Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_827/2010 KI-generiert

Claimant's Appeal Regarding Costs Following Remand Decision Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_827/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding a decision made by a social insurance authority denying a claim for invalidity benefits. The claimant contested this decision in the Cantonal Court, which ruled in favor of the claimant, ordering the social insurance authority to re-evaluate the case. The claimant subsequently appealed the ruling concerning the allocation of procedural costs and denied compensation for legal representation. Eventually, the Federal Tribunal addressed the appeal, determining that it was inadmissible due to the nature of the previous decision, which was classified as an interim ruling not amenable to immediate appeal. The tribunal also imposed costs on the claimant for the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Claimant's Appeal Regarding Costs Following Remand Decision Dismissed as Inadmissible: The claimant contested this decision in the Cantonal Court, which ruled in favor of the claimant, ordering the social insurance authority to re-evaluate the case. The claimant subsequently appealed the ruling concerning the allocation of procedural costs and denied compensation for legal representation. Eventually, the Federal Tribunal addressed the appeal, determining that it was inadmissible due to the nature of the previous decision, which was classified as an interim ruling not amenable to immediate appeal. The tribunal also imposed costs on the claimant for the appeal process.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Vorinstanzliches Verfahren Prozessvoraussetzung) Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anwaltskosten Zwischenentscheid Entschädigung für Invalidität Teilentscheid gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Applied for the simplified procedure without written exchange due to the inadmissibility of the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it evidently did not meet the requirements for challenging an interlocutory decision mentioned in Art. 93 BGG.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs due to the inadmissibility of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_827/2010

Urteil vom 12. November 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Pedergnana,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,

Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom

27. August 2010.

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 27. August 2010 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die von F.________ gegen die (einen Rentenanspruch verneinende) Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 12. April 2010 erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuentscheidung an die Verwaltung zurück (Dispositiv-Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-, wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2). Des Weitern sprach das Obergericht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 3).

B. F.________ lässt beim Bundesgericht Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheides seien aufzuheben und demgemäss seien die Kosten des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen, bzw. es sei ihm "nach Einreichen der Honorarnote eine angemessene Entschädigung für die Parteivertretung zu entrichten".

Erwägungen:

1. Beim (materiell nicht angefochtenen) vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Solche (selbständig eröffnete) Entscheide sind nur unter den alternativen Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der zweite Tatbestand spielt hier von vornherein keine Rolle: Ein Urteil des Bundesgerichts über den Ersatz der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren würde nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache führen. Was das Erfordernis gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 133 V 645 erkannt, dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge in einem Rückweisungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt, wobei auch insofern der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu verneinen und daher auf entsprechende Beschwerden nicht einzutreten ist. Diese Rechtsprechung wurde mehrfach bestätigt (vgl. die zahlreichen Hinweise im Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008, in welchem im Übrigen eine Praxisänderung abgelehnt wurde; s.a. 9C_720/2009 vom 29. September 2009). Die in einem Rückweisungsentscheid getroffene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge kann später durchaus noch beim Bundesgericht angefochten werden, entweder selbständig innerhalb der normalen Rechtsmittelfrist ab Rechtskraft des Endentscheids oder zusammen mit dem neuen Entscheid der Vorinstanz. Der Kostenspruch im Rückweisungsentscheid wird mit dem Endentscheid zum materiellen Inhalt dieses Erkenntnisses ( BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648; Urteile 9C_720/2009 vom 29. September 2009 E. 1 und 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2 mit Literaturhinweis).

2. Auf die im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz