Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_825/2014 KI-generiert

Unemployment insurance appeal inadmissible for lack of substantiated reasoning under Article 42 BGG.

Geschäftsnummer 8C_825/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant’s appeal and did not enter into the merits, thereby upholding the lower court’s decision not to hear the case due to an invalid appeal. The appellant had challenged a cantonal social insurance court’s refusal to consider his complaint against an unemployment insurance decision, which was dismissed because the appellant failed to remedy formal defects in his submission despite a deadline extension. The Supreme Court found the appeal inadmissible under Article 108(1)(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the appellant’s submissions lacked the required detailed and substantiated reasoning addressing the lower court’s procedural findings, and a later corrective filing did not cure the deficiency. No court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment insurance appeal inadmissible for lack of substantiated reasoning under Article 42 BGG: The appellant had challenged a cantonal social insurance court’s refusal to consider his complaint against an unemployment insurance decision, which was dismissed because the appellant failed to remedy formal defects in his submission despite a deadline extension. The Supreme Court found the appeal inadmissible under Article 108(1)(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the appellant’s submissions lacked the required detailed and substantiated reasoning addressing the lower court’s procedural findings, and a later corrective filing did not cure the deficiency. No court costs were imposed.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Prozessvoraussetzung Arbeitslosigkeit Sozialversicherungsverfahren Arbeitslosenversicherungsorgan ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Main ground for declaring the appeal inadmissible due to lack of valid reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Justified waiver of court costs for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_825/2014

Urteil vom 12. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse ,

Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. Oktober 2014.

Nach Einsicht

in den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014, mit welchem auf die Beschwerde des A.________ gegen den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 18. September 2014 zufolge ungültiger Beschwerdeerhebung und - trotz der mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 eingeräumten sowie unter Androhung des Nichteintretens erfolgten Nachfristansetzung - unverbessert gebliebener Rechtsschrift nicht eingetreten wurde,

in die gegen den vorgenannten Beschluss beim Bundesgericht mit Eingabe vom 11. November 2014 (Datum des Poststempels) erhobene Beschwerde des A.________,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. November 2014, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des Versicherten vom 20. November 2014 (Poststempel),

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 11. November 2014diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in hinreichend konkreter und substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen, die prozessuale Erledigung betreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb die Beschwerde vom 11. November 2014 kein gültiges Rechtsmittel darstellt,

dass auch die Eingabe vom 20. November 2014 wiederum kein gültiges Rechtsmittel darstellt - und die Vorinstanz im Übrigen entgegen der Meinung des Versicherten sehr wohl die Mängel der Rechtsschrift im kantonalen Beschluss vom 31. Oktober 2014 angegeben hat -, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 13. November 2014 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz