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8C_815/2018 KI-generiert

Refusal of Social Assistance Appeal by Dual Citizen Abroad Due to Procedural Flaws

Geschäftsnummer 8C_815/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual living abroad, possessing dual citizenship, who filed a complaint against a decision by the Swiss Federal Administrative Court. The case concerns the denial of Swiss social assistance benefits to the individual, based on their dual nationality and residency outside of Switzerland. The appellant argued that this decision violated their rights to equality and non-discrimination, as well as their right to a minimal existence as stipulated in the Swiss Constitution. However, the appellant failed to sufficiently detail how these rights were violated or how the conditions for receiving social assistance were met, leading to the complaint being inadequately justified. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 25 ASG, Art. 16 V-ASG, Art. 8 BV, Art. 12 BV; Refusal of Social Assistance Appeal by Dual Citizen Abroad Due to Procedural Flaws: The case concerns the denial of Swiss social assistance benefits to the individual, based on their dual nationality and residency outside of Switzerland. The appellant argued that this decision violated their rights to equality and non-discrimination, as well as their right to a minimal existence as stipulated in the Swiss Constitution. However, the appellant failed to sufficiently detail how these rights were violated or how the conditions for receiving social assistance were met, leading to the complaint being inadequately justified. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Bürgerrecht Fremdes Recht Verletzung von Verfahrensrechten Sozialversicherungsverfahren gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained through the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Exemption from court costs was granted based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_815/2018

Urteil vom 19. Dezember 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement

für auswärtige Angelegenheiten EDA,

Konsularische Direktion,

Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),

Effingerstrasse 27, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 31. Oktober 2018 (F-2816/2018).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. November 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung an der Zustelladresse von A.________ am 7. November 2018 ausgehändigten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2018,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. November 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 7. Dezember 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass bezüglich der Rüge, der angefochtene Entscheid verletze verfassungsmässige Rechte, eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. es ist konkret und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb der im Ausland wohnhafte, über eine Doppelstaatsbürgerschaft verfügende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 ASG in Verbindung mit Art. 16 V-ASG keine Sozialhilfeleistungen von der Schweiz beanspruchen kann,

dass der Beschwerdeführer in der Anspruchsanknüpfung an die Doppelstaatsbürgerschaft eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und Diskriminierungsverbots ( Art. 8 BV ) erblickt; inwiefern die vom Gesetzgeber dabei getroffene Abgrenzung zu Schweizern ohne zweite Staaatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz in der Schweiz auf gänzlich sachfremden Gründen beruhen soll, legt er indessen nicht dar (vgl. dazu BGE 143 I 361 E. 5.1 S. 367 mit Hinweisen), womit dieses Vorbringen nicht hinreichend begründet ist,

dass er überdies Art. 12 BV anruft, der Personen, die in Not geraten und nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen, unter anderem ein Recht auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, einräumt,

dass er es dabei unterlässt aufzuzeigen, inwiefern die darin festgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen durch die Verweigerung der beantragten Sozialhilfeleistung zwecks Weiterführung des von ihm begonnenen Studiums in concreto erfüllt sein sollen,

dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist,

dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel