Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_814/2008 KI-generiert

Cantonal Insurance Court Referral Upheld on Interlocutory Appeal

Geschäftsnummer 8C_814/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning accident insurance, where the complainant challenged a decision from the cantonal insurance court regarding the denial of an invalidity pension following an earlier ruling by the insurance provider. The cantonal court overturned a prior decision by the insurance institution and sent the case back for further assessment of the complainant's valid income. The complainant subsequently filed an appeal requesting the court to order necessary medical evaluations and the reassessment of the invalidity degree or the pension amount. The Federal Tribunal examined the appeal but ultimately decided not to proceed with it, citing a failure by the complainant to demonstrate that the contested decision could lead to irreversible disadvantages. Furthermore, the tribunal imposed the court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Cantonal Insurance Court Referral Upheld on Interlocutory Appeal: The cantonal court overturned a prior decision by the insurance institution and sent the case back for further assessment of the complainant's valid income. The complainant subsequently filed an appeal requesting the court to order necessary medical evaluations and the reassessment of the invalidity degree or the pension amount. The Federal Tribunal examined the appeal but ultimately decided not to proceed with it, citing a failure by the complainant to demonstrate that the contested decision could lead to irreversible disadvantages. Furthermore, the tribunal imposed the court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Versicherer Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit direkte Kosten Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_814/2008

Urteil vom 16. Januar 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi, Bielstrasse 3, 4502 Solothurn,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. August 2008.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. August 2008, mit welchem der von P.________ angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 7. März 2007, soweit die Zusprechung einer Invalidenrente betreffend, aufgehoben und die Sache an die SUVA zur Abklärung des Valideneinkommens zurückgewiesen wurde; im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde hinsichtlich der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen (Berichte des Dr. T.________) und der Ermittlung des Invalideneinkommens sowie der Integritätsentschädigung ab,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher P.________ beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, sei die Sache "zur Vornahme der gebotenen medizinischen Abklärungen sowie zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades bzw. der IV-Rente an die SUVA zurückzuweisen"; eventualiter sei "der Beschwerdeführerin" "eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 %, mindestens aber 30 % zuzusprechen",

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern ihr durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ),

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,

dass sich die Versicherte in der Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zu weiteren Abklärungen, sondern lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid erfolgte Verneinung der Schlüssigkeit der Berichte des Dr. T.________ und die Vornahme des Einkommensvergleichs, u.a. die Ermittlung des Invalideneinkommens, wendet, welche Fragen sie gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird anfechten können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz