Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_820/2015 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Social Assistance Due to Insufficient Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 8C_820/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding social assistance. The complainant disputed the legality of the interpretation of specific provisions of the kantonal social assistance law as applied in their case. However, the complainant's submission was found to be insufficient in detail and clarity, failing to adequately demonstrate how their constitutional rights were violated by the kantonal decision. As a result, the Swiss Federal Tribunal determined that it could not accept the appeal, asserting that no valid legal grounds had been presented. No court costs were imposed, and the complainant was advised to address any repayment issues directly with the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Social Assistance Due to Insufficient Constitutional Substantiation: The complainant disputed the legality of the interpretation of specific provisions of the kantonal social assistance law as applied in their case. However, the complainant's submission was found to be insufficient in detail and clarity, failing to adequately demonstrate how their constitutional rights were violated by the kantonal decision. As a result, the Swiss Federal Tribunal determined that it could not accept the appeal, asserting that no valid legal grounds had been presented. No court costs were imposed, and the complainant was advised to address any repayment issues directly with the opposing party.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Auslegung des Rechts Demonstrationsrecht Zulässige Gründe Einrede der Verfassungswidrigkeit Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that court costs shall be waived due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_820/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regionaler Sozialdienst,

Dorfstrasse 17, 3054 Schüpfen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 1. Oktober 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der A.________ vom 4. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Oktober 2015,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (ein-schliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dar-zulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe der Beschwerdeführerin den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen,

dass hieran auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts ändern, in denen sie sich darauf beschränkt, die von den kantonalen Behörden vorgenommene Auslegung kantonalen Rechts - Art. 44 und Art. 53 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern (SHG/BE) - sinngemäss als rechtswidrig zu rügen, was nach dem Gesagten keinen zu-lässigen Beschwerdegrund bilden kann,

dass im Übrigen die Vorbringen der Beschwerdeführerin weitgehende Wiederholungen der bereits vor dem kantonalen Verwaltungsgericht vorgetragenen Ausführungen darstellen, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides in hinreichender Weise zu befassen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es der Beschwerdeführerin frei steht, sich bezüglich der Rückzahlungsmodalitäten an den Beschwerdegegner zu wenden,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz