Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_826/2013 KI-generiert

Claimant Loses Unemployment Benefits for Failing to Accept Suitable Work

Geschäftsnummer 8C_826/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sanctioned by a canton’s labor office for not accepting a job offer deemed reasonable under labor laws, resulting in a temporary suspension of unemployment benefits for 23 days. The individual challenged this decision, but the administrative court upheld the labor office's ruling, indicating that the failure to secure the job was due to the individual's behavior during the interview process. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reverse the administrative court’s conclusion regarding the suspension of benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 99 BGG; Claimant Loses Unemployment Benefits for Failing to Accept Suitable Work: The individual challenged this decision, but the administrative court upheld the labor office's ruling, indicating that the failure to secure the job was due to the individual's behavior during the interview process. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reverse the administrative court’s conclusion regarding the suspension of benefits.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung Einstellungsdauer) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsanspruch Arbeitslosigkeit Insolvenzentschädigung Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Arbeitslosenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was handled under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

I 2025 16 (2025-05-14) · sz
Worker's Compensation Appeal Over Knee Injury Arthrosis Severity
«…vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 E. 6.3; 8C_826/2013 vom 28.5.2013 E. 2.4 mit Verweis auf SVR 2009 UV Nr. 27; zum Zusammenwirken ärztlicher Einschätzung und juristischer We…»
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«…, bedingt dies regelmässig Aktenergän- zungen in medizinischer Hinsicht (Urteile BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 E. 6.3; 8C_826/2013 vom 28.5.2013 E. 2.4 mit Verweis auf SVR 2009 UV Nr. 27;…»
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«…r, bedingt dies regelmässig Aktenergän- zungen in medizinischer Hinsicht (Urteil BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 E. 6.3; 8C_826/2013 vom 28.5.2013 E. 2.4 mit Verweis auf SVR 2009 UV Nr. 27;…»
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«…or, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteile BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 E. 6.3; 8C_826/2013 vom 28.5.2013 E. 2.4 mit Verweis auf SVR 2009 UV Nr. 27; zum Zusammenwirken ärztlicher Einschätzung und juristischer We…»
I 2023 23 (2023-07-12) · sz
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«…or, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteile BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 E. 6.3; 8C_826/2013 vom 28.5.2013 E. 2.4 mit Verweis auf SVR 2009 UV Nr. 27; zum Zusammenwirken ärztlicher Einschätzung und juristischer We…»
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«…, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteile BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 Erw. 6.3; 8C_826/2013 vom 28.5.2013 Erw. 2.4 mit Verweis auf SVR 2009 UV Nr. 27; zum Zusammenwirken ärztlicher Einschätzung und juristischer…»
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«…ensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35, 8C_31/2007 E. 3.1; Urteil 8C_826/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3). Davon kann hier keine Rede sein. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskoste…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_826/2013

Urteil vom 15. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau , Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Einstellungsdauer),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Oktober 2013.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 4. Juli 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. August 2013, stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau B.________ wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Zwischenverdienst) ab 14. Juni 2013 für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Einzelrichterentscheid vom 16. Oktober 2013 ab.

B.________ beantragt beschwerdeweise die Aufhebung der verfügten und vorinstanzlich bestätigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Die erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichten Nachträge vom 5. und 6. Dezember 2013 einschliesslich der Beilagen dazu müssen - Letztere soweit sie nicht bereits aktenkundig waren - im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben ( Art. 99 BGG ).

2. Die für die Beurteilung der streitigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hiezu entwickelten Grundsätze hat das kantonale Gericht, soweit hier von Belang, zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 und 3 Satz 1 AVIG ) und die nach Massgabe des Verschuldens zu bemessende Dauer einer solchen Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG , Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV ).

3. Unbestrittenermassen fand sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 2013 in der Personalvermittlungsfirma C.________ GmbH zu einem Vorstellungsgespräch ein. Diese wollte ihm zu einer Anstellung als Maschinenführer in der A.________ AG verhelfen, welche in der Folge jedoch nicht zustande kam. Wie zuvor schon die Verwaltung erachtete es auch das kantonale Gericht aufgrund der als glaubwürdig qualifizierten Angaben des Geschäftsführers der C.________ GmbH mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass das Scheitern dieser Vermittlungsbemühungen dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des besagten Vorstellungsgesprächs zuzuschreiben und dementsprechend selbstverschuldet sei. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen diese überzeugend begründeten Feststellungen sachverhaltlicher Art nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen, weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich sind (E. 1.1 hievor). Die auf dieser Grundlage bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist aufgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bundesrechtskonform und auch gegen die vorinstanzliche Begründung ihrer Dauer lässt sich angesichts der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (E. 1.1 hievor) nichts einwenden. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nämlich nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 E. 2.2 und 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3.1, publiziert in: SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35). Davon kann hier keine Rede sein.

4. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl