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8C_821/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal Against Annulment of Invalidity Insurance Decision

Geschäftsnummer 8C_821/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and a social insurance office regarding a disability insurance decision. The individual challenged a ruling from the Federal Administrative Court that had overturned an earlier decision by the insurance office and instructed it to reassess the individual's entitlement to benefits following further clarification. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the preliminary decision issued by the cantonal court. However, the Federal Tribunal found that the individual failed to demonstrate any irreparable harm resulting from the preliminary ruling or that the appeal would produce a significant savings in terms of time and costs, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Declines Appeal Against Annulment of Invalidity Insurance Decision: The individual challenged a ruling from the Federal Administrative Court that had overturned an earlier decision by the insurance office and instructed it to reassess the individual's entitlement to benefits following further clarification. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the preliminary decision issued by the cantonal court. However, the Federal Tribunal found that the individual failed to demonstrate any irreparable harm resulting from the preliminary ruling or that the appeal would produce a significant savings in terms of time and costs, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Nichtigkeitsverfahren Versicherungsleistung verwaltungsrechtlicher Widerruf Administrativuntersuchung Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG

The appeal was summarily rejected by simplified procedure because it was clearly inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to reject the request for free legal assistance due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_821/2010

Urteil vom 8. Oktober 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

P.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 20. August 2010.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2010, mit welchem die von P.________ angefochtene Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 17. Oktober 2008 aufgehoben und die Verwaltung angewiesen wurde, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu zu verfügen,

in die dagegen gerichtete Beschwerde vom 13. September 2010,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ),

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, zumal die vom Versicherten in Frage gestellte Rentenberechnung je nach Ergebnis der von der Verwaltung vorzunehmenden Abklärungen obsolet werden könnte, anderenfalls in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die noch zu erlassende Verfügung der IV-Stelle (erneut) zum Prozessthema erhoben werden kann,

dass demnach die Beschwerdeerhebung vorliegend offensichtlich unzulässig ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Prozessführung umschliessend, gegenstandslos ist,

dass, soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die kostenfreie Verbeiständung betrifft, dieses wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Grünvogel