Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_813/2023 KI-generiert

Appeal Regarding Suspension of Unemployment Benefits for Self-Inflicted Unemployment

Geschäftsnummer 8C_813/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Lucerne Cantonal Court which upheld the decision of the local unemployment insurance agency to suspend his unemployment benefits for 25 days due to self-inflicted unemployment. The complainant had argued that he was unable to maintain his job because he needed to care for his mother, and claimed his allowed unsupervised workdays had not been exceeded. The cantonal court found that the complainant had not arranged alternative care for his mother before starting the job and concluded that the suspension of benefits was warranted, given the circumstances. The Federal Tribunal noted that the complainant failed to demonstrate errors in the lower court's decision and criticized the judgment merely by restating previous arguments without addressing legal misinterpretations or evidence misjudgments.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Suspension of Unemployment Benefits for Self-Inflicted Unemployment: The complainant had argued that he was unable to maintain his job because he needed to care for his mother, and claimed his allowed unsupervised workdays had not been exceeded. The cantonal court found that the complainant had not arranged alternative care for his mother before starting the job and concluded that the suspension of benefits was warranted, given the circumstances. The Federal Tribunal noted that the complainant failed to demonstrate errors in the lower court's decision and criticized the judgment merely by restating previous arguments without addressing legal misinterpretations or evidence misjudgments.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Arbeitsverhältnis verursachter Arbeitsplatzverlust willkürliche Beweiswürdigung unbezahlter Urlaub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering the merits due to the non-compliant statement of reasons, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited to waive the imposition of court costs in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_813/2023

Urteil vom 30. Januar 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. November 2023 (5V 23 165).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 27. November 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2023, worin der Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dabei gelangte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Beweismittel in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung, dass im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vom Beschwerdeführer angerufene Grenze von 40 Arbeitstagen, an welchen er maximal ohne Aufsicht hätte arbeiten dürfen, noch gar nicht überschritten gewesen sei. Dem zusätzlichen Einwand des Beschwerdeführers, die Pflege seiner Mutter habe ihm die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses verunmöglicht, hielt das kantonale Gericht entgegen, er habe es versäumt, bereits vor Antritt der Arbeitsstelle eine andere Form der Pflege zu organisieren. Die unter dem bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit üblichen Rahmen von 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a AVIV) liegende Einstellungsdauer von 25 Tagen liess das kantonale Gericht mit der Begründung stehen, diese sei aufgrund der mit der Betreuungsbedürftigkeit der Mutter im Zusammenhang stehenden schwierigen persönlichen Situation nicht zu beanstanden; hinreichende Gründe für eine weitere Reduktion seien nicht ausgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer wiederholt letztinstanzlich allein das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene, ohne dabei aufzuzeigen, inwiefern das dazu Erwogene auf einer willkürlichen Beweiswürdigung ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) beruhen oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Ebenso wenig tut er dar, dass ein anderer Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt worden sein könnte. Seine Ausführungen erschöpfen sich insgesamt in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel