Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Vexatious Conduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a university regarding a decision made by a municipal administrative court concerning public personnel law in the Canton of Zurich. The complaint was connected to issues of procedural delays and refusals of rights. The court decided that the complaint was inadmissible because it could only be addressed after an appeal to a prior commission had been resolved, and additionally, costs were imposed due to perceived frivolous litigation. The individual’s subsequent submissions to the Federal Tribunal did not meet the necessary legal requirements to contest the lower court's decision effectively.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 117) BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Vexatious Conduct: The complaint was connected to issues of procedural delays and refusals of rights. The court decided that the complaint was inadmissible because it could only be addressed after an appeal to a prior commission had been resolved, and additionally, costs were imposed due to perceived frivolous litigation. The individual’s subsequent submissions to the Federal Tribunal did not meet the necessary legal requirements to contest the lower court's decision effectively.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to obvious inadmissibility based on this provision.
Used to decide on the waiver of court costs for the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_823/2015
Urteil vom 30. November 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Kantonales Verfahren, Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung
des Einzelrichters) des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 8. September 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde und die ergänzende Eingabe vom 4. und 6. No-vember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid (Verfügung des Ein-zelrichters) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Sep-tember 2015, womit auf das Rechtsmittel der A.________ betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung nicht eingetreten wurde, weil die Beschwerde an das Verwaltungsgericht erst gegen den Entscheid der Rekurskommission C.________ - welche die Beschwerdeführerin ebenfalls angerufen hat - erhoben werden kann, und die Gerichtskosten zufolge mutwilliger Prozessführung der Beschwerdeführerin auferlegt wurden, u.a. weil die Beschwerdeführerin den Instanzenzug aus anderen Verfahren kennt,
in Erwägung,
dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob die von der Be-schwerdeführerin dem Bundesgericht zugestellten und - trotzeinläss-licher Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz (vgl. E. 4 sowie Dispos.-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides) - lediglich als "Be-schwerde" bzw. als "Ergänzung" bezeichneten Eingaben vom 4. und 6. November 2015 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) oder als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zu qualifizieren sind, weil auf das Rechtsmittel zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt,
dass nämlich gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eine Rechtsschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hin-weisen),
dass die Beschwerde und die ergänzende Eingabe vom 4. und 6. November 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie sich in keiner Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und auch nicht rechtsgenüglich darlegen, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid und der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Kostenauflage eine Rechtsverletzung begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG ),
dass die Beschwerde und die ergänzende Eingabe der Beschwerde-führerinerst recht nicht die für eine (subsidiäre) Verfassungsbe-schwerde ( Art. 113 ff. BGG ) geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) erfüllen, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
dass hieran auch die lediglich pauschale Anrufung von "Art. 6 der Eu-ropäischen Menschenrechtskonvention..." nichts ändert, weil gemäss angefochtenem Entscheid gegen den Entscheid der Rekurskommission C.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 117) BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzuse-hen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Rekurskommission C.________ schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz