Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_815/2008 KI-generiert

Family Appeal of Welfare Benefits Decision Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_815/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a family filed a complaint against the decision of a cantonal administrative court regarding social assistance matters. The family contested the ruling, but their submissions to the Federal Tribunal did not adequately address the essential considerations of the lower court's decision or demonstrate specific constitutional violations. Additionally, many of their arguments referred to unrelated proceedings and did not meet the legal requirements necessary to substantiate their claims effectively. Consequently, the Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible and opted not to impose court costs, while also rejecting the request for free legal representation due to the lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 273 Abs. 1 BStP, Art. 90 Abs. 1 OG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Family Appeal of Welfare Benefits Decision Inadmissible: The family contested the ruling, but their submissions to the Federal Tribunal did not adequately address the essential considerations of the lower court's decision or demonstrate specific constitutional violations. Additionally, many of their arguments referred to unrelated proceedings and did not meet the legal requirements necessary to substantiate their claims effectively. Consequently, the Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible and opted not to impose court costs, while also rejecting the request for free legal representation due to the lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Fürsorge unentgeltliche Rechtspflege Recht auf Familiengründung Familienleistungsausgleich Nothilfe nach BV Mindestleistungen Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 BGG
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff.
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art.
Art. 273 Abs. 1 BStP
c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art.
Art. 90 Abs. 1 OG
1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG : Botschaft vom 28.
Art. 106 Abs. 2 BGG
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
2 BGG ), dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O.
Art. 191 BV

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 2 BGG

Applied in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for the non-admission of the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to declare the appeal inadmissible due to likely non-compliance with formal appeal requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to justify the rejection of the request for free legal representation due to the lack of prospect of success.

Art. 64 Abs. 3 BGG

Used to justify the rejection of the request for free legal representation due to the lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the decision not to levy court fees due to the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_815/2008

Urteil vom 19. November 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

Familie P.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde E.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. September 2008 (Postaufgabe: 25. September 2008) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2008,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an die Familie P.________ vom 30. September 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 22. Oktober 2008 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),

dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.),

dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, indem sie jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, welche verfassungsmässigen und kantonalen Vorschriften und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter anderem auf verschiedene enumerierte Artikel der BV und der EMRK sowie auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und des "Rechtsgleichheitsgebots" sowie des Rechts auf Existenzsicherung nichts ändern,

dass die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Nothilferegelung insoweit zum Vornherein unzulässig sind, als diese auf der entsprechenden Bundesgesetzgebung beruht, an welche das Bundesgericht (wie die anderen rechtsanwendenden Behörden) gebunden ist ( Art. 191 BV ), und nichts geltend gemacht wird, was insoweit einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich wäre,

dass im Übrigen die Beschwerdeführer in weiten Teilen Bezug auf andere Verfahren nehmen (so namentlich Asylentscheide, Staatsangehörigkeiten), die nicht Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheides sind, worauf ebenfalls nicht einzutreten ist,

dass mithin insgesamt kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 30. September 2008 hierauf noch ausdrücklich hingewiesen hatte,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht eingetreten wird,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Batz