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8C_825/2012 KI-generiert

Claim Dismissed for Insufficient Justification in Appeal to Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 8C_825/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant filed an appeal against a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding premium reductions related to social insurance. The complainant challenged the legality of the decision, arguing that it was arbitrary and misinterpreted the relevant cantonal law. However, the appeal was deemed to lack the necessary detailed justification and did not adequately demonstrate any constitutional rights violations. As a result, the Swiss Federal Tribunal ruled that it would not consider the appeal due to its inadmissibility, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claim Dismissed for Insufficient Justification in Appeal to Federal Supreme Court: The complainant challenged the legality of the decision, arguing that it was arbitrary and misinterpreted the relevant cantonal law. However, the appeal was deemed to lack the necessary detailed justification and did not adequately demonstrate any constitutional rights violations. As a result, the Swiss Federal Tribunal ruled that it would not consider the appeal due to its inadmissibility, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung Prozessvoraussetzung) Prämienherabsetzung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verletzung von Verfahrensrechten Versicherungsprämie Grundrechte verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the imposition of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_825/2012

Urteil vom 2. November 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom 17. August 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des B.________ vom 8. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. August 2012 betreffend Prämienverbilligung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollten, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,

dass hieran namentlich die Anrufung der Prämienverbilligung als "willkürlich" nichts ändert, weil auch die vom Beschwerdeführer insofern lediglich gerügte unrichtige Auslegung kantonalen Rechts - § 8 Abs. 1 und 2 PVG /SZ und § 14 Abs. 1 VvzPVG/SZ - keinen zulässigen Beschwerdegrund bildet und die Ausführungen den qualifizierten Anforderungen nicht zu genügen vermögen, welche Art. 106 Abs. 2 BGG für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt,

dass deshalb insbesondere keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass bei diesem Verfahrensausgang offen bleiben kann, ob es dem Beschwerdeführer, nachdem auf die Rückforderung verzichtet worden ist, überdies am Erfordernis des besonderen Berührtseins resp. der Beschwer ( Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG ) und deshalb auch an der Beschwerdelegitimation fehlt,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, wobei umständehalber aber auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz