Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Legal Flaws in Welfare Benefits Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted against a decision made by the Federal Administrative Court regarding social welfare benefits for Swiss citizens living abroad. The complainant contested the court's ruling from September 30, 2014, which had denied the necessity for welfare support based on the individual’s circumstances. The Swiss Federal Tribunal assessed the complaint and found that it did not meet the required legal standards for appeal, particularly in addressing the key considerations of the lower court's decision. Consequently, the tribunal determined that it would not proceed with the complaint and decided not to impose court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Legal Flaws in Welfare Benefits Case: The complainant contested the court's ruling from September 30, 2014, which had denied the necessity for welfare support based on the individual’s circumstances. The Swiss Federal Tribunal assessed the complaint and found that it did not meet the required legal standards for appeal, particularly in addressing the key considerations of the lower court's decision. Consequently, the tribunal determined that it would not proceed with the complaint and decided not to impose court costs.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained because it did not meet the formal requirements for a valid appeal.
Used to rule that court fees for the federal court proceedings are waived due to circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_814/2014
Urteil vom 14. November 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2014,
in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 24),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere bezüglich der [selbst aufgrund seiner eigenen Angaben erfolgten] Verneinung der Bedürftigkeit) nicht in hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das vorinstanzliche Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt sachbezogen beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran die vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Vorliegen eines "Grundlagen-Irrtums" bzw. von "Interpretationsfehlern" erhobenen Einwendungen ebenso wenig etwas zu ändern vermögen wie sein - in Aussicht genommenes, aber in keiner Weise begründetes - "Ausstandsbegehren" hinsichtlich der (vorinstanzlichen) Zusammensetzung des Spruchkörpers,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln bereits in früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz