Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_811/2017 KI-generiert

Disability Benefits Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_811/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by a social security authority regarding disability insurance benefits. The person appealed a ruling from a regional court that upheld the authority's previous decision to deny their claim for benefits, primarily contesting the assessment of medical reports used to justify the denial. Despite raising criticisms of the reports, the individual failed to substantiate specific legal errors made by the lower court, which resulted in the appeal not meeting the requisite legal standards for consideration. Consequently, the appeal was dismissed on procedural grounds, and the individual's request for free legal assistance was also denied.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Disability Benefits Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The person appealed a ruling from a regional court that upheld the authority's previous decision to deny their claim for benefits, primarily contesting the assessment of medical reports used to justify the denial. Despite raising criticisms of the reports, the individual failed to substantiate specific legal errors made by the lower court, which resulted in the appeal not meeting the requisite legal standards for consideration. Consequently, the appeal was dismissed on procedural grounds, and the individual's request for free legal assistance was also denied.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherungsleistungen unentgeltliche Rechtspflege Einstellung der Sozialhilfe begründete Befangenheit ärztlicher Bericht sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admissibility of the appeal in the simplified procedure because the grounds were insufficient.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the main appeal was rejected on procedural grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on the waiver of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_811/2017

Urteil vom 29. November 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Oktober 2017 (5V 16 463/5U 16 144).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. November 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Oktober 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die eine Leistung verweigernde Verfügung der IV-Stelle vom 21. Oktober 2016 bestätigt hat,

dass der Beschwerdeführer zwar die diesem Entscheid zu Grunde liegende Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dabei rechtsfehlerhaft vorgegangen sein soll:

- lediglich die nicht in seinem Sinne Bericht erstattenden Ärzte pauschal als zu Gunsten des Versicherers "manipulierend" zu bezeichnen genügt nicht,

-ebenso wenig ist der Verweis auf zwei Arztberichte vom 23. März sowie 13. November 2017 ausreichend, die - aus welchen Gründen auch immer - im vorinstanzlichen Entscheid keinen Eingang gefunden haben; vielmehr hätte darüber hinaus dargetan werden müssen, inwiefern diese überhaupt Schlüsse auf den hier massgeblichen Zeitraum bis Verfügungserlass ( BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Verweis auf 121 V 362 E. 1b S. 366) zulassen und inwieweit sie sich inhaltlich von bereits von der Vorinstanz Gewürdigtem unterscheiden; soweit diese Berichte nicht bereits der Vorinstanz vorgelegen haben, hätte überdies ausgeführt werden müssen, weshalb sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebracht wurden, sind doch neue Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu deren Einreichung gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich den Mindestanforderungen an eine Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel