Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_819/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Disability Benefits Appeal Due to Unpaid Cost Advance and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_819/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding invalidity insurance, where the applicant contested a decision made by the Federal Administrative Court, which had declared the applicant’s appeal against a prior ruling regarding the rejection of a benefit request as inadmissible due to non-payment of court fees. The applicant subsequently submitted a complaint to the Federal Court, but it was determined that the complaint did not meet the necessary legal criteria, failing to adequately challenge the basis of the previous decision. Despite the applicant's claims of financial inability to pay court costs and the potential merit of their case, the court found that the applicant had not taken the required steps following a prior notice demanding the payment of costs. Ultimately, the Federal Court opted not to consider the appeal and decided that no court fees would be charged.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Disability Benefits Appeal Due to Unpaid Cost Advance and Insufficient Substantiation: The applicant subsequently submitted a complaint to the Federal Court, but it was determined that the complaint did not meet the necessary legal criteria, failing to adequately challenge the basis of the previous decision. Despite the applicant's claims of financial inability to pay court costs and the potential merit of their case, the court found that the applicant had not taken the required steps following a prior notice demanding the payment of costs. Ultimately, the Federal Court opted not to consider the appeal and decided that no court fees would be charged.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherungsleistungen nicht geleisteter Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Einstellung der Sozialhilfe Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter a decision (nicht eingetreten) on the appeal based on this rule concerning inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs shall be charged in this instance due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_819/2015 {T 0/2}

Urteil vom 4. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Siehr,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015, mit welchem auf die gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 2. Juni 2015 betreffend Abweisung eines Leistungsbegehrens des A.________ erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde,

in die gegen diesen Nichteintretensentscheid (zunächst per Telefax) eingereichte Beschwerde vom 2. November 2015,

in die auf Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. November 2015 betreffend Ungültigkeit der per Telefax erhobenen Beschwerde hin er-folgte Nachreichung einer mit gültiger Unterschrift versehenen Be-schwerdeschrift,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die - nach Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. November 2015 nachgereichte - nunmehr mit eigenhändiger Unterschrift versehene Beschwerde des Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 30. September 2015 erhoben werden, in denen sich die Rechtsschrift hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass hieran auch die Ausführungen des Versicherten, er könne keine Verfahrenskosten aufbringen und seine Streitsache habe Aussicht auf Erfolg, nichts zu ändern vermögen, da es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, nach der einen Kostenvorschuss einfordernden Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2015 die entsprechenden Vorkehren zu treffen bzw. allenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, was er indes unterlassen hat,

dass deshalb - trotz der nach Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. November 2015 erfolgten Nachreichung einer mit eigenhändiger Unterschrift versehenen Beschwerdeschrift - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, so dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzuse-hen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz