). Daher stünden ihm mit dem erlernten Beruf branchenunspezifische Einsatzmöglichkeiten in Industrie- und Lagerbetrieben offen. Infolgedessen sei zur Ermittlung des Valideneinkommens der branchenunspezifische Tabellenwert im Kompetenzniveau 2 beizuziehen.

3.2. Angesichts der Berufsausbildung und der mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung im Bereich Logistik und Lagerei des Beschwerdeführers ist der Schluss der Vorinstanz, nicht auf den branchenspezifischen Tabellenwert abzustellen, nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als sie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit dem Logistikbereich zuordnete. Vielmehr muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens auch weiterhin auf dem Gebiet der Logistik bzw. Lagerei tätig gewesen wäre. Zur Anwendung gelangt somit der statistische Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor; Zeile 49-52 [Landverkehr; Schifffahrt; Luftfahrt; Lagerei]; Kompetenzniveau 2). Massgebend ist dabei die LSE 2014, weil die TA1 der LSE 2016 erst am 26. Oktober 2018 veröffentlicht wurde und im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (2. August 2018) folglich noch nicht bekannt war (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.2 und 4.1.3 S. 299 f.; Urteil 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.4). Auszugehen ist somit vom Referenzwert von Fr. 5742.- pro Monat. Multipliziert mit zwölf Monaten, umgerechnet auf die durchschnittliche branchenübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 von 42 Stunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01 des Bundesamtes für Statistik [BFS] zur betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 52) und angepasst an die bis 2017 eingetretene Nominallohnentwicklung der Männerlöhne in dieser Branche (T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2016 und T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2016-2018, je Zeile 49-53: 0.8 % [2015], 0.1 % [2016] und 0.3 % [2017]) führt dies zu einem Valideneinkommen von Fr. 73'220.-.

4.

4.1. Zum Invalideneinkommen führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zwar seit August 2016 nach eigenen Angaben zu 50 % bzw. zeitweise zu 100 % als Sachbearbeiter und im Aussendienst erwerbstätig. Jedoch fehlten nähere Angaben in den Akten, so dass sich das Einkommen nicht genau beziffern lasse. Folglich seien auch hier die LSE-Tabellen heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des medizinischen Belastungsprofils sowie mit Blick auf seine Ausbildung und die Tätigkeiten als Aussendienstmitarbeiter und Sachbearbeiter nach Eintritt des Gesundheitsschadens rechtfertige es sich, auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von branchenunspezifischen Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 auszugehen. Da auf den gleichen Tabellenlohn wie beim Valideneinkommen abzustellen sei, erübrige sich eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen. Denn diesfalls entspreche der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Ein solcher Abzug rechtfertige sich vorliegend nicht, weil der Beschwerdeführer in seinen feinmotorischen Fähigkeiten und selbst bei Montagearbeiten beidseits nicht beeinträchtigt sei, weiterhin ein Fahrzeug lenken und den linken Arm zumindest leicht belasten könne. Auch sei er vollzeitlich arbeitsfähig und ausgewiesenermassen nicht auf Hilfsarbeiten angewiesen. Mithin erleide er keine Lohneinbusse. Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %.

4.2. Wie gezeigt kann der Vorinstanz zwar bezüglich des Valideneinkommens nicht gefolgt werden. Dass sie sich beim Invalideneinkommen auf den Durchschnittslohn für Männer gemäss LSE stützte, ist hingegen nicht zu beanstanden. Auch stellte sie zu Recht auf das Kompetenzniveau 2 ab. Dieses umfasst eine Vielzahl von praktischen Tätigkeiten (wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst), die anspruchsvoller sind als die in Kompetenzniveau 1 erfassten einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Dem Beschwerdeführer kann nicht zugestimmt werden, wenn er geltend macht, es sei das Kompetenzniveau 1 heranzuziehen, nachdem er in seinem angestammten Beruf im Bereich der Logistik nicht mehr arbeitsfähig sei. Weder seine berufliche Ausbildung noch die nach Eintreten des Gesundheitsschadens aufgenommenen Berufstätigkeiten legen den Schluss nahe, dass der Versicherte bloss noch Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1 ausüben könnte, wie auch die Vorinstanz festhielt. Gemäss TA1 der LSE 2014 beträgt der monatliche Durchschnittslohn (Zeile TOTAL) im Kompetenzniveau 2 für Männer Fr. 5660.-. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und an die durchschnittliche Nominallohnentwicklung bei Männern (2015: 0.3 %, 2016: 0.6 % und 2017: 0.4 %) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 71'731.-.

4.3. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vornahm. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, die Suva habe ihm einen Abzug von 15 % gewährt, und dieser sei im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht umstritten gewesen. Die Vorinstanz habe zudem ohne triftigen Grund in das Ermessen der Versicherung eingegriffen.

4.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 ). Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Demgegenüber stellt die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine typische Ermessensfrage dar, die letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ist ( BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297; Urteil 8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2, zur amtlichen Publikation vorgesehen). Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige der Vorinstanz in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf die Prüfung einer Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen ( BGE 137 V 73 E. 5.2 S. 73; Urteil 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3).

4.3.2. Vorliegend beschränkte sich die Vorinstanz nicht darauf, die Höhe des Abzugs anzupassen. Vielmehr erachtete sie einen Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich als nicht angezeigt. Mit anderen Worten äusserte sie sich nicht zur Ermessensausübung der Suva, sondern zur Rechtsfrage nach der Zulässigkeit des Abzugs, was ihr aufgrund ihrer umfassenden Kognition gemäss Art. 61 lit. c ATSG bzw. Art. 110 BGG i.V.m. Art. 62 ATSG ohne Weiteres zustand (vgl. auch SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 36 und 39 zu Art. 61 ATSG ). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die vorinstanzliche Beurteilung zu widerlegen vermöchte. Insbesondere wurde der Umstand, dass er aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig ist (was er durch zwei erfolglose Bewerbungen auf entsprechende Tätigkeiten belegen will), bereits bei der Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtigt. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann ein Abzug somit verneint werden.

4.3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie das Invalideneinkommen gestützt auf vollkommen andere Grundlagen als die Beschwerdegegnerin festgelegt habe, ohne ihn vorgängig dazu angehört zu haben. Gemäss Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Namentlich kann es eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern, hat dieser aber vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Beschwerderückzug zu geben. Ob eine Schlechterstellung vorliegt, beurteilt sich nach dem Dispositiv, nicht nach den Erwägungen (BOLLINGER, a.a.O., N. 51 zu Art. 61 ATSG mit Hinweis; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 157 zu Art. 61 ATSG ). Vorliegend stand keine derartige Verschlechterung zur Diskussion. Denn im Ergebnis bestätigte die Vorinstanz den Einspracheentscheid, wonach der Beschwerdeführer wegen eines zu tiefen Invaliditätsgrads keinen Rentenanspruch habe. Rechtliche Begründungsreglemente, mit deren Erheblichkeit die Parteien nicht zu rechnen gehabt hätten, liegen ebenfalls nicht vor. Mithin liegt auch keine Gehörsverletzung vor ( BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278)

4.4. Da die Vorinstanz zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat, bleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 71'731.-. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'220.- resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 %. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Heine

Die Gerichtsschreiberin: Betschart