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8C_814/2015 KI-generiert

Claimant's Appeal Against Suspension of Unemployment Benefits Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_814/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a decision from the Social Insurance Court of Zurich, which confirmed the unemployment insurance fund's suspension of benefits for a duration of 33 days. The relevant decision stated that the complainant's self-termination of employment was deemed self-inflicted unemployment, as it was concluded that remaining at the job until finding a new position was reasonable and required. The complainant challenged the conclusions made by the lower court but did not provide sufficient evidence or legal arguments to substantiate claims of incorrect findings or erroneous application of law. Consequently, the appeal was not accepted, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal Against Suspension of Unemployment Benefits Dismissed for Lack of Substantiation: The relevant decision stated that the complainant's self-termination of employment was deemed self-inflicted unemployment, as it was concluded that remaining at the job until finding a new position was reasonable and required. The complainant challenged the conclusions made by the lower court but did not provide sufficient evidence or legal arguments to substantiate claims of incorrect findings or erroneous application of law. Consequently, the appeal was not accepted, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistung der Sozialversicherung Arbeitslosigkeit Sozialversicherungsstreitigkeit Wiederaufleben des Anspruchs ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 97 Abs. 1 BGG
Art. 66 Abs. 1 Satz
a und b BGG zu erledigen ist, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG derweil nochmals umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, der Beschwerdeführer inskünftig aber nicht mehr ohne weiteres von Kostenfreiheit ausgehen darf,
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
The matter is to be disposed of in simplified procedure based on these procedural articles.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to decide that judicial costs are waived due to the circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The matter is to be disposed of in simplified procedure based on these procedural articles.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that judicial costs are waived due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_814/2015 {T 0/2}

Urteil vom 24. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. November 2015 (Poststempel), welche sich u.a. gegen den Entscheid AL.2014.00137 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2015 richtet,

in Erwägung,

dass, soweit die Beschwerde zusätzlich gegen die Verfügung AL.2015.00177 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2015 erhoben ist, darüber separat das Verfahren 8C_813/2014 geführt wird,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen die zulässigen Rügen,

dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist,

dass das Sozialversicherungsgericht im Entscheid AL.2014.00137 vom 1. September 2015 die von der Unia Arbeitslosenkasse verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 33 Tagen bestätigt hat,

dass das kantonale Gericht dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten zum Schluss gelangt ist, ein weiterer Verbleib am Arbeitsplatz bis zum Auffinden einer neuen Lehrstelle, längstens bis Ende Lehrverhältnis (31. Juli 2014), sei dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, weshalb die Selbstkündigung per 19. Januar 2014 als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu werten sei, was mit Blick auf die gesamten Umstände und in Anwendung der massgeblichen Rechtsbestimmungen zu einer als angemessen zu wertenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 33 Tagen führe,

dass, soweit der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerungen beanstandet, er sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die kantonal-gerichtlichen Erwägungen dazu auf einer offenkundig unrichtigen, unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder einer rechtsfehlerhaften Anwendung von Bundesrecht (Art. 95 f. BGG) beruhen sollen,

dass sich daher die Beschwerde, soweit gegen den Entscheid AL.2014.00137 vom 1. September 2010 erhoben, als offenkundig unzureichend begründet erweist, mithin darauf nicht einzutreten ist,

dass, soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Höhe ausgerichteter Taggelder zur Diskussion stellen will, dies nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete und damit auch nicht vor Bundesgericht thematisiert werden kann,

dass deshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu erledigen ist, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG derweil nochmals umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, der Beschwerdeführer inskünftig aber nicht mehr ohne weiteres von Kostenfreiheit ausgehen darf,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel