Insured v. Accident Insurer Regarding Benefit Continuation Post-Causation Break
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against an insurance company after the insurer ceased providing benefits related to an auto accident from 2000, claiming that there was no longer a causal connection between the accident and subsequent health issues from December 2003 onward. The individual contended that the decision to stop benefits was unjust and requested a review and reinstatement of the full insurance protections, as well as a further independent evaluation of his situation. The initial complaint was rejected by the canton’s insurance tribunal, which upheld the insurer's decision, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insured v. Accident Insurer Regarding Benefit Continuation Post-Causation Break: The individual contended that the decision to stop benefits was unjust and requested a review and reinstatement of the full insurance protections, as well as a further independent evaluation of his situation. The initial complaint was rejected by the canton’s insurance tribunal, which upheld the insurer's decision, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure outlined in this article because it was evidently unfounded.
The court costs were imposed on the appellant because they lost the appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_818/2008
Urteil vom 20. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Maillard,
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle A.________,
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. August 2008.
In Erwägung,
dass S.________, geboren 1953, am 13. November 2000 einen Autounfall erlitt, für den die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft die gesetzlichen Leistungen erbrachte,
dass die Versicherungsgesellschaft nach Vornahme umfangreicher Abklärungen ihre Leistungen auf den 30. November 2003 einstellte (Verfügung vom 9. März 2007), was mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008 bestätigt wurde,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 13. August 2008),
dass S.________ mit Eingabe vom 30. September 2008 an das Bundesgericht Beschwerde führen lässt mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm "die gesetzlichen Versicherungsleistungen vollumfänglich ab dem 1. Dezember 2003 auszurichten"; "eventuell sei die Sache an ein neutrales Begutachtungsinstitut zuzuweisen und dann zu entscheiden"; sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
dass mit Verfügung vom 3. November 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, wobei S.________ in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss geleistet hat,
dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten ausführlich dargelegt hat, weshalb zwischen dem Unfall vom 13. November 2000 und den ab 1. Dezember 2003 geltend gemachten Beschwerden des Versicherten kein Kausalzusammenhang mehr besteht,
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, welche von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bereits zutreffend entkräftet wurden, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen,
dass es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden mangelt, was der Beschwerdeführer nicht rügt,
dass daher auch die in der Beschwerde eventualiter beantragte weitere Begutachtung zu keinem andern Ergebnis führen würde, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),
dass demzufolge auf die Entscheide der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz