Inadmissibility of Appeal Due to Untimely Submission and Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA woman filed a complaint with the Swiss Federal Supreme Court challenging a decision from the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding social assistance eligibility. The Federal Court required her to submit a copy of the administrative court decision she was contesting. Despite being notified, she submitted the required document after the deadline had passed. This delay, coupled with the lack of clear articulation of the constitutional rights she claimed were violated, led to the procedural ruling that the complaint would not be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Untimely Submission and Insufficient Justification: The Federal Court required her to submit a copy of the administrative court decision she was contesting. Despite being notified, she submitted the required document after the deadline had passed. This delay, coupled with the lack of clear articulation of the constitutional rights she claimed were violated, led to the procedural ruling that the complaint would not be considered.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entered upon due to procedural deficiencies (missing documents and lack of substantiation) according to this provision in the simplified procedure.
Applied to decide that no court costs shall be levied, as an exception.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_827/2019
Urteil vom 23. Dezember 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Kloten,
Sozialdienst, Kirchgasse 7, 8302 Kloten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2019 (VB.2017.00636).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. November 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2019,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 29. November 2019, worin A.________ darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle und dieser Mangel bis spätestens 9. Dezember 2019 zu beheben sei, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die Eingabe der A.________ vom 13. Dezember 2019, mit welcher sie den vorinstanzlichen Entscheid nachreichte,
in Erwägung,
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet ( Art. 42 Abs. 3 BGG ),
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),
dass die Verfügung vom 29. November 2019 der Beschwerdeführerin am letzten Tag der siebentägigen postalischen Abholfrist am 9. Dezember 2019 am Postschalter zugestellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am 13. Dezember 2019 und damit nach Ablauf der vom Bundesgericht dafür gesetzten Frist (9. Dezember 2019) eingereicht hat,
dass sich die Beschwerdeführerin die nicht rechtzeitige Einreichung des angefochtenen Entscheids entgegenhalten lassen muss, woran auch der Hinweis in ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2019, sie habe die Verfügung vom 29. November 2019 erst am 9. Dezember abgeholt, nichts zu ändern vermag, zumal sie nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb eine umgehende Nachreichung der einverlangten Beilage am gleichen Tag und damit noch während der angesetzten Nachfrist nicht möglich gewesen sein soll,
dass auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
dass selbst bei rechtzeitig erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, denn bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, ist anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorbringt, womit der Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Dezember 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz