Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_82/2021 KI-generiert

Applicant's Failure to Cooperate on Company Assets Justifies Withholding Social Assistance

Geschäftsnummer 8C_82/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1965 was receiving social assistance from the local authority of a Swiss municipality starting from February 1, 2019. However, on August 14, 2019, the assistance was discontinued due to unclear circumstances regarding her need for support. The discontinuation was based on her failure to provide necessary documentation related to the sale of a vehicle she co-owned and her involvement in a limited liability company, where she held a shareholder and director position. This decision was upheld by the authority upon her appeal on September 25, 2019, and further confirmed by the Cantonal Court of Basel-Landschaft on July 29, 2020. The woman then filed a complaint seeking to overturn this ruling and requested the continuation of her social aid, as well as free legal assistance, which was opposed by the social welfare authority. The Swiss Federal Tribunal is tasked with examining whether the lower court violated federal law with its decision.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 9 BV; Applicant's Failure to Cooperate on Company Assets Justifies Withholding Social Assistance: However, on August 14, 2019, the assistance was discontinued due to unclear circumstances regarding her need for support. The discontinuation was based on her failure to provide necessary documentation related to the sale of a vehicle she co-owned and her involvement in a limited liability company, where she held a shareholder and director position. This decision was upheld by the authority upon her appeal on September 25, 2019, and further confirmed by the Cantonal Court of Basel-Landschaft on July 29, 2020. The woman then filed a complaint seeking to overturn this ruling and requested the continuation of her social aid, as well as free legal assistance, which was opposed by the social welfare authority. The Swiss Federal Tribunal is tasked with examining whether the lower court violated federal law with its decision.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Kantonales Recht) Sozialhilfe Unterlassung der Nothilfe Quellensteuer Finanzierungsrechnung Liquidation der GmbH Bedürftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 107 Abs. 2 BGG
Art. 107 Abs. 2 BGG ; Urteil 9C_344/2020 vom 22.
Art. 95 lit. a BGG
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ).
Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art.
Art. 42 Abs. 2 BGG
1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Beschwerdegründe ( BGE 133 II 249 E.
Art. 95 lit. c-e BGG
Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG , nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts ( Art.
Art. 9 BV
Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots ( Art. 9 BV ), geprüft werden ( BGE 137 V 143 E.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 274 E.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 4 BGG

The appellant must reimburse the Federal Tribunal's treasury if she is later in a position to do so.

Art. 64 BGG

The appellant was granted legal aid for the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

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Social Assistance Denial Upheld for November Due to Non-Cooperation; December/January Decisions Annulled and Remanded.
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8C_124/2024 (2024-09-19)
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605 2023 28 (2023-12-04) · fr
Social Assistance Retroactivity and Legal Aid Appeal
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200 2023 319 (2023-06-21) · be
Foreign National's Duty to Cooperate in Social Assistance Application
«…des documents qu'elle n'a pas ou qu'elle ne peut se procurer sans complication notable (arrêt du Tribunal fédéral [TF] 8C_82/2021 du 11 novembre 2021 c. 6.1 et les références). 2.4.2 En matière d'aide sociale, le devoir de collaboration est concrét…»
100 2022 31 (2022-08-22) · be
Couple's Challenge to Social Aid Discontinuation Over Inadequate Financial Records Upheld
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A1 22 27 (2022-06-24) · vs
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_82/2021

Urteil vom 11. November 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialhilfebehörde Füllinsdorf, Mitteldorfstrasse 4, 4414 Füllinsdorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Kantonales Recht),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, vom 29. Juli 2020 (810 20 4).

Sachverhalt:

A. Die 1965 geborene A.________ wurde ab 1. Februar 2019 von der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Füllinsdorf unterstützt. Mit Verfügung vom 14. August 2019 stellte die Behörde die Sozialhilfeleistungen wegen unklarer Bedürftigkeit ein. A.________ habe es unterlassen, die notwendigen Belege einzureichen zum Verkauf ihres Fahrzeugs (B.________) und hinsichtlich ihrer Beteiligung an der C.________ GmbH ([seit.... in Liquidation], deren Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung sie seit 21. Januar 2013 ist). Dadurch habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Dies bestätigte die Sozialhilfebehörde mit Einspracheentscheid vom 25. September 2019. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 ab.

B. Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 29. Juli 2020 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Die Sozialhilfebehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.

D. Das Bundesgericht hat das Verfahren mit Verfügung vom 29. März 2021 bis zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft über das ihm eingereichte Revisionsgesuch gegen dessen Urteil vom 29. Juli 2020 sistiert. Gleichzeitig wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 29. Juni 2021 trat das Kantonsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein.

Erwägungen:

1. Die Sistierung des Verfahrens gemäss Verfügung vom 29. März 2021 ist aufzuheben, nachdem die Vorinstanz über das Revisionsgesuch am 29. Juni 2021 befunden hat (vgl. BGE 138 II 386 E. 6 und 7).

2. In der Beschwerdeschrift wird in der Sache lediglich beantragt, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Dieser rein kassatorische Antrag genügt grundsätzlich nicht (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ; Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Zusprache wirtschaftlicher Sozialhilfe verlangt; ein solches Begehren ist ohne Weiteres zulässig. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach einzutreten.

3.

3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Beschwerdegründe ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG , nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots ( Art. 9 BV ), geprüft werden ( BGE 137 V 143 E. 1.2 ; 134 I 153 E. 4.2.2; 134 II 349 E. 3). Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht ( BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 145 V 188 E. 2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt ( BGE 144 V 50 E. 4.2).

4.

4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Rechtmässigkeit der wegen unklarer Bedürftigkeit infolge schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verfügten Einstellung der Sozialhilfeleistungen bestätigte.

4.2. Die für die Beurteilung der Beschwerde massgebenden Rechtsgrundlagen legte die Vorinstanz zutreffend dar, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich § 4b Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2001 über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe des Kantons Basel-Landschaft (Sozialhilfegesetz, SHG; SGS 850), wonach bei unklarer Bedürftigkeit materielle Unterstützungen verweigert oder eingestellt werden. Korrekt ist auch die Wiedergabe von § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG/BL; SGS 175), der bestimmt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Behörde die ihr angebotenen Beweise entgegen nimmt, wenn diese zur Ermittlung des Sachverhalts tauglich erscheinen ( § 9 Abs. 2 VwVG /BL). Die Parteien sind verpflichtet, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken ( § 16 Abs. 1 VwVG /BL).

§ 38 SHG konkretisiert bezüglich der Informationsbeschaffung, dass die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigten Informationen in erster Linie im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss § 11 Abs. 2 bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, zu beschaffen sind (Abs. 1). Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationen gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen direkt bei Dritten eingeholt werden (Abs. 2).

5. Die Vorinstanz erwog, die Frage, ob eine unklare Bedürftigkeit vorliege, stelle sich bezüglich des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin sowie ihrer Beteiligung an der C.________ GmbH. Der B.________ habe einen Eurotaxwert von Fr. 3100.-. Da er ihr nur zur Hälfte gehöre, seien ihr davon Fr. 1550.- anzurechnen. Dieser Betrag liege unter der Vermögensfreiheitsgrenze von Fr. 2200.-, weshalb sie nicht verpflichtet werden könne, das Fahrzeug zu verkaufen, jedoch habe sie das Nummernschild zu deponieren (§ 6a Abs. 2 SHG). Hinsichtlich des Fahrzeugs liege demnach keine unklare Bedürftigkeit vor.

In Bezug auf ihre Stammanteile an der C.________ GmbH sei der Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zur Bestimmung des Wertes der Stammanteile entscheidend. Es treffe nicht zu, dass die Wertbestimmung der Stammanteile alleinige Sache der Beschwerdegegnerin sei. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Sozialhilfegesuch vom 12. November 2018 gehe hervor, dass sie zur Auskunft über ihr Vermögen und den allfälligen Besitz von Wertschriften sowie zur Einreichung von Unterlagen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Monats-Betriebsrechnung und Handelsregisterauszug) verpflichtet gewesen sei.

Sie habe dennoch den Besitz von Wertschriften verneint und zur C.________ GmbH weder eine Betriebsrechnung noch einen Handelsregisterauszug eingereicht, obwohl ihr die Relevanz dieser Dokumente hätte bewusst sein müssen. Aus den Jahresrechnungen gehe hervor, dass die C.________ GmbH im Zeitraum von 2015 bis 2019 konstant einen nicht unerheblichen jährlichen Umsatz im sechsstelligen Bereich erzielt habe. Selbst in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung 2019/2020 sei ein Umsatz im fünfstelligen Bereich ausgewiesen worden, weshalb die C.________ GmbH jedenfalls nicht offensichtlich wertlos sei.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergebe sich aus den aktenkundigen Bilanzen und Erfolgsrechnungen durchaus ein erhöhter Erklärungsbedarf. So weise die Bilanz ein fünfstelliges Gesellschaftsdarlehen aus, wobei es unklar sei, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor Darlehensgeberin sei und insofern eine zu ihrem Vermögen gehörende Forderung gegenüber der Gesellschaft besitze. Dass das Darlehen zurückbezahlt worden sei, wie die Beschwerdeführerin behaupte, sei hingegen nicht belegt. Die Erfolgsrechnung weise ferner Aufwendungen für Repräsentationsspesen aus, ohne dass geklärt sei, ob die C.________ GmbH der Beschwerdeführerin Spesen vergütet habe.

Als Verantwortliche für die Buchhaltung könne sie sich schwerlich darauf berufen, hierüber nicht im Bilde gewesen zu sein. Weiter seien die Stammanteile in der Steuererklärung für das Jahr 2018 mit Fr. 8000.- beziffert worden, für das Jahr 2019 mit Fr. 0.-. Bei Wertpapieren ohne Kurswert verschicke die Steuerverwaltung jedes Jahr eine für die Vermögenssteuer massgebliche Bewertung, die nicht bei den Akten liege. Diese für die ungefähre Festlegung des Verkehrswerts ihrer Stammanteile relevante Bewertung hätte die Beschwerdeführerin einreichen können und auch müssen.

Ebenso habe sie erst nach der Verfügung vom 14. August 2019 die Bilanz- und Erfolgsrechnung für das Jahr 2018/2019 mit Abschluss per 31. März 2019 eingereicht. Ernsthafte Bemühungen eines Verkaufs der Stammanteile seien nicht ersichtlich. Hieraus zog die Vorinstanz den Schluss, die Beschwerdeführerin habe ihre als Kapitalgesellschafterin erhöhten Mitwirkungspflichten nicht hinreichend erfüllt, weshalb die Bedürftigkeit unklar geblieben und die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei.

6.

6.1. Nach dem im Sozialhilfeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit). Die Untersuchungsmaxime wird durch die Auskunfts- und Meldepflicht der unterstützten Person ergänzt (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 521 ff.; RUDOLF URSPRUNG/DOROTHEA RIEDI HUNOLD, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 8/2015 S. 409 ff.). Ihre Mitwirkungspflicht hebt die behördliche Beweisführungslast zwar nicht auf, führt aber doch zu einer Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht bzw. zu einer teilweisen Verlagerung der Beweisführungslast auf die Hilfesuchenden. Diese tragen die objektive Beweislast dafür, dass sie wegen fehlender eigener Mittel ganz oder teilweise auf Sozialhilfe angewiesen sind, wobei an die Mitwirkungspflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Urteile 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1; 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.2.

6.2.1. Auch wenn die Beschwerdeführerin weder Buchhalterin noch diplomierte Bücherexpertin ist, wie sie geltend macht, sondern über eine kaufmännische Ausbildung verfügt und eigenen Angaben gemäss nur für die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung der C.________ GmbH verantwortlich zeichnete, ist die vorinstanzliche Feststellung, sie habe über die Relevanz der buchhalterischen Vorgänge und der benötigten Dokumente im Zusammenhang mit der C.________ GmbH und ihrem Sozialhilfegesuch im Bilde sein müssen, nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin macht überdies nicht geltend, sie habe die benötigten Angaben vergeblich bei der für die Buchhaltung bzw. die Jahresabschlüsse der C.________ GmbH verantwortlichen Person erhältlich zu machen versucht. Bezüglich des Jahresabschlusses per März 2019 wendet sie ein, dieser sei ihr vom Buchhalter erst am 3. September 2019 zugestellt worden. Ebenso wenig begründet sie näher, welche Fragen erst im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens aufgeworfen worden seien, wie sie rügt, oder weshalb die Stammanteile im Jahr 2018 mit einem Wert von Fr. 8000.- in der Steuererklärung des Jahres 2018 erfasst wurden und für jene des Jahres 2019 mit Fr. 0.-. Weshalb die Beschwerdeführerin zumindest die von der Steuerverwaltung für das Jahr 2018 vorgenommene Bewertung ihrer Stammanteile nicht hätte einreichen können, nachdem sie geltend macht, jene für das Jahr 2019 sei ihr erst am 30. November 2020 eröffnet worden, ergibt sich aus ihrer Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die vorinstanzliche Feststellung, sie habe die vollständige Rückzahlung des Darlehens in der Höhe von Fr. 944.00 an die Gesellschaft nicht belegt, sei aktenwidrig, da sie mit der Eingabe vom 30. Dezember 2019 einen Kontoauszug eingereicht habe, welcher die vollständige Rückzahlung des Darlehens seit 26. März 2018 belege. Der im kantonalen Verfahren zu den Akten gegebene mit "Kontoauszug Kontoblatt 2451: Darlehen langfristig sob" betitelte Auszug weist wohl eine Rückzahlung eines Darlehens über Fr. 944.10 aus. Wie die Vorinstanz jedoch nicht offensichtlich unrichtig feststellte, fehlt hierzu ein entsprechender Beleg, was auf dem genannten Auszug ebenfalls vermerkt wurde. Zu den von der Vorinstanz festgestellten Unklarheiten bezüglich eines fünfstelligen Darlehens äussert sich die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht.

6.2.2. Die Einwände gegen die vorinstanzlich festgestellte erhöhte Mitwirkungspflicht als Kapitalgesellschafterin zeigen ferner insgesamt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz damit Verfassungs- oder Bundesrecht verletzt oder kantonales Recht willkürlich angewendet haben soll, zumal die festgestellte qualifizierte Mitwirkungspflicht ihrer Praxis entspricht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6 mit Hinweis auf Urteil KGE VV vom 26. Juni 2019 [810 18 287] E. 3.4). Ein Verstoss gegen Art. 9 BV ist ebenso wenig erkennbar wie eine Verletzung des Gleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV . Die Feststellung der Vorinstanz, gestützt auf die aktenkundigen Jahresrechnungen im Zeitraum von 2015 bis 2019 habe die C.________ GmbH konstant einen nicht unerheblichen Umsatz im sechsstelligen und im Jahr 2019/2020 einen solchen im fünfstelligen Bereich erzielt, weshalb die Gesellschaft zumindest nicht offensichtlich wertlos sei, vermag die Beschwerdeführerin nicht durch den Hinweis darauf als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig darzutun, dass die C.________ GmbH seit dem Abschluss 2014/2015 nur zweimal einen Gewinn ausgewiesen habe. Soweit die Beschwerdeführerin den fehlenden Wert ihrer Stammanteile mit der letztinstanzlich neu eingereichten E-Mail vom 23. April 2020 von D.________, E.________ AG, belegen will, handelt es sich dabei um ein unzulässiges und daher unbeachtliches neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG . Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist die Vorinstanz schliesslich nicht von einem willkürlich festgelegten Vermögenswert bezüglich der Stammanteile, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wert innert nützlicher Frist realisierbar wäre, ausgegangen. Die Vorinstanz legte überhaupt keinen Wert der Stammanteile fest, sondern kam vielmehr zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der finanziellen Verhältnisse ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb eine unklare Bedürftigkeit nach § 4b Abs. 1 SHG vorliege.

6.3. Mit Blick auf die im angefochtenen Urteil nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie erkannte, die Beschwerdeführerin wäre trotz Untersuchungsgrundsatz aufgrund der umfassenden gesetzlichen Auskunfts- und Informationspflicht gehalten gewesen, die für die Feststellung der Bedürftigkeit notwendigen Belege einzureichen. Dies hat die Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten nicht hinreichend getan und auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie dazu nicht in der Lage gewesen sein sollte. Die Vorinstanz nahm weder eine willkürliche, die Beweislastregeln verkennende Beweiswürdigung vor noch auferlegte sie in unzulässiger Weise die Beweisführungspflicht der Beschwerdeführerin. Diese vermag ferner nicht aufzuzeigen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ), inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Zuordnung des tatsächlich Unbestrittenen Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) verletzen soll. Ebenso wenig verletzte die Vorinstanz ihren Untersuchungsgrundsatz in willkürlicher Weise (vgl. vorstehende E. 6.1). Die Beschwerde ist unbegründet.

7. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr gewährt werden ( Art. 64 BGG ). Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Sistierung wird aufgehoben, und das Verfahren wird wieder aufgenommen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Tobias Hobi wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

5. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla