Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_822/2018 KI-generiert

Social Assistance Reduction Upheld Due to Failure to Attend Control Appointments

Geschäftsnummer 8C_822/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a complaint against the city of Kloten's decision, confirmed by the Zurich Administrative Court, to reduce his monthly social aid due to his ongoing refusal to attend mandatory monitoring appointments set by the social service. The decision was based on canton law, which states that participation in these appointments is an obligation in the public interest and considered reasonable and proportionate for the individual. The plaintiff argued that the decision violated constitutional rights and the European Convention on Human Rights. However, he failed to provide a detailed explanation of how the rights were specifically violated, leading to the Federal Supreme Court's decision not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Assistance Reduction Upheld Due to Failure to Attend Control Appointments: The decision was based on canton law, which states that participation in these appointments is an obligation in the public interest and considered reasonable and proportionate for the individual. The plaintiff argued that the decision violated constitutional rights and the European Convention on Human Rights. However, he failed to provide a detailed explanation of how the rights were specifically violated, leading to the Federal Supreme Court's decision not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Kürzung der Sozialhilfe verfassungsmässige Anforderung Ernennungsverfahren Leistungsbezüger Untätigkeitsklage öffentlich-rechtliche Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because of a deficiency in the statement of grounds, as per the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was rejected due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_822/2018

Urteil vom 4. Dezember 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Kloten, vertreten durch die Sozialbehörde Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2018 (VB.2018.00205).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2018,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im angefochtenen Entscheid die wegen fortgesetzter Weigerung, an vom Sozialdienst festgelegten Kontrollterminen teilzunehmen, erfolgte Kürzung des monatlichen Grundbedarfs in wirtschaftlicher Hilfe durch die Gemeinde bestätigte,

dass dabei kantonales Recht (§ 24 SHG/ZH) zur Anwendung gelangte,

dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid als in mannigfaltiger Weise verfassungsmässige Rechte und die EMRK verletzend rügt, ohne indessen nachvollziehbar darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht dagegen konkret verstossen haben soll,

dass er es nämlich unterlässt, auf die vorliegend allein entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen näher einzugehen, wonach

- die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende, im öffentlichen Interesse liegende Verpflichtung, an den vierteljährlich stattfindenden Kontrollterminen teilzunehmen, sich als für den Beschwerdeführer zumutbar, und

- darüber hinaus - genau so wie die wegen der fortlaufenden Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vorgenommene Kürzung der Sozialhilfegelder - sich als verhältnismässig erweise,

- womit in diesem Zusammenhang allenfalls einhergehende Grundrechtseingriffe rechtmässig seien,

dass er statt dessen in weiten Teilen ausserhalb davon Liegendes vorträgt, oder aber lediglich seine Sicht der Dinge wiedergibt, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das dazu Erwogene verfassungswidrig sein soll,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel