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8C_812/2023 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Administrative Court (Unemployment Benefits Suspension)

Geschäftsnummer 8C_812/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision made by the Thurgau Cantonal Court, which upheld a previous ruling by the local employment office. The ruling had suspended the individual's unemployment benefits for 31 days due to non-compliance with a job application directive. The court determined that a job application request sent by A-Post Plus was delivered the day after posting. The individual's appeal was largely based on criticizing the court's evaluation of evidence, but did not address any specific legal errors made by the previous court, which led the Swiss Federal Tribunal to dismiss the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Cantonal Administrative Court (Unemployment Benefits Suspension): The ruling had suspended the individual's unemployment benefits for 31 days due to non-compliance with a job application directive. The court determined that a job application request sent by A-Post Plus was delivered the day after posting. The individual's appeal was largely based on criticizing the court's evaluation of evidence, but did not address any specific legal errors made by the previous court, which led the Swiss Federal Tribunal to dismiss the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsanspruch Arbeitslosigkeit Ermessen der Verwaltung Arbeitslosenversicherungsorgan missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This article was applied to declare non-admittance to the appeal in the simplified procedure due to obvious deficiency in substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This provision was used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_812/2023

Urteil vom 31. Januar 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. November 2023 (VV.2023.168/E).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Entscheid vom 15. November 2023 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 7. September 2023, worin der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgens einer Bewerbungsaufforderung für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dabei legte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Beweismittel dar, weshalb die vom Beschwerdegegner am 10. Juli 2023 mit A-Post Plus versandte Bewerbungsaufforderung als am Folgetag zugestellt zu betrachten ist.

3. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Inwiefern das kantonale Gericht dabei in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Lediglich seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel