Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_824/2013 KI-generiert

Unemployment Insurance Benefit Reduction Based on Subsequent Disability Finding

Geschäftsnummer 8C_824/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who received unemployment benefits based on full earning capacity while also being granted a disability pension due to a health impairment. After the individual was assessed with a certain degree of disability, the unemployment insurance fund adjusted the calculation of benefits to reflect a reduced earning capacity. Disagreement arose over the accuracy of this adjustment, leading to an appeal against prior administrative decisions that denied payment based on the originally assessed full earning capacity. The lower court upheld the insurance fund's reduction of benefits based on subsequent evaluations of the individual's disability status. The matter escalated to a higher court for review of the legal principles governing such insurance benefits and their adjustments in light of disability assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 40b AVIV; Unemployment Insurance Benefit Reduction Based on Subsequent Disability Finding: After the individual was assessed with a certain degree of disability, the unemployment insurance fund adjusted the calculation of benefits to reflect a reduced earning capacity. Disagreement arose over the accuracy of this adjustment, leading to an appeal against prior administrative decisions that denied payment based on the originally assessed full earning capacity. The lower court upheld the insurance fund's reduction of benefits based on subsequent evaluations of the individual's disability status. The matter escalated to a higher court for review of the legal principles governing such insurance benefits and their adjustments in light of disability assessments.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung) Einstellung der Arbeitslosentaggelder Leistung der Invalidenversicherung versicherter Verdienst verminderte Erwerbsfähigkeit Kassenwechsel Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 106 Abs. 1 BGG
Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art.
Art. 40b AVIV
Mit der Vorinstanz besteht Einigkeit unter den Parteien darüber, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines unfallbedingten Gesundheitsschadens in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und demzufolge grundsätzlich eine Reduktion des versicherten Verdienstes nach Massgabe von Art. 40b AVIV zulässig ist.
Art. 23 Abs. 1 Satz
Art. 53 Abs. 1 ATSG
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

BGE 142 V 380
Unemployment Benefits Adjustment Based on Preliminary Invalidity Assessment
«…en der Versicherte nicht mehr erzielen könnte ( BGE 140 V 89 E. 5.1 S. 91 f. mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 3.2). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Inva…»
AVI.2022.16 (2023-10-17) · sg
Unemployment Benefit Recovery vs. Retroactive Disability Pension Entitlement
«…der prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2014, 8C_824/2013, E. 3.3). 3.3. Indem der versicherte Verdienst, wie im Beschwerdeverfahren AVI 2022/34 bestätigt, von Fr. 7'500.-- (vg…»
AVI.2022.34 (2023-10-17) · sg
Unemployment Insurance Earnings Recalculation Based on Disability Pension Assessment
«…e prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2014, 8C_824/2013, E. 3.3). Stellt die Invalidenversicherung wie vorliegend fest, dass eine versicherte Person während der Zeit der Arbei…»
AVI.2022.16 (2023-10-17) · sg
Unemployment Benefit Repayment Offset by Retroactive Disability Pension
«…der prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2014, 8C_824/2013, E. 3.3). 3.3. Indem der versicherte Verdienst, wie im Beschwerdeverfahren AVI 2022/34 bestätigt, von Fr. 7'500.-- (vg…»
AVI.2022.34 (2023-10-17) · sg
Unemployment Insurance Earnings Adjustment Following Retroactive Disability Pension Award
«…e prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2014, 8C_824/2013, E. 3.3). Stellt die Invalidenversicherung wie vorliegend fest, dass eine versicherte Person während der Zeit der Arbei…»
720.22.227.143 (2023-06-22) · bl
Challenge to Disability Assessment for Unemployment Benefit Adjustments
«…, den die versicherte Person nicht mehr erzielen kann (BGE 140 V 89 E. 5.1 f. mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 3.2). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist deshalb grundsätzlich der durch die Invalidenversic…»
S 2021 35 (2022-10-31) · zg
Unemployment Insurance Fund v. Claimant Regarding Reduction Based on Pending Disability Decision
«…V 380 E. 3.3.2; BGer 8C_919/2015 vom 21. Juli 2016 E. 2.3.2; 8C_746/2014 vom 23. März 2015 E. 3.3 mit Hinweis auf BGer 8C_824/2013 vom 30. September 2014 E. 5.2). 2.6 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti…»
200 2022 383 (2022-09-18) · be
Swiss Invalidity Insurance Pension Denial Over Insufficient Psychiatric Assessment
«…inférieur à 40% était en cause: ATF 140 V 89 c. 4.1, 133 V 524 c. 5.2 s.; TF 8C_352/2021 du 7 décembre 2021 c. 4.4 s., 8C_824/2013 du 30 septembre 2014 c. 5; voir également: RFJ 2011 p. 199, p. 202). Dans ces circonstances, il convient donc d'admettr…»
200 2022 321 (2022-08-08) · be
Unemployment Insurance Repayment Obligation Based on Retroactive Disability Pension Calculation
«…2/2021 du 7 décembre 2021 c. 2.2.3 in fine, 8C_746/2014 du 23 mars 2015 c. 3.3, 8C_401/2014 du 25 novembre 2014 c. 2.3, 8C_824/2013 du 30 septembre 2014 c. 5.2; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014 [cité: Commentaire], art.…»
2021.12.17.sv.1 (2021-12-17) · bl
Unemployment Insurance Overturned Due to Disability Insurance Ruling
«…elt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 3.2). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist dabei der durch die Invalidenversicherung ermittelt…»
200 2018 348 (2018-06-28) · be
Recovery of Overpaid Supplementary Benefits Despite Forfeiture Argument
«…rgänzungsleistungen rückwirkend neu zu berechnen (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. September 2014, 8C_824/2013, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2018, EL/18/348, Seite 7 E. 5.3). Die Vorausset…»
8C_791/2016 (2017-01-27)
Unemployment Insurance Liability Coordination with Private Sickness Allowance and Invalidity Insurance Claim
«…en der Versicherte nicht mehr erzielen könnte ( BGE 140 V 89 E. 5.1 S. 91 f. mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 3.2). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Inva…»
2016.08.18.sv.1 (2016-08-18) · bl
Unemployment Benefit Calculation Based on Pre-Disability Earnings
«…ichtweise stehe auch in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 133 V 524 E. 5; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 29. Januar 2013, 8C_918/2012, E. 3 und vom 4. März 2011, 8C_ 40/2011, E.…»
8C_919/2015 (2016-07-21)
Unemployment Insurance Benefits Reduction Based on Pending Invalidity Claim
«…en der Versicherte nicht mehr erzielen könnte ( BGE 140 V 89 E. 5.1 S. 91 f. mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 3.2). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Inva…»
8C_86/2016 (2016-07-06)
Unemployment Benefits and Provisional Disability Assessment Coordination
«…en der Versicherte nicht mehr erzielen könnte ( BGE 140 V 89 E. 5.1 S. 91 f. mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 3.2). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Inva…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_824/2013

Urteil vom 30. September 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A. A.a. A.________, geboren 1948, bezog innerhalb der Rahmenfrist vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf der Basis einer vollen Erwerbsfähigkeit bei einem versicherten Verdienst von Fr. 6'392.-. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Juni 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine Invalidenrente zugesprochen hatte, legte die Arbeitslosenkasse Unia (nachfolgend: Unia) den Taggeldabrechnungen ab 1. Mai 2012 einen versicherten Verdienst von Fr. 4'858.- nach Massgabe der verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 76 % zu Grunde. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 31. Juli 2012 forderte sie die zu viel ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 1'531.05 zurück und verrechnete diese mit den Arbeitslosentaggeldern des Monats Juli 2012.

A.b. Mit Verfügung vom 22. April 2013 setzte die Unia den versicherten Verdienst ab 1. Dezember 2012 neu auf Fr. 4'347.- fest, mit der Begründung, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2012 den Antrag des Versicherten auf Leistungen ab Juli 2012 bei einem ermittelten IV-Grad von 32 % abgelehnt habe, was einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 68 % entspreche. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013hielt die Unia an ihrem Standpunkt fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, die Arbeitslosenkasse habe ihm in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und ihres Einspracheentscheides über den 1. Dezember 2012 hinaus das Arbeitslosentaggeld mit dem versicherten Verdienst von 76 % auszurichten bzw. eine entsprechende Differenznachzahlung vorzunehmen.

Während die Unia auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.

In der Stellungnahme vom 27. Januar 2014lässt A.________ an seinem Standpunkt festhalten.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 23. November 2012 entsprechend einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 68 % für die Zeit ab 1. Dezember 2012 erneut auf nunmehr Fr. 4'347.- reduzieren durfte, nachdem bereits im Juli 2012 eine rechtskräftige Herabsetzung im Umfang der mit Verfügung der SUVA vom 29. Juni 2012 festgestellten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 24 % auf Fr. 4'858.- erfolgt war. Mit der Vorinstanz besteht Einigkeit unter den Parteien darüber, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines unfallbedingten Gesundheitsschadens in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und demzufolge grundsätzlich eine Reduktion des versicherten Verdienstes nach Massgabe von Art. 40b AVIV zulässig ist.

3.

3.1. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen ( Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG ). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.

3.2. Die ratio legis des Art. 40b AVIV besteht darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Eidgenössischen Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern ( BGE 140 V 89 E. 3 S. 90 f. mit Hinweis). Art. 40b AVIV betrifft allerdings, wie in BGE 133 V 524 präzisiert wurde, nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang beschränkt werden, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte ( BGE 140 V 89 E. 5.1 S. 91 f. mit Hinweisen).

3.3. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird ( BGE 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine neue erhebliche Tatsache im Sinne eines prozessualen Revisionsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG liegt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich auch vor, wenn die IV-Stelle einen Rentenanspruch mangels Vorliegens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades verneint hat ( BGE 133 V 524 E. 5 S. 526 ff.).

4.

4.1. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, die erneute Kürzung des versicherten Verdienstes durch die Arbeitslosenkasse nach Massgabe des durch die Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrades sei rechtens.

4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, nach dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung der SUVA vom 29. Juni 2012, die zur revisionsweisen Anpassung der Taggeldberechnung aufgrund einer verbliebenen Erwerbsfähigkeit von 76 % geführt habe, sei keine neuerliche Tatsachenänderung eingetreten, da sich weder sein Gesundheitszustand noch dessen erwerbliche Auswirkungen verändert hätten. Der einzige Unterschied zwischen der SUVA-Verfügung vom 29. Juni 2012 (Invaliditätsgrad von 24 %) und der IV-Verfügung vom 23. November 2012 (Invaliditätsgrad von 32 %) bestehe darin, dass die SUVA der Invaliditätsbemessung die DAP-Zahlen zu Grunde gelegt habe, während die IV-Stelle die Invaliditätsberechnung anhand der LSE-Tabellen (mit Abzug) vorgenommen habe. Dabei handle es sich lediglich um eine neue Würdigung bereits bekannter Tatsachen. Bei identischer medizinischer Beurteilung dürfe nicht per se von einem Vorrang der Invalidenversicherung ausgegangen werden; vielmehr gebühre der Vorrang derjenigen Versicherung, welche zuerst verfüge.

5.

5.1. Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung der erneuten Kürzung auf die Verwaltungsweisung des Staatssekretariats für Wirtschaft, AVIG-Praxis ALE, B 256 und 256a verwiesen, wonach eine durch die Invalidenversicherung festgestellte, rückwirkende Erwerbsunfähigkeit eine neue erhebliche Tatsache für eine prozessuale Revision darstelle und unter "Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit" die durch die IV-Stelle festgestellte Invalidität zu verstehen sei.

5.2. Wie die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat, sind diese Verwaltungsweisungen, gemäss welchen auf die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung abzustellen ist, für das Gericht nicht verbindlich. Sie enthalten jedoch eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen bzw. rechtsprechungsgemässen Vorgaben, da die Invalidenversicherung zufolge ihrer finalen Natur im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG abdeckt, wohingegen die Unfallversicherung bei ihrer Invaliditätsschätzung nur die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Folgen der bei ihr versicherten Unfallereignisse berücksichtigt. Aus diesem Grund besteht rechtsprechungsgemäss denn auch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung ( BGE 133 V 549 ). Dem Normzweck von Art. 40b AVIV wird daher - wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat - erst umfassend entsprochen, wenn der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad zugrunde gelegt wird. Dieser der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gegenüber andern Sozialversicherern eingeräumte Vorrang ist im Interesse einer rechtsgleichen und praktikablen Verwaltungspraxis nicht zu beanstanden.

5.3. Ist dem durch die Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad Vorrang einzuräumen, stellt die Verfügung der IV-Stelle vom 23. November 2012 eine neue erhebliche Tatsache im Sinne eines prozessualen Revisionsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, welche die Arbeitslosenkasse berechtigt, eine weitere Reduktion des versicherten Verdienstes nach Massgabe des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades festzulegen. Ob die Differenz zwischen der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung und die Unfallversicherung lediglich auf einer unterschiedlichen Ermittlungsmethode beruht - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht - oder ob beim durch die Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad auch unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigt worden sind, spielt dabei keine Rolle.

5.4. Zusammenfassend erweist sich die mit Einsprache- und vorinstanzlichem Entscheid bestätigte Kürzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 4'347.- ab 1. Dezember 2012 mit Blick auf den von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch