Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_825/2015 KI-generiert

Unemployability Due to Pattern of Accepting Only Temporary Seasonal Work

Geschäftsnummer 8C_825/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual, born in 1982, who has been working as a road and underground construction worker through a temp agency. After completing various temporary jobs, he applied for unemployment benefits following a work stint with a company. The regional job center informed him that his ability to find work would be assessed, prompting him to be proactive in job searching. However, he was later deemed not capable of being placed in another job due to insufficient job-seeking efforts. The individual appealed this decision, leading to a state court ruling that confirmed his employability. Subsequently, the original agency responsible for assessing his job placement capabilities appealed this decision, contesting the court's findings on his job-seeking activities and readiness to accept permanent employment. The matter revolves around determining his actual willingness and ability to secure stable employment instead of temporary positions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG; Unemployability Due to Pattern of Accepting Only Temporary Seasonal Work: After completing various temporary jobs, he applied for unemployment benefits following a work stint with a company. The regional job center informed him that his ability to find work would be assessed, prompting him to be proactive in job searching. However, he was later deemed not capable of being placed in another job due to insufficient job-seeking efforts. The individual appealed this decision, leading to a state court ruling that confirmed his employability. Subsequently, the original agency responsible for assessing his job placement capabilities appealed this decision, contesting the court's findings on his job-seeking activities and readiness to accept permanent employment. The matter revolves around determining his actual willingness and ability to secure stable employment instead of temporary positions.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung Saisonbeschäftigung Friktionelle Arbeitslosigkeit Arbeitsbemühungen Leistungsanspruch verminderte Vermittlungsfähigkeit Abnahme des Werkes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 90 BGG
Art. 91 BGG
90 BGG ), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen ( Art. 91 BGG ).
Art. 92 BGG
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Cited to confirm the admissibility of the appeal because the lower court's decision (remittal) could cause irreparable harm concerning the issue of employability.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 95 lit. a BGG
The general procedural basis invoked by the appealing party for challenging the wrong application of federal law.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Cited to specify the factual basis the Federal Tribunal uses for its decision, although the Tribunal corrected the facts based on Art. 105 Abs. 2 BGG.
Art. 95 BGG
Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited to justify the correction of the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to specify the factual basis the Federal Tribunal uses for its decision, although the Tribunal corrected the facts based on Art. 105 Abs. 2 BGG.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Rule applied for ordering the respondent to pay the court costs.

Art. 68 BGG

Rule applied for denying the main respondent compensation for party costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to confirm the admissibility of the appeal because the lower court's decision (remittal) could cause irreparable harm concerning the issue of employability.

Art. 95 lit. a BGG

The general procedural basis invoked by the appealing party for challenging the wrong application of federal law.

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

Mentioned in the reasoning as the appropriate sanction for insufficient efforts to mitigate damages, which contrasts with the main reason for denying the benefit (lack of willingness to take a permanent job).

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG

Substantive prerequisite for unemployment benefit whose application (denial of employability) is the core issue of the final ruling.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BVGE-2017-I-1 (2017-03-16)
Federal Employee Termination Upheld Despite Health Incapacity Specific to Role
«…ich seine Arbeits- fähigkeit voraussetzte (Art. 8 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG [SR 837.0]; Urteile des BGer 8C_825/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1 und 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4). Überdies hält er in seiner Re- plik vom 25. August…»
8C_394/2023 (2023-12-13)
Unemployment Benefits Denial Over Self-Employment and Reliance Protection in Social Security Decisions
«…hteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen und es ist auf die Beschwerde des KIGA einzutreten (Urteil 8C_825/2015 vom 3. März 2016 E. 1.2). 2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung na…»
II 2023 54 (2023-08-22) · sz
Appellant v. Unemployment Insurance Office: Job Search Requirements Post-Fixed-Term Contract
«…rbeitsbemühungen sich auf zeitlich befristete Stellen beschrän- ken, rechtsprechungsgemäss als vermittlungsunfähig (BGE 8C_825/2015 vom 3.3.2016 E. 3.2); sie gilt nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in…»
8C_10/2023 (2023-08-04)
Denial of Unemployment Benefits Due to Exclusive Demand for Remote Work
«…erwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2348 Rz. 270; Urteile 8C_56/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.1; 8C_825/2015 vom 3. März 2016 E. 3.2). Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönliche…»
605 2019 51 (2020-04-08) · fr
Unemployment Insurance Eligibility Denial Upheld for Seasonal Worker
«…hluss über die subjektive Bereitschaft geben, Einkommenseinbussen während der Über- gangszeit zu vermeiden (Urteil BGer 8C_825/2015 vom 3. März 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Ungenügende Bemühungen um zumutbare Arbeit werden in der Regel mit einer…»
8C_56/2019 (2019-05-16)
Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Inability to Meet Availability Requirements Because of Full-Time Training Conflict
«…icherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2348 Rz. 270; Urteil 8C_825/2015 vom 3. März 2016 E. 3.2). 2.2. Besuchen arbeitslose Personen einen ganztägigen Kurs, ohne dass die Bedingungen der Ar…»
200 2016 738 (2017-05-09) · be
Seasonal Worker Denied Unemployment Benefits Due to History of Ineligibility and Failure to Seek Year-Round Work
«…reint systématiquement ses recherches à des emplois de durée déterminée, l’aptitude au placement doit lui être niée (TF 8C_825/2015 du 3 mars 2016 c. 3.2; DTA 2013 p. 347 c. 2; B. RUBIN, op. cit., art. 15 n. 22). De même, les assurés qui n’acceptent s…»
A-2718/2016 (2017-03-16)
Employee Dismissal Upheld, But Wrongful Termination Found Due to Employer Delay
«…(Art. 8 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes [AVIG, SR 837.0]; Urteile des BGer 8C_825/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1 und 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4). Überdies hält er in seiner Replik vom 25. August 20…»
2015.08.13.sv.6 (2015-08-13) · bl
Insured Employability Affirmed, Case Remanded
«…er) auszurichten. Gegen diesen Entscheid wurde vom KIGA Baselland am 6. November 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (8C_825/2015) erhoben. Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_825/2015

Urteil vom 3. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 13. August 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1982 geborene A.________ ist als Strassenbauer/Tiefbauarbeiter für die B.________ AG, tätig, die ihn bei verschiedenen Unternehmungen temporär einsetzt. Bei Beschäftigungslücken meldete sich A.________ wiederholt zum Bezug von Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung an, so auch nach Abschluss eines vom 2. April bis 15. November 2013 erfolgten Arbeitseinsatzes bei der C.________ AG. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 machte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Liestal u.a. darauf aufmerksam, dass es im Hinblick auf eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug seine Vermittlungsfähigkeit überprüfen werde; er habe sich bei einem befristeten Arbeitsvertrag oder bei zu erwartenden saisonalen Unterbrüchen auch vorgängig um Stellen zu bemühen. Vom 3. März bis 31. Oktober 2014 war A.________ wiederum bei der C.________ AG tätig, worauf er ab 1. November 2014 Arbeitslosentaggelder beantragte. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2015, verneinte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland die Vermittlungsfähigkeit von A.________ ab 3. November 2014.

B. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. August 2015 in dem Sinne gut, dass es die Vermittlungsfähigkeit ab 3. November 2014 bejahte und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur erneuten Verfügung an das KIGA Baselland zurückwies.

C. Das KIGA Baselland führt Beschwerde und beantragt im Wesentlichen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2015 zu bestätigen. Eventualiter sei die Vermittlungsfähigkeit nur bis zum 18. Januar 2015 zu verneinen.

A.________ beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen ( Art. 91 BGG ). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient ( BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).

1.2. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid wird das KIGA angehalten, die weiteren Voraussetzungen des Arbeitslosenentschädigungsanspruchs zu prüfen. Keinen Entscheidungsspielraum verbleibt ihm hingegen bei der vom kantonalen Gericht bejahten Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f. AVIG), woran es gebunden wäre. Daher ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen und es ist auf die Beschwerde des KIGA einzutreten.

2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Zu den Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG gehören namentlich auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen ( BGE 135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen), die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung ( Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).

3.

3.1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen ( BGE 125 V 51 E. 6a S. 58).

3.2. Ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin; dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2348 Rz. 270). Eine versicherte Person, welche bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stellen beschränken, gilt nach der Rechtsprechung als vermittlungsunfähig. Die bisherigen Arbeitsbemühungen können Aufschluss über die subjektive Bereitschaft geben, Einkommenseinbussen während der Übergangszeit zu vermeiden (ARV 2013 S. 347, 8C_1030/2012 E. 2; ARV 2013 S. 178, 8C_937/2012 E. 2 f. mit Hinweis; Urteil C 22/07 vom 21. August 2007 E. 3).

4.

4.1. Die Vorinstanz begrenzte den Streitgegenstand auf die Frage der Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 3. November 2014 bis zur erneuten Arbeitsaufnahme des Beschwerdegegners am 19. Januar 2015. Dies entspricht insoweit dem Eventualantrag des KIGA, als damit die Feststellung der Vermittlungsunfähigkeit für diese Zeitspanne gefordert wird. Diesem bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag des KIGA folgte der Versicherte, weshalb sich die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit einzig auf diese Zeitspanne bezieht. Soweit der Beschwerdeführer gemäss seinem Hauptantrag die Vermittlungsfähigkeit ausserhalb dieses den Anfechtungs- und Streitgegenstand bildenden Zeitraums beurteilt haben will, ist darauf nicht einzutreten.

4.2. Das kantonale Gericht bejahte ungenügende Arbeitsbemühungen des Versicherten nach Erhalt der Kündigung am 17. September 2014. Indem lediglich Bewerbungen als Strassenbauer vom 23. Oktober und 28. Oktober 2014 vorliegen würden, habe der Beschwerdegegner die Vorgaben gemäss Informationsschreiben vom 17. Dezember 2014 nicht erfüllt. Er habe sich damit weder wie verlangt drei Monate vor dem zu erwartenden Beschäftigungsende um zumutbare Arbeit bemüht noch seien zwei telefonische Arbeitsbemühungen in der Baubranche in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend. Sechs der sieben telefonischen Stellenanfragen im Monat November 2014 hätten sich wiederum auf die Baubranche bezogen. Dies seien qualitativ eindeutig ungenügende Bemühungen um Arbeit. Mit sieben Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2014 seien die quantitativen Anforderungen unzureichend erfüllt. Die Auflagen des RAV habe er daher in den Monaten Oktober bis Dezember 2014 nicht erfüllt. Für die Absprache der Vermittlungsfähigkeit aufgrund ungenügender Stellenbewerbungen bedürfe es praxisgemäss aber besonders qualifizierter Umstände, die nicht vorlägen. In den Monaten Dezember 2014 und Januar 2015 habe er die Stellensuche auch auf nicht saisonal geprägte Betriebe ausgedehnt, was den Schluss auf intensive Bemühungen zuliesse. Aus den Akten ergäbe sich schliesslich nicht, dass der Versicherte bevorzugt saisonale Stellen gesucht und seine Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten bewusst in Kauf genommen habe. Seit dem Erstgespräch am 28. November 2014 habe er auch Tätigkeiten als Verkäufer, Lagerist, Logistiker und Reinigungsmitarbeiter gesucht und zudem bei den Arbeitgebern nicht nur telefonisch, sondern auch persönlich um Arbeit nachgefragt. Er habe damit deutlich gezeigt, dass er bereit sei, eine Dauerstelle in anderen Bereichen anzunehmen. Die Vermittlungsfähigkeit könne aufgrund der ungenügenden Arbeitsbemühungen daher nicht verneint werden.

4.3. Das KIGA wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern offensichtlich unrichtig festgestellt, als sie den Beschwerdegegner nicht als "Überwinterer" betrachtet und dementsprechend die Rechtsprechung hierzu nicht angewendet habe. Der Versicherte habe seit März 2010 ausschliesslich Stellen über das Temporärbüro B.________ AG gesucht, welches ihn als Bauarbeiter und Strassenbauer in einigen wenigen Unternehmungen eingesetzt habe. Nach den wetterbedingten, winterlichen Arbeitsausfällen sei er jeweils wieder beschäftigt worden. Aufgrund der regelmässig wiederkehrenden Arbeitsausfälle hätte er sich an die Vorgaben vom 17. Dezember 2013 halten müssen, was er nicht getan habe. Die nachfolgend ungenügenden Arbeitsbemühungen seien ein wesentlicher Hinweis darauf, dass er nicht gewillt gewesen sei, seine Arbeitskraft anderweitig und zielorientiert anzubieten. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts hätte die Vorinstanz auf Vermittlungsunfähigkeit schliessen müssen.

4.4.

4.4.1. Vorinstanz und KIGA sind sich einig, dass sich der Beschwerdegegner nach Erhalt der Kündigung am 17. September 2014 ungenügend um eine neue Dauerstelle bemühte und die Auflagen gemäss Schreiben des RAV vom 17. Dezember 2013 in den Monaten Oktober bis Dezember 2014 nicht erfüllte. Ebenfalls bestreitet der Beschwerdeführer mit Blick auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts nicht, dass ungenügende Arbeitsbemühungen den Schluss auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft nicht rechtfertigen, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind, welcher mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu begegnen ist. Das KIGA wendet aber zutreffend ein, dass es hier - entgegen den Darlegungen im vorinstanzlichen Entscheid - nicht primär um die Beurteilung ungenügender Arbeitsbemühungen geht, sondern die Frage im Zentrum steht, ob der Beschwerdegegner tatsächlich gewillt war, eine Festanstellung anzunehmen, um im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht saisonal bedingte Beschäftigungslücken in den Wintermonaten im Baugewerbe zu vermeiden.

4.4.2. Die Feststellung der Vorinstanz, der Versicherte sei seit Ende Juli 2011 beim Temporärbüro B.________ AG als Strassenbauer/Tiefbauarbeiter bei verschiedenen Unternehmungen mit Unterbrüchen im Einsatz, ist ausweislich der Akten insoweit offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig und daher für das Bundesgericht nicht verbindlich (E. 2), als er bereits seit März 2010 (mit Ausnahme des vom 3. Mai 2010 bis 19. November 2010 über einen Rahmenarbeitsvertrag mit der Personal D.________ AG getätigten Einsatzes als Bauarbeiter) ausschliesslich über die B.________ AG als Temporärarbeiter in verschiedenen Betrieben als Strassenbauer/Bauarbeiter Arbeitseinsätze zu verzeichnen hat.

Die Kündigungen vom 19. Oktober 2010, 15. November 2011, 17. November 2013 und 28. November 2014 erfolgten sodann auf den Winter hin und sind mit dem Beschwerdeführer auf den saisonalen Arbeitsrückgang im Bausektor zurückzuführen, wie den jeweiligen Protokollen über die Beratungsgespräche in den RAV zu entnehmen ist. Überdies sind die vorinstanzlichen Feststellungen unzutreffend und der hieraus gezogene Schluss bundesrechtswidrig, wenn ohne nähere Ausführungen festgehalten wird, der Beschwerdegegner weise auch in den Monaten Juni 2012 bis Juli 2012, September 2012 und im März 2013 beschäftigungslose Zeiten aus, weshalb er kein sog. "Überwinterer" sei und die Rechtsprechung zu den saisonalen Arbeitsverhältnissen daher nicht zur Anwendung gelange.

Aus der Arbeitgeberbescheinigung der B.________ AG vom 6. November 2014 ergibt sich einzig, dass der Versicherte in den genannten Zeiten keinen Arbeitseinsatz über diese leistete. Weitere Rückschlüsse, namentlich ob er in diesen Monaten stellenlos war oder nicht, lassen die Akten nicht zu, zumal der Beschwerdegegner in diesen Perioden auch keine Arbeitslosenentschädigung bezog. Abklärungen hierzu erübrigen sich aber, da, wie bereits ausgeführt, die zu beurteilenden Anmeldungen zum Leistungsbezug mit dem wetterbedingten Arbeitsausfall und den hierauf gründenden Kündigungen zusammenhängen und daher saisonalen Charakter aufweisen.

Die erst nach Erhalt der leistungsablehnenden Verfügung vom 19. Dezember 2014 dahingehend intensivierte Stellensuche, dass aus den Bemühungen seine Bereitschaft, eine Dauerstelle auch ausserhalb der Baubranche anzunehmen, hervorging, ändert daran nichts. Dies macht vielmehr deutlich, dass der Versicherte in der hier massgebenden Zeitspanne nicht ernsthaft gewillt war, auch ausserhalb der Baubranche tätig zu sein und sich vielmehr mit temporären Einsätzen, vermittelt durch die B.________ AG, begnügte. Dadurch entstehenden Arbeits- und Lohnausfall nahm er somit bewusst in Kauf, zumal er nicht damit rechnen konnte, in den Wintermonaten beschäftigt zu werden.

Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdegegner ab 3. November 2014 bis zur erneuten Arbeitsaufnahme am 19. Januar 2015 die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen, was zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum führt.

5. Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) und kann keine Parteientschädigung beanspruchen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 13. August 2015 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland vom 6. Februar 2015 wird insoweit abgeändert, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdegegners vom 3. November 2014 bis 18. Januar 2015 verneint wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla