Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_816/2017 KI-generiert

Claimant Denied Unemployment Benefits Due to Insufficient Contribution Periods

Geschäftsnummer 8C_816/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the Social Security Court of Zurich, which confirmed an earlier ruling by the unemployment insurance fund stating that the appellant was no longer entitled to unemployment benefits due to a lack of contribution time. The original decision cited a specific legislative provision indicating that earnings from public-funded integration measures are not covered by unemployment insurance. The appellant claimed to have been mistakenly assured of coverage, but did not substantiate this claim adequately, leading to a determination that the appeal was not admissible due to procedural inadequacies.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 23 Abs. 3biserster Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Denied Unemployment Benefits Due to Insufficient Contribution Periods: The original decision cited a specific legislative provision indicating that earnings from public-funded integration measures are not covered by unemployment insurance. The appellant claimed to have been mistakenly assured of coverage, but did not substantiate this claim adequately, leading to a determination that the appeal was not admissible due to procedural inadequacies.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Beitragsdauer versicherter Verdienst Arbeitslosigkeit Eingliederung in den Arbeitsprozess sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG
Mai 2017, wonach der Beschwerdeführer wegen fehlender Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ab dem 16.
Art. 23 Abs. 3biserster Satz
dass sie dabei ausführte, gemäss Art. 23 Abs. 3biserster Satz AVIG sei ein Verdienst, der bei einer durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahme erzielt werde, bei der Arbeitslosenversicherung nicht versichert,
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to decide not to enter upon the appeal due to a manifest defect in the grounds for appeal.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to waive the imposition of court costs in this case.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal due to a manifest defect in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_816/2017

Urteil vom 28. November 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 (AL.2017.00117).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. November 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 8. Mai 2017, wonach der Beschwerdeführer wegen fehlender Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ab dem 16. Januar 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr hat, bestätigt hat,

dass sie dabei ausführte, gemäss Art. 23 Abs. 3biserster Satz AVIG sei ein Verdienst, der bei einer durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahme erzielt werde, bei der Arbeitslosenversicherung nicht versichert,

dass sie alsdann in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten näher darlegte, weshalb der vom Beschwerdeführer bei der B.________ AG erzielte Verdienst darunter falle,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen neu einzig geltend macht, sich gutgläubig als versichert betrachtet zu haben, ohne indessen auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern er von der Arbeitslosenversicherung diesbezüglich eine entsprechende (unrichtige) Auskunft erhalten haben soll; lediglich darauf hinzuweisen, ihm seien von dem bei der B.________ AG erzielten Verdienst ALV-Beiträge abgezogen worden, genügt nicht (siehe zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Person aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu ihren Gunsten ableiten kann BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen),

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel