Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_825/2018 KI-generiert

Revision of Invalidity Pension Due to Aggravated Symptoms

Geschäftsnummer 8C_825/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was initially granted a full disability pension due to a 100% disability rating. This pension was periodically confirmed until a review initiated by the disability insurance office, which resulted in a significant reduction of the disability rating to 8%. The individual contested this decision, and a lower court ruled in their favor, reinstating the full pension after considering new medical evidence. The disability insurance office subsequently challenged this decision, leading to a higher court review focused on whether the lower court had adequately applied federal law regarding the evaluation of disability claims and whether a valid reason for pension revision existed based on the findings of medical experts. The review included assessments of the individual's psychological and physical health, and inconsistencies were noted in the medical evaluations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 ATSG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Revision of Invalidity Pension Due to Aggravated Symptoms: This pension was periodically confirmed until a review initiated by the disability insurance office, which resulted in a significant reduction of the disability rating to 8%. The individual contested this decision, and a lower court ruled in their favor, reinstating the full pension after considering new medical evidence. The disability insurance office subsequently challenged this decision, leading to a higher court review focused on whether the lower court had adequately applied federal law regarding the evaluation of disability claims and whether a valid reason for pension revision existed based on the findings of medical experts. The review included assessments of the individual's psychological and physical health, and inconsistencies were noted in the medical evaluations.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente Revision) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsunfähigkeitsgrad gesundheitliche Beeinträchtigung Invalidenrentenrevision Entzug von Sozialversicherungsleistungen Versicherungsleistungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Applied for granting the opposing party's request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 64 Abs. 4 BGG

Applied for ordering the insured party to repay the costs if they later become able to do so.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied for determining how court costs are to be borne based on the partial success of the appeal.

Art. 68 Abs.1 und 2 BGG

Applied for ordering the payment of a party compensation to the opposing counsel for the segment where the appeal was dismissed.

Art. 17 Abs. 1 ATSG

Cited as the ground for overturning the cantonal court's decision that had denied the existence of a ground for revision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (66)

C-3493/2022 (2025-11-28)
Pension Cancellation Upheld Despite Initial Award Flaws Due to Symptom Exaggeration
«…ion beruht (vgl. Urteile des BGer 8C_198/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2.3; 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1; 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Aus nachfolgenden Gründen kann jedoch die Frage, ob im vorliegenden Fall ein R…»
SV1 2025 15 (2025-11-17) · gr
Appeal Against Retroactive Revocation of Disability Pension Over Symptom Exaggeration Findings
«…entenze del Tribunale federale 8C_280/2020 del 21 dicembre 2020 consid. 3.1, 9C_11/2019 del 16 luglio 2019 consid. 3.3, 8C_825/2018 del 6 marzo 2019 consid. 6.7). 5.1. Nel caso in esame, la base di confronto è la decisione del 14 maggio 2014, in cui…»
C-2200/2022 (2025-10-15)
Invalidity Pension Denial Upheld Due to Insufficient Disability Rating
«…Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit von den Gutachterinnen und Gutachtern separat bereinigt wurde (Urteile des BGer 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.2; 8C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3.3; BGE 127 V 294 E. 5a). Mithin ist daher von einer e…»
SV1 2024 90 (2024-12-03) · gr
Disability Pension Cancellation Upheld Despite Initial Trauma
«…m 9. Juli 2024 E. 4.3, 8C_280/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.1, 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E. 3.3, 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.7). 5.2.1. Im hier zu beurteilenden Fall ist als Vergleichsbasis auf die rechtskräftige…»
SV1 2024 50 (2024-11-12) · gr
Social Insurance Institution v. Claimant Regarding Disability Pension Termination Based on Income Assessment
«…- 14 - dicembre 2020 consid. 2, 9C_11/2019 del 16 luglio 2019 consid. 3.3 e 8C_825/2018 del 6 marzo 2019 consid. 6.7). Lo stesso vale per quanto riguarda la valutazione dell'invalidità (vedi art. 8 cp…»
VBE.2024.210 (2024-11-04) · ag
Disability Benefits Claim Denied Due to Unreliable Expert Reports
«…E. 2.2.2 S. 288 mit Hinweisen; Urteile 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 4.3; 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1; 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3). 5.5. 5.5.1. 5.5.1.1. Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ zeigten die festgestellten Inkon…»
S 2023 64 (2024-06-18) · gr
Disability Insurance Retroactive Cancellation Overturned Due to Insufficient Medical Substantiation
«…98 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21. Dezember 2020 E.3.1, 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E.3.3, 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E.6.7). - 18 - 7.1. Im hier zu beurteilenden Fall ist…»
C-6948/2018 (2024-06-11)
Disability Pension Reinstated Due to Flawed Initial Assessment
«…nconsciente) à l’extension et à l’accentuation des symptômes (ATF 141 V 281 consid. 2.2.1 ; 132 V 65 consid. 4.2.2 ; TF 8C_825/2018 du 6 mars 2019 consid. 6.1 ; 9C_602/2016 du 14 décembre 2016 consid. 5.2.2). 6.2.6 Dans le domaine des assurances soci…»
S 2024 31 (2024-05-28) · gr
Appeal Against Termination of Disability Benefits Due to Inadequate Reassessment of Psychiatric Deterioration
«…September 2021 E.6.2.3, 9C_516/2020 vom 29. Dezember 2020 E.2, 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E.3.3 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E.6.7). 4.2. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der…»
C-1648/2019 (2024-04-19)
Pension Appeal Dismissed: No Improvement and Uncooperative Conduct Cited
«…s référence à des évaluations antérieures de l'invalidité (ATF 141 V 9 consid. 2.3, 117 V 198 consid. 4b ; arrêts du TF 8C_825/2018 du 6 mars 2019 consid. 6.7, 9C_378/2014 du 21 octobre 2014 consid. 4.2). Il n'y a pas matière à révision lorsque les ci…»
8C_491/2023 (2024-03-25)
Insured Person v. Swiss Federal Supreme Court (Invalidity Pension Denial Upheld Due to Lack of Proof of Material Change)
«…e Leistungseinschränkung auf Aggravation und nicht bloss auf eine Verdeutlichung zurückgehe (mit Hinweis auf das Urteil 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1). Daher sei kein Ausschlussgrund anzunehmen. 4.2.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend,…»
C-4694/2019 (2024-02-19)
«…nconsciente) à l’extension et à l’accentuation des symptômes (ATF 141 V 281 consid. 2.2.1 ; 132 V 65 consid. 4.2.2 ; TF 8C_825/2018 du 6 mars 2019 consid. 6.1 ; 9C_602/2016 du 14 décembre 2016 consid. 5.2.2). Les…»
VBE.2023.255 (2023-12-06) · ag
Disability Pension Reduction Upheld Due to Improved Health
«…ionsgrund ausgewiesen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1 und E. 4.4, 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.7 und 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2). Zudem ist dem Gutachten auch eine revisionserh…»
S 2023 63 (2023-10-03) · gr
Pension Revocation Appeal Regarding Income Threshold
«…15. September 2021 E.6.2.3, 9C_516/2020 vom 29. Dezember 2020 E.2, 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E.3.3 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E.6.7). 4.3.1. Im hier zu beurteilenden Fall ist als Vergleichsbasis auf die rechtskräfti…»
C-656/2020 (2023-09-14)
Disability Pension Termination Upheld Due to Lack of Objective Impairments and Refusal of Rehabilitation
«…nconsciente) à l’extension et à l’accentuation des symptômes (ATF 141 V 281 consid. 2.2.1 ; 132 V 65 consid. 4.2.2 ; TF 8C_825/2018 du 6 mars 2019 consid. 6.1 ; 9C_602/2016 du 14 décembre 2016 consid. 5.2.2). Les indices d'une exagération apparaissent…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_825/2018

Urteil vom 6. März 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Oktober 2018 (5V 17 68).

Sachverhalt:

A. A.a. Dem 1962 geborenen A.________ wurde mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 4. April 2001 mit Wirkung ab 1. März 1999 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zugesprochen. Der Anspruch wurde in der Folge mehrfach bestätigt.

A.b. Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend SchlB IVG) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der medizinische Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (MEDAS Bern; Expertise vom 25. Juli 2013). Gestützt darauf hob sie die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 19. November 2013 unter Hinweis auf Art. 17 ATSG auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Invaliditätsgrad 8 %). Die von A.________ dagegen geführte Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Entscheid vom 28. Juli 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach weiteren Abklärungen gemäss den Erwägungen neu verfüge. Das vom Versicherten ebenfalls gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies das Gericht ab (Verfügung vom 6. Februar 2014).

A.c. In Nachachtung des kantonalen Entscheids holte die IV-Stelle bei Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (Expertise vom 25. März 2016). Nach Vorlage des Dossiers beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 18. Mai, 6. September und 23. November 2016) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren hielt die Verwaltung mit Verfügung vom 30. Januar 2017 an der Renteneinstellung per Ende 2013 fest. Dabei bejahte sie die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung sowohl in Anwendung von Art. 17 ATSG als auch gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG.

B. Dagegen führte A.________ Beschwerde. Nach Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens der MEDAS Zentralschweiz (Expertise vom 11. Juli 2018) hiess das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Oktober 2018 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. Januar 2014 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem auferlegte es der IV-Stelle die Gerichtskosten (Fr. 1'000.-) sowie die Kosten des Gerichtsgutachtens im Umfang von Fr. 12'252.75 (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete sie, dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und die Verfügung vom 30. Januar 2017 sei zu bestätigen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt und dabei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. Soweit die IV-Stelle beantragt, der angefochtene Entscheid sei auch insoweit aufzuheben, als ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens überbunden wurden, lässt sie eine Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ) und eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen komplett vermissen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht weiter einzugehen ist.

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die verfügte Rentenaufhebung widerrief und einen Anspruch des Beschwerdegegners auf eine ganze Rente auch ab 1. Januar 2014 bejahte.

3.2. Im angefochtenen Entscheid sind die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden (SchlB IVG), die Voraussetzungen zur Herabsetzung resp. Aufhebung der Rente und deren zeitlicher Wirkung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88 bis Abs. 2 IVV ; BGE 130 V 343 E. 3.5; 133 V 108 E. 5.4 S. 114), zur Beweiskraft medizinischer Unterlagen ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3.1 S. 352) und zur Festsetzung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Leiden im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren ( BGE 143 V 409 und 418 sowie 141 V 281). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht erkannte, dass das von der IV-Stelle in Nachachtung des Rückweisungsentscheides vom 28. Juli 2015 eingeholte psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ mit verschiedenen Mängeln behaftet sei, weshalb es den Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage nicht genüge. Da zudem die Ergebnisse der Abklärungen der MEDAS Bern von Ende 2012/Anfang 2013 mittlerweile veraltet seien, habe sich das Gericht veranlasst gesehen, ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Zentralschweiz einzuholen. Dagegen wendet die IV-Stelle letztinstanzlich nichts mehr ein, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

4.2. Weiter verneinte das kantonale Gericht die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG, da die ursprüngliche Rentenzusprache auf dem Zusammenwirken der Befunde einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer von der Rechtsprechung nicht als unklares Beschwerdebild qualifizierten mittelgradigen depressiven Episode beruht habe.

4.3. Sodann mass die Vorinstanz dem Gerichtsgutachten vom 11. Juli 2018 volle Beweiskraft bei. Sie erwog, in somatischer Hinsicht liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Ein solcher sei insbesondere nicht mit der neu diagnostizierten Schulterproblematik und dem Umstand, dass es dem Versicherten deswegen seit 2012 nicht mehr möglich sei, die Tätigkeit im Brandschutz auszuüben, gegeben. Zwar sei darin eine Tatsachenänderung zu sehen. Diese sei aber nicht rechtserheblich, da der Versicherte bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig gegolten habe. Die ganze Invalidenrente sei ihm aus psychischen Gründen zugesprochen worden, weshalb eine zusätzliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands nicht geeignet sei, den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zum psychischen Gesundheitszustand stellte das kantonale Gericht fest, die psychiatrische Expertise der Dr. med. C.________ vom 30. August 2000 und das im Rahmen der polydisziplinären Gerichtsexpertise verfasste psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juli 2018 würden hinsichtlich der medizinischen Befundlage und der zentralen psychosozialen Problematik nur unwesentlich voneinander abweichen. Der Unterschied zwischen den beiden Beurteilungen liege darin, dass die Gerichtsgutachter in ihrer Expertise vom 11. Juli 2018 über mangelnde Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft, Aggravation sowie Inkonsistenzen berichtet hätten, während im Gutachten der Dr. med. C.________ keine Beobachtungen solcher Art dokumentiert seien. Dass die Gerichtsgutachter kritisierten, die von Dr. med. C.________ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei selbst in Anwendung der damaligen Massstäbe und Kriterien nicht nachvollziehbar, spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine revisionsrechtlich unbedeutende andere Beurteilung desselben Sachverhalts.

5. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Voraussetzungen einer Rentenüberprüfung gestützt auf die SchlB IVG sei zulässig. Zudem liege in somatischer Hinsicht aufgrund der neu hinzugekommenen Schulterproblematik ein Revisionsgrund vor. Schliesslich sei auch das vom Beschwerdegegner bei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2001 noch nicht gezeigte Verhalten einer bewusstseinsnahen Aggravation von erheblicher Ausprägung und Intensität im Sinne eines Ausschlussgrundes rechtsprechungsgemäss geeignet, eine relevante Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darzustellen, wenn sie sich - wie vorliegend - auf den Invaliditätsgrad auswirke.

6.

6.1. Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 ergibt sich, dass unter Umständen ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen kann, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann (E. 5.2.2; vgl. auch Urteil 9C_621/2018 vom 27. November 2018 E. 5.3.3). Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (E. 5.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 und SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121, 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

6.2. Gemäss BGE 141 V 281 E. 2.2.1 liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor,

soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (E. 2.2.2 mit Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG; vgl. auch Urteil 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4). Soweit die betreffenden Anzeichen

neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung ( BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen.

6.3. Der federführende Gerichtsgutachter Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt fest, die Anamnesenerhebung habe sich als sehr schwierig erwiesen. Der Versicherte spreche zwar viel, aber mit vagen Inhalten. Bei präzisierenden Rückfragen widerspreche er sich oft und liefere dann mehrere Varianten zum selben Sachverhalt, sodass die Anamnesenerhebung insgesamt mit etlichen Unsicherheitsfaktoren behaftet sei. Bei der gut zweistündigen Befragung habe er auf den Referenten nicht schwer schmerzgequält gewirkt. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung war eine seriöse Kraftmessung bei mangelhafter Kooperation nicht möglich. Der Lasègue im Liegen sei bei starker Abwehr nicht schlüssig verwertbar und auch der Femoralisdehnschmerz in Bauchlage sei nicht schlüssig prüfbar. Dasselbe gelte für den Zehen- und Fersenstand.

6.4. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung fanden sich nicht authentische kognitive Störungen vor dem Hintergrund einer ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer Symptomverdeutlichung. Die erhobenen Befunde seien fachlich nicht nachvollziehbar. Sie seien weder mit bekannten Mustern normaler noch pathologischer Hirnfunktionen erklärbar. Sie seien auch nicht auf die geringe Schulbildung oder den soziokulturellen Hintergrund zurückzuführen. Der Explorand habe sich nur ungenügend auf die Untersuchung einlassen können. Dies habe sich einerseits bei der Bearbeitung der verschiedenen Aufgaben mit Werten, die teilweise mehr als drei Standardabweichungen von der Norm abgewichen seien, und andererseits in einem Symptomvalidierungsverfahren gezeigt, bei dem deutlich auffällige Werte erzielt worden seien. Die Leistungen hätten deutlich unter den Leistungen von depressiven Patienten oder Patienten mit einer Hirnverletzung mit einer ausreichenden Leistungsmotivation gelegen. Die Untersucherinnen stellten diverse weitere Inkonsistenzen und diskrepante Ergebnisse fest. Das ermittelte kognitive Testprofil besitze deshalb zu wenig Aussagekraft.

6.5. Der psychiatrische Gerichtsgutachter Dr. med. D.________ stellte in Bezug auf die Schmerzen eine ausgeprägte Tendenz zur Verdeutlichung fest. Die deutlichen Schmerzzeichen hätten oft demonstrativ gewirkt. Der Referent habe den Eindruck gehabt, dass der Versicherte wirklich leide, es ihm aber auch ganz wichtig sei, die Rente weiterhin zu bekommen. Eine Simulation könne nicht ganz sicher ausgeschlossen werden. Aber das bewusste und vor allem das ausschliessliche Vortäuschen einer krankhaften Störung dürfte seine kognitiven Fähigkeiten übersteigen. Die Definition einer relativ ausgeprägten Aggravation sei hingegen durchaus erfüllt.

6.6. Die von den Gerichtsgutachtern beschriebenen Inkonsistenzen finden sich auch in den übrigen medizinischen Akten (zur Zulässigkeit sachverhaltlicher Ergänzungen, soweit sie sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben, vgl. BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366). So wies etwa auch der behandelnde Psychiater Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf die inkonsequente und mangelhafte psychotherapeutische Behandlung hin (Bericht vom 30. März 2012). Der Versicherte habe wiederholt sowohl die ambulanten als auch stationären Behandlungen abgebrochen. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.________ hielt eine objektive Einschätzung nach ICF-APP aufgrund von Inkonsistenzen der Anknüpfungs- und Befundtatsachen für nicht möglich. Die Bereitschaft des Exploranden, in der gutachterlichen Untersuchung relevante Angaben zu machen, müsse insgesamt als schwach ausgeprägt beurteilt werden. Es falle auf, dass die ohnehin spärlichen Angaben des Exploranden zum Teil nicht mit den Angaben in den Akten übereinstimmen würden. Das Verhalten und der Auftritt des Versicherten gemäss aktueller Verhaltensbeobachtung und gemäss den Akten lasse auf eine Traumatisierung, Malcompliance und geringe Problemlösungskompetenz schliessen. Auch anlässlich der Untersuchungen in der MEDAS Bern (Expertise vom 25. Juli 2013) wurden Inkonsistenzen festgestellt. Aus neurologischer Sicht wurde erwähnt, dass sich bei der körperlichen Untersuchung schon bei 10 Grad ein Pseudolasègue gezeigt habe, während ein normales Sitzen für gut zwei Stunden möglich gewesen sei. Die Schmerzangaben seien von einem expressiven Ausdrucksverhalten begleitet gewesen, welches aber ablenkbar gewesen sei. Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, der Versicherte kümmere sich nicht um Therapien. Die dysfunktionale Verarbeitung des Schmerzzustandes werde durch die aussergewöhnliche Schonhaltung geschürt. Das kantonale Gericht erachtete das Gutachten des Dr. med. B.________ wie auch das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS Bern zwar als nicht beweiskräftig, dies lässt aber nicht darüber hinweg sehen, dass die darin erwähnten Inkonsistenzen ins Gesamtbild passen.

6.7. Mit Blick auf die von den Gerichtsgutachtern festgestellte ausgeprägte Aggravation und den in den medizinischen Akten einhellig berichteten Inkonsistenzen ist von einer revisionsrechtlich relevanten Tatsachenänderung im Sinne eines früher nicht gezeigten Verhaltens auszugehen, das "eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht" (vgl. 6.1 hiervor). Insoweit ist ein Revisiongrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend ("allseitig") zu prüfen ( BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Daran ändert der Umstand nichts, dass Dr. med. D.________ aus psychiatrischer Sicht - nach Bereinigung des Aggravationsanteils - von einem (wahrscheinlich) seit April 2001 nicht wesentlich verändertem Gesundheitszustand und damit auch nicht wesentlich veränderter Arbeitsfähigkeit ausging. Soweit die Vorinstanz einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verneinte, verletzt dies Bundesrecht.

7. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Vorinstanz zu Recht eine Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG als unzulässig erachtete. Ebenso kann offen bleiben, ob (auch) in somatischer Hinsicht ein Revisionsgrund gegeben wäre.

8. Ob gestützt auf die ärztlichen Feststellungen bei diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen oder vergleichbaren psychosomatischen Leiden und erkannter Aggravation auf einen Ausschlussgrund geschlossen werden kann, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.2).

8.1. Nach dem Gesagten ist vorliegend zwar von einer Aggravation in Bezug auf die Schmerzen auszugehen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Leistungseinschränkung des Beschwerdegegners im hier zu beurteilenden Fall ausschliesslich auf einer Aggravation beruht. So legte der psychiatrische Gerichtsgutachter überzeugend dar, dass daneben eine verselbstständigte Gesundheitsschädigung ausgewiesen ist. In diagnostischer Hinsicht ging er von einer chronischen depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) aus, wobei er die Diagnosen nachvollziehbar und schlüssig herleitete und begründete. Deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat er im Umfang der Aggravation bereinigt, wie das kantonale Gericht richtig feststellte. So hielt der psychiatrische Sachverständige im Rahmen seiner Konsistenzprüfung fest, in Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei die Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufs, der Aktivitäten und der sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und den Akten sowie kongruent mit den gestellten Diagnosen. Dies spiegle sich auch im Mini-ICF-Rating für psychische Störungen wider, wobei auch hier derjenige Teil, der durch Aggravation bedingt sei, nicht berücksichtigt worden sei. Bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellte er erneut klar, dass der Anteil der Aggravation an der Symptomatik keine Krankheit darstelle und entsprechend keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bewirke. Bei der Frage 10 führte er aus, bei der psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei der Anteil der Aggravation nicht berücksichtigt worden.

8.2. Dr. med. E.________ legte ebenfalls nachvollziehbar dar, dass neben der Aggravation eine arbeitsrelevante Erkrankung besteht, die vom Versicherten übertrieben präsentiert werde. Dies sei im Rahmen der Begutachtung entsprechend gewürdigt worden.

8.3. Wie bereits ausgeführt, verneint die Rechtsprechung eine versicherte Gesundheitsschädigung lediglich

insoweit , als die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (vgl. E. 6.2 hiervor). Vorliegend wurde aber die Einschränkung im Rahmen einer lege artis vorgenommenen fachärztlichen Beurteilung nachvollziehbar begründet und der Aggravation hinreichend Rechnung getragen. Organisch-somatisch wurde dem Versicherten für leidensangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Aus psychiatrischer Sicht besteht - entgegen der Selbsteinschätzung des Beschwerdegegners - eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 55 %. Die differenzierende Betrachtung der Gutachter spricht darum insgesamt gegen die Annahme eines Ausschlussgrundes (vgl. Urteil 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Anders als die Beschwerdeführerin annimmt, liegt hier auch kein Fall von Beweislosigkeit vor, waren doch die Gerichtsgutachter durchaus in der Lage, den Anteil der Aggravation bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. Insoweit verfängt der Hinweis auf das Urteil 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4 nicht.

9. Schliesslich überzeugt die von der Vorinstanz vorgenommene Indikatorenprüfung in allen Teilen, sodass darauf abgestellt werden kann. Dass das kantonale Gericht dabei offensichtlich falsche Feststellungen getroffen oder rechtlich Bedeutsames verkannt hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die von den Gerichtsgutachtern unter Ausklammerung krankheitsfremder Aspekte attestierte Arbeitsunfähigkeit von 45 % im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren vertretbar sei, sein Bewenden. Mithin ist gestützt auf das Gerichtsgutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 11. Juli 2018 davon auszugehen, dass dem Versicherten medizinisch-theoretisch eine leidensangepasste körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten über Kopf, ohne häufige Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken und ohne Einfluss von Kälte und Nässe im Umfang einer 55%igen Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. Wie sich diese Einschätzung erwerblich auswirkt, wird die Vorinstanz noch zu beurteilen haben.

10. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht insoweit Bundesrecht verletzt, als es einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verneint hat. Der Rentenanspruch ab 1. Januar 2014 ist folglich ausgehend von einer 55%igen Arbeitsfähigkeit neu zu berechnen. In diesem Sinne ist die Angelegenheit zur Durchführung des Einkommensvergleichs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit begründet und teilweise gutzuheissen.

11. Die Parteien haben die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend bzw. nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ferner, soweit dieser obsiegt, eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs.1 und 2 BGG ).

Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) erweist sich in diesem Umfang als gegenstandslos. Im Übrigen kann ihm entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Versicherte hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Oktober 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Beat Frischkopf wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdegegners bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 900.- zu bezahlen.

5. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 900.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Der Gerichtsschreiber: Wüest