Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_825/2021 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Court (Unemployment Benefits Denial)

Geschäftsnummer 8C_825/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against the Office for Unemployment Insurance of the Canton of Bern, regarding the denial of unemployment benefits. The administrative court of the Canton of Bern determined that the individual was not eligible for benefits due to a lack of demonstrable employability since December 1, 2020, primarily because of insufficient evidence of childcare arrangements for her young son, born on December 31, 2016. The complaint against this decision was rejected as it did not effectively address or contest the reasoning provided by the previous court, and it failed to specify any legal errors in the initial factual determinations. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal, citing the absence of a sufficiently grounded argument.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Cantonal Court (Unemployment Benefits Denial): The administrative court of the Canton of Bern determined that the individual was not eligible for benefits due to a lack of demonstrable employability since December 1, 2020, primarily because of insufficient evidence of childcare arrangements for her young son, born on December 31, 2016. The complaint against this decision was rejected as it did not effectively address or contest the reasoning provided by the previous court, and it failed to specify any legal errors in the initial factual determinations. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal, citing the absence of a sufficiently grounded argument.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistungsbegehren unrichtige Sachverhaltsfeststellung Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit ungerechtfertigte Entlassung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering the merits based on this procedural provision for insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_825/2021

Urteil vom 7. Januar 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. November 2021 (200 21 595 ALV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Dezember 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. November 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (statt vieler: BGE 140 III 264 E. 2.3 und 134 V 53 E. 3.3),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass die Vorinstanz in Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen darlegte, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einer seit dem 1. Dezember 2020 bestehenden fehlenden Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG auszugehen sei, was in Nachachtung von Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt ausschliesse,

dass das Gericht die Annahme der Vermittlungsfähigkeit insbesondere am fehlenden Nachweis einer hinreichenden Betreuungsmöglichkeit des am 31. Dezember 2016 geborenen Sohnes während der allfälligen Erwerbstätigkeit scheitern liess,

dass die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, inwiefern die im angefochtenen Urteil getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; allein pauschal auf das vorinstanzlich Vorgetragene zu verweisen und eine umfassende Überprüfung zu fordern, reicht dafür offensichtlich nicht aus,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel