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8C_827/2023 KI-generiert

Social Security Appeal Non-Admission Upheld Due to Untimely Signature Rectification

Geschäftsnummer 8C_827/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Social Security Appeal Non-Admission Upheld Due to Untimely Signature Rectification The cantonal court declined to admit the appeal against the Social Security Institution's decision because the appellant failed to rectify a procedurally flawed appeal—lacking a handwritten signature—within the ten-day supplemental deadline set by the court. The Federal Supreme Court confirmed the non-admission, reasoning that the appellant's submissions were insufficiently grounded as required by Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act, merely asserting timely submission of "documents" without specifically demonstrating the proper and timely curing of the missing signature defect, thereby failing to sufficiently challenge the cantonal court's basis for non-admission.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Security Appeal Non-Admission Upheld Due to Untimely Signature Rectification: The Federal Supreme Court confirmed the non-admission, reasoning that the appellant's submissions were insufficiently grounded as required by Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act, merely asserting timely submission of "documents" without specifically demonstrating the proper and timely curing of the missing signature defect, thereby failing to sufficiently challenge the cantonal court's basis for non-admission.

Schlagwörter

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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung) fehlende Unterschrift soziale Sicherheit Sozialversicherungsstreitigkeit Fristversäumnis verspätete Vorbringen mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule non-admission of the appeal in simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to exempt the appellant from court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_827/2023

Urteil vom 7. Februar 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2023 (KV.2023.00068).

Erwägungen:

1. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

BGE 123 V 335

).

2. Das kantonale Gericht trat in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2023 auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, vom 14. Juni 2023 nicht ein mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, ihre mangelhafte Beschwerdeschrift rechtzeitig innert der vom Gericht angesetzten zehntägigen Nachfrist durch handschriftliche Unterzeichnung ihrer Eingabe zu verbessern.

3. Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den für das Ergebnis der angefochtenen Nichteintretensverfügung massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen. Mit ihrer blossen Behauptung, sie habe die Frist "zu 100 % eingehalten" und "die Unterlagen fristgerecht abgeschickt", vermag sie den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung keineswegs zu genügen. Denn sie unterlässt es namentlich, im Einzelnen darzutun, ob es sich bei den "Unterlagen" um die allenfalls zwischenzeitlich von ihr unterschriebene Beschwerdeschrift handelt, oder in anderer Weise zu belegen, dass sie den Mangel der fehlenden Unterschrift in der Beschwerdeschrift fristgemäss behoben hätte.

4. Demnach liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

führt.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz