Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_816/2019 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Due to Late Submission of Job Search Proof

Geschäftsnummer 8C_816/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by an individual against a decision by the Office for Unemployment Insurance of the Canton of Bern, which had suspended the individual's entitlement to unemployment benefits for four days. The suspension, confirmed by the Bern Administrative Court, was due to the individual's failure to provide proof of job-seeking efforts for May 2019 until June 24, 2019. The complainant argued that job applications may have been lost as a defense. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal but failed to meet the formal requirements for an appeal as it did not adequately challenge the factual findings of the previous judgment or provide sufficient reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Benefits Suspension Due to Late Submission of Job Search Proof: The suspension, confirmed by the Bern Administrative Court, was due to the individual's failure to provide proof of job-seeking efforts for May 2019 until June 24, 2019. The complainant argued that job applications may have been lost as a defense. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal but failed to meet the formal requirements for an appeal as it did not adequately challenge the factual findings of the previous judgment or provide sufficient reasoning.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsanspruch Arbeitslosigkeit materielle Voraussetzungen verspätete Einreichung von Urkunden Arbeitsangebot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) in the simplified procedure due to failure to meet the reasoning requirements (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to refrain from levying court costs in exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_816/2019

Urteil vom 28. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 5. Dezember 2019 (200 19 633 ALV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. Dezember 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dezember 2019,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 13. Dezember 2019eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Feststellung des Sachverhalts in Arbeitslosenversicherungsstreitigkeiten nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. August 2019 vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für vier Tage in Anwendung von Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG und Art. 26 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV bestätigte, weil der Versicherte den Nachweis der Arbeitsbemühungen für Mai 2019 erst am 24. Juni 2019 und damit verspätet beigebracht habe,

dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen allein die Vermutung entgegenhält, möglicherweise seien Bewerbungen verloren gegangen,

dass er sonst nichts Sachbezogenes vorbringt,

dass damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht Genüge getan ist, da allein das pauschale Infragestellen von vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nach dem eingangs Ausgeführten klarerweise nicht genügt,

dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel