Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_828/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Overturns Decision Due to Court Clerk's Apparent Bias Regarding Private Medical Reports

Geschäftsnummer 8C_828/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding a claim for professional measures and an invalidity pension submitted by an individual in December 2007, which was rejected by the local disability insurance office in September 2009. The rejection was primarily based on the assertion that there had been no relevant change in the individual's health status since a previous, legally binding decision made in February 2006. Subsequently, the cantonal insurance court upheld this rejection in August 2010. The individual then appealed the decision, seeking to have it overturned and to grant an invalidity pension based on a significant impairment of earning capacity, among other requests. The case raises issues of judicial independence and the potential bias of court staff in the adjudication process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 6 EMRK, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Overturns Decision Due to Court Clerk's Apparent Bias Regarding Private Medical Reports: The rejection was primarily based on the assertion that there had been no relevant change in the individual's health status since a previous, legally binding decision made in February 2006. Subsequently, the cantonal insurance court upheld this rejection in August 2010. The individual then appealed the decision, seeking to have it overturned and to grant an invalidity pension based on a significant impairment of earning capacity, among other requests. The case raises issues of judicial independence and the potential bias of court staff in the adjudication process.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Ausstand) medizinische Beweismittel Rechtsgutachten Anschein der Befangenheit Recht auf Gesundheit Sachverständigenkosten mangelnder Befangenheitsbeweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 1 BV

Cited as a constitutional basis for the right to an independent and impartial court, which justifies the annulment of the decision due to the biased participation of the registrar.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the general procedural provision stating that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 34 ff. BGG

Cited as the federal legal framework governing recusal (Ausstand), relevant to the finding that the court was not correctly constituted.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to establish the general rule that the losing party (Cantonal Court/Canton) must bear the court costs.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited to justify the exception to cost allocation, ordering the Canton to pay costs because it caused unnecessary expenses by violating the duty of judicial guarantee.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited to establish the general rule that the losing party (Cantonal Court/Canton) must pay the party compensation.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited to justify the exception to party compensation allocation, ordering the Canton to pay compensation because it caused unnecessary expenses by violating the duty of judicial guarantee.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general procedural basis for the appeal in public law matters.

Art. 95 f. BGG

Cited as the general procedural basis allowing the lodging of an appeal in public law matters based on legal violations.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning to confirm the principle that all evidence must be freely assessed, which supports the context of why the registrar's position on private expert reports constitutes bias.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

HG120192 (2023-06-22) · zh
Traffic Accident Injury Compensation Dispute Involving Subsequent Accidents and Spousal Claim Standing
«…n, welche abstrakt und ohne Bezug zu einem konkreten Verfahren erfolgen, begründen allein noch keine Befangenheit (BGer 8C_828/2010 v. 14.06.2011 E. 2.1; EVG U 326/05 v. 26.05.2006 E. 1.4). Dabei ist entscheidend, ob die Meinungsbildung im konkreten F…»
9C_813/2018 (2019-02-13)
Invalidity Pension Reduction Upheld Despite Claimant's Objections to Medical Evidence and Legal Aid Denial
«…beurteilen werden ( BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 92; Urteil 8C_3/2016 vom 29. Februar 2016 E. 4.2; SVR 2012 IV Nr. 3 S. 10, 8C_828/2010 E. 2.1). Die Zitate aus wissenschaftlichen, allgemeingehaltenen Texten stellen - wie dargelegt - an sich keinen Ausstan…»
9C_28/2017 (2017-05-15)
Cardiologist Uneconomical Practice Claim Reassessment Required Due to Flawed Statistical Comparison
«…indung beeinflussen kann (vgl. Urteile 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3, 4A_3/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3 und 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.1, in: SVR 2012 IV Nr. 3 S. 10) oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organi…»
8C_106/2017 (2017-04-12)
Challenge to Forced Medical Evaluation by PMEDA AG Dismissed
«…hterlicher wissenschaftlicher Publizistik, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/1, Rz. 33 mit Hinweis auf das Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3; Urteil 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.2). Mithin lässt die erwähnte Einladung die Annahme…»
9C_19/2017 (2017-03-30)
IV-Office v. Claimant (Recusal of Medical Expert Based on Statistical Bias)
«…hterlicher wissenschaftlicher Publizistik, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/1, Rz. 33 mit Hinweis auf das Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3). Mithin lässt die erwähnte Einladung die Annahme des Anscheins der Befangenheit des Instituts…»
8C_3/2016 (2016-02-29)
Invalidity Pension Revision and Increase Denial Appeal
«…t und ohne Bezug zu einem konkreten Verfahren eine politische oder wissenschaftliche Meinung geäussert hat (vgl. Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend kein erkennbarer Zusammenha…»
6B_509/2014 (2014-06-05)
Cantonal Court Defamation Conviction Upheld Against Double Jeopardy Claim
«…ssig, da dieses Urteil nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Sein Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 geht im Übrigen von vornherein an der Sache vorbei, weil es eine andere Person und nicht ihn betrifft…»
4A_625/2012 (2013-01-22)
Company v. Judge Regarding Recusal for Public Statements on Merger Dispute
«…rliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3 ; 127 I 196 E. 2d S. 200; Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.1 mit Hinweis). Anders lautende Anzeichen sind allerdings vorbehalten. Insofern können etwa konk…»
8C_922/2010 (2011-08-22)
Insurer's Appeal on Disability Pension Calculation After Cantonal Court Remand
«…diese angehört, aufzuerlegen, namentlich, wenn diese wie hier die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt hat (Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3 mit Hinweis; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 25 zu Art. 66 u…»
HG120192 · zh
Zürich Commercial Court Damages Award for Multi-Accident Injury and Impaired Earning Capacity
«…n, welche abstrakt und ohne Bezug zu einem konkreten Verfahren erfolgen, begründen allein noch keine Befangenheit (BGer 8C_828/2010 v. 14.06.2011 E. 2.1; EVG U 326/05 v. 26.05.2006 E. 1.4). Dabei ist entscheidend, ob die Meinungsbildung im konkreten F…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_828/2010

Urteil vom 14. Juni 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

S.________, vertreten durch

Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Ausstand),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. August 2010.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 4. September 2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn die von S.________ (Jg. 1952) am 10. Dezember 2007 gestellten Begehren um berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Neuanmeldung) im Wesentlichen mit der Begründung ab, seit der letztmalig rechtskräftig gewordenen Bestätigung der Leistungsverweigerung durch das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 14. Februar 2006 sei keine anspruchsrelevante Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten.

B. Das kantonale Versicherungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2010 ab.

C. S.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Zusprache einer Invalidenrente auf Grund einer mindestens 40%igen Verminderung der Erwerbsfähigkeit beantragen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung in medizinischer und beruflicher Hinsicht an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen. Des Weiteren stellt er den Antrag, die IV-Stelle sei zur Rückerstattung seiner Kosten für das im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachte Gutachten des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 16. September 2009 zu verpflichten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Letzteres äussert sich dabei vor allem zur Mitwirkung des vom Beschwerdeführer als befangen erachteten Gerichtsschreibers am angefochtenen Entscheid. Zu dieser Problematik nehmen sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Vorinstanz in der Folge (unaufgefordert) nochmals Stellung (Eingaben des Beschwerdeführers vom 1. April und des kantonalen Gerichts vom 28. April 2011). Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht gehalten, auch letztinstanzlich nicht (mehr) aufgeworfene Fragen zu untersuchen ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht geltend, was er damit begründet, dass an der vorinstanzlichen Entscheidfindung Gerichtsschreiber G.________ mitgewirkt habe. Als Verfasser des in SZS 2010 S. 364 ff. publizierten Artikels "Die MEDAS (einmal mehr) im Kreuzfeuer der Kritik" erwecke dieser den Anschein der Befangenheit und hätte daher in Ausstand treten müssen. Damit stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das vorinstanzliche Gericht sei nicht korrekt besetzt gewesen; dessen Entscheid vom 23. August 2010 müsse deshalb aufgehoben werden.

2.1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat laut Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Damit dies gewährleistet bleibt, dürfen Personen, deren Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit fraglich erscheint, an einer gerichtlichen Urteils- resp. Entscheidfindung nicht teilhaben, sondern müssen, wenn Anschein einer Befangenheit oder Gefahr einer Voreingenommenheit besteht, in Ausstand treten (vgl. die bundesrechtliche Regelung in den Art. 34 ff. BGG ). Dass eine Richterin, ein Richter oder eine Gerichtsschreiberin, ein Gerichtsschreiber ausserhalb ihres/seines Amtes abstrakt und ohne Bezug zu einem konkreten Verfahren eine politische oder wissenschaftliche Meinung geäussert hat, begründet für sich allein noch keine Befangenheit, welche als Ausstandsgrund zu gelten hätte ( BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 92; vgl. auch Verfügung 9C_510/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweis auf das Urteil I 269/05 vom 11. Oktober 2005 E. 1). Anschein der Befangenheit kann hingegen entstehen, wenn sich eine Gerichtsperson durch die Art ihrer Äusserungen in einer Weise festlegt, die bei objektiver Betrachtungsweise befürchten lässt, sie habe ihre Meinung abschliessend gebildet und werde die sich in einem konkreten Streitfall stellenden Fragen nicht mehr umfassend und offen beurteilen können (REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 194 ff.).

Dass eine an einem Gericht tätige und hier bei der Beantwortung von sich in Streitfällen stellenden Rechtsfragen mitwirkende Person - wozu nebst Richterinnen und Richtern auch Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber gehören - eine persönliche Meinung und eigene Einstellung gegenüber bestimmten Rechtsproblemen hat, ist der aktuellen Gerichtsorganisation immanent und kann für sich allein noch nicht als Ausstandsgrund wegen Befangenheit herangezogen werden. Geben solche Amtsträger ihre persönlichen Ansichten im Rahmen publizistischer Tätigkeit öffentlich bekannt und machen sie diese damit der Allgemeinheit zugänglich - was der Fortentwicklung des Rechts dienen kann - darf ihnen auch dies nicht grundsätzlich verwehrt sein.

2.2 Gerichtsschreiber G.________ hat sich in seinem in SZS 2010 S. 364 ff. publizierten Artikel in allgemeiner Weise zum Verfahren der IV-Stellen und insbesondere zur Frage nach unabhängiger Begutachtung geäussert. Seinem Beitrag ist zu entnehmen, dass er die häufig aus Anwaltskreisen zu hörende Kritik an der derzeitigen Praxis von Administrativbehörden bei der Einholung fachärztlicher, zumeist polydisziplinärer Gutachten im Rahmen ihrer medizinischen Sachverhaltsabklärungen als verfehlt hält. Der genannte Beitrag bezieht sich dabei nicht auf den konkret streitigen Fall des Beschwerdeführers. Insoweit liesse es sich daher noch nicht rechtfertigen, Gerichtsschreiber G.________ wegen seiner Publikation in der SZS 2010 als befangen zu bezeichnen und von ihm zu erwarten, deswegen im konkreten Fall des Beschwerdeführers in Ausstand zu treten.

2.3 Anlass zu Bedenken geben jedoch die Art und Weise, wie sich Gerichtsschreiber G.________ im inkriminierten Beitrag zur Beschaffung und zur gerichtlichen Berücksichtigung von Gutachten, welche die versicherte Person selbst veranlasst hat (so genannte Privatgutachten), äussert.

2.3.1 Im genannten Beitrag in SZS 2010 S. 364 ff. nimmt Gerichtsschreiber G.________ Bezug auf ein Rechtsgutachten, das von Prof. Dr. iur. Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich am 11. Februar 2010 im Auftrag eines Versichertenanwalts verfasst worden ist. Laut dieser Abhandlung wird dem durch Art. 6 EMRK gewährleisteten Anspruch auf ein faires Verfahren zufolge des grossen Gewichts, das den von Medizinischen Abklärungsstellen der Invalidenversicherung (MEDAS) erstatteten Expertisen beigemessen wird, angesichts deren wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber (zumeist die Invalidenversicherung) nicht Genüge getan. Daran anknüpfend stellt er fest, während die Versichertengemeinschaft über keine eigentliche "Lobby" verfüge, "agiere" im Gegenzug dazu "eine gut funktionierende, Einzelinteressen verpflichtete Industrie von Anwälten, Verbänden, Organisationen und Ärzten, welche die finanzielle Solidarität der Risikogemeinschaft in Form von Renten selbst für versicherte Personen mit nicht oder kaum objektivierbaren Gesundheitsschäden dezidiert einfordert, und diese - ohne jegliche moralische Bedenken - letztlich so auf die gleiche Stufe stellt wie Menschen mit schwersten Krankheiten oder Gebrechen." In der Folge untersucht der Autor die Zunahme der Bedeutung von MEDAS-Gutachten im Zusammenhang mit von der Rechtsprechung zunächst als invalidisierend anerkannten - was unterdessen immerhin relativiert worden ist - Störungen psychischer oder zumindest organisch nicht objektivierbarer Art wie etwa somatoforme Schmerzstörungen, Fibromyalgien, unklare Schmerzsyndrome, psychoreaktive Störungen und auch diffuse Beschwerdebilder nach Schleudertraumata. Dabei gelangt er zum Ergebnis, dass die MEDAS bei unklaren Schmerzzuständen die für die Durchsetzung von Rentenbegehren erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste - seines Erachtens zu Recht - selten ausstellen, was dazu führe, dass seitens von Versichertenanwälten vermehrt mit Privatgutachten versucht werde, die Leistungsbegehren ihrer Klienten durchzusetzen. So werde letztlich eine "Zweiklasse-Versichertengemeinschaft (mit und ohne verfügbare private Abklärungsmaschinerie)" in Kauf genommen, was von den Recht anwendenden Behörden "entschieden zu bekämpfen" sei.

2.3.2 Den Versicherten steht es grundsätzlich zu, auch selbst für der Durchsetzung ihrer Interessen dienliches Beweismaterial besorgt zu sein. Die Rechtsprechung hat denn auch anerkannt, dass sämtliche Beweismittel von der Verwaltung wie auch den Gerichtsinstanzen frei zu würdigen sind - und dies unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Wenn Gerichtsschreiber G.________ in seiner Publikation durchblicken lässt, dass seiner Ansicht nach bei der Ausrichtung von Versicherungsleistungen wegen erwerblicher Folgen nicht objektivierbarer Gesundheitsschäden Zurückhaltung angezeigt sei, und deshalb insbesondere fordert, die Praxis vieler Anwälte, Privatgutachten als Beleg für ihre Sachverhaltsdarstellungen und Untermauerung ihrer jeweiligen Argumentation beizubringen, "entschieden zu bekämpfen", kann dies bei der am Recht stehenden Partei die durchaus begründete Befürchtung auslösen, dass er in diesem Sinne und damit nicht mehr unbefangen über ihre Sache befinden werde, was sich letztlich auch auf die Meinungsbildung der für den definitiven Entscheid zuständigen Richterinnen und Richter auswirken könnte. Verstärkt wird der damit schon geschaffene Anschein der Befangenheit durch die mit der - zu wissenschaftlichen Beiträgen nicht passenden - pauschalen Wertung "ohne jegliche Moral" zum Ausdruck gebrachte Despektierlichkeit gegenüber Versichertenanwälten und anderen Kreisen, die zur Unterstützung der Versicherungsleistungen anbegehrenden Person in der Lage und bereit sind. Der weitere, ebenfalls von Gerichtsschreiber G.________ unter dem Titel "Das medizinische Privatgutachten in der Invalidenversicherung" in Jusletter vom 10. August 2009 veröffentlichte Artikel mag diesen Eindruck der Befangenheit allenfalls verstärken, worauf an dieser Stelle jedoch nicht weiter einzugehen ist, nachdem dieser Beitrag in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers und des kantonalen Gerichts zwar wiederholt zur Sprache gebracht wird, aber nicht als Grund für das gestellte Ausstandsbegehren angerufen worden ist.

Mithin hätte Gerichtsschreiber G.________ am vorinstanzlichen Entscheid vom 23. August 2010 nicht mitwirken dürfen, zumal die Abfassung des SZS-Beitrages kurz zuvor erfolgt war und nicht angenommen werden kann, er hätte zum damaligen Zeitpunkt bereits Abstand von der in der Publikation geäusserten Haltung gefunden.

2.4 Der angefochtene Entscheid ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung in korrekter Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Als unterliegende Partei hätte bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 642 ) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Unnötige Kosten hat indessen zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG ). Dies gestattet, die Gerichts- und Parteikosten ausnahmsweise der Vorinstanz resp. dem Gemeinwesen, dem diese angehört, aufzuerlegen, namentlich, wenn diese wie hier die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt hat (Urteil 8C_830/2009 vom 4. Januar 2010 E. 3.1 mit Hinweis; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 25 zu Art. 66 und N 18 zu Art. 68 BGG ; SEILER/VON WERTH/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N 43 zu Art. 66 und N 32 f. zu Art. 68 BGG ). Ein solcher Fall liegt hier vor und rechtfertigt es, dem Kanton Solothurn die Gerichtskosten aufzuerlegen, welcher dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung schuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. August 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. August 2010 neu entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Kanton Solothurn auferlegt.

3. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Kanton Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl