Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_82/2025 KI-generiert

Disability Insurance Refusal for Specialized Training Upheld

Geschäftsnummer 8C_82/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Disability Insurance Refusal for Specialized Training Upheld: a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) unrichtige Sachverhaltsfeststellung Invaliditätsversicherung Urteilsvorschlag Sachverständigengutachten unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to the obvious deficiency in the reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to dispense with the collection of court fees.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_82/2025

Urteil vom 25. Februar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2024 (200 24 259).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 10. Dezember 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2024 die Übernahme der Ausbildungskosten der Beschwerdeführerin zur Fachfrau Gesundheit EFZ ablehnen durfte. Gemäss dem beweiskräftigen polydisziplinären Gutachten der medexperts AG, St. Gallen, vom 5. Februar 2024 sei aus rheumatologischer Sicht eine Wiedereinschulung in den vor der Einreise in die Schweiz ausgeübten Tätigkeit als Krankenpflegerin bzw. Pflegefachfrau nicht nur nicht sinnvoll, sondern gar kontraindiziert. Die Beschwerdegegnerin könne indessen gemäss

Art. 8 Abs. 1 IVG

nur Leistungen für jene Massnahmen übernehmen, die geeignet seien, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin oder deren Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, was dergestalt aber nicht ausgewiesen sei, sondern das Gegenteil bewirke.

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig führt sie aus, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnten. Statt dessen thematisiert sie weitgehend ausserhalb davon Liegendes, so etwa, in welchem Umfang ihr eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Die übrigen Vorbringen gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus, was insbesondere auch für jene zur Kostenauflage durch das kantonale Gericht gilt.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel