Federal Supreme Court Declines Appeal Against Procedural Order in Unemployment Insurance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a person challenging a decision made by the Social Insurance Court regarding unemployment insurance, which included a procedural notification and provided information about next steps in the case. The Federal Tribunal examined the appeal submitted against this decision, noting that it constituted a procedural order rather than a final decision. As such, the Tribunal stated that such interim decisions are rarely eligible for appeal unless specific conditions are met, which the appellant did not demonstrate. Consequently, the Tribunal concluded it could not entertain the appeal at this stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Against Procedural Order in Unemployment Insurance Case: The Federal Tribunal examined the appeal submitted against this decision, noting that it constituted a procedural order rather than a final decision. As such, the Tribunal stated that such interim decisions are rarely eligible for appeal unless specific conditions are met, which the appellant did not demonstrate. Consequently, the Tribunal concluded it could not entertain the appeal at this stage.
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KI-generiertUsed to justify the decision not to enter upon the appeal concerning the interlocutory decision of the Cantonal Social Insurance Court.
Used to decide on the waiver of court costs in this specific instance.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_813/2015 {T 0/2}
Urteil vom 24. November 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. November 2015 (Poststempel), welche sich u.a. gegen die Verfügung AL.2015.00177 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2015 richtet,
in Erwägung,
dass in dieser Verfügung das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer in einem von ihm angestrengten Prozess die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und über die nächsten Verfahrensschritte informiert hat,
dass es sich bei dieser Verfügung um eine sogenannte verfahrensleitende Verfügung handelt, welche das Verfahren nicht abschliesst, sondern einen Schritt weiter in Richtung Endentscheid bringt,
dass solche Verfügungen vor dem Bundesgericht nur ausnahmsweise unter engen, in Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden können,
dass, weil solche Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es der beschwerdeführenden Person obliegt darzutun, dass eine der in Art. 92 f. BGG aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sein soll ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt und solches auch nicht erkennbar ist,
dass insbesondere weder geltend gemacht noch einsichtig ist, inwiefern durch das Zustellen der Beschwerdeantwort ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstanden sein soll; soweit der Beschwerdeführer Einsicht in Verfahrensakten nehmen will, steht es ihm frei, beim kantonalen Gericht darum zu ersuchen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde, soweit gegen die Verfügung AL.2015.00177 des Sozialversicherungsgerichts vom 15. September 2015gerichtet, nicht einzutreten ist,
dass, soweit die Beschwerde weitere Punkte umfasst, auf das separat dazu eröffnete Verfahren 8C_814/2015 zu verweisen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG für diesen Entscheid umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, der Beschwerdeführer inskünftig aber bei wiederum gleichartiger Rechtsmittelerhebung allenfalls Kosten zu gewärtigen haben wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel