Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_811/2015 KI-generiert

Housing Cost Contribution Appeal Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer 8C_811/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding social assistance where a complainant challenged a decision made by a regional administrative court concerning the determination of a housing cost contribution. The administrative court had previously dismissed the complainant's appeal and request for free legal representation, thereby upholding a prior decision made by the social authority. In submitting a complaint to the Federal Supreme Court, the complainant failed to meet the necessary legal requirements for a valid appeal, particularly in providing adequately substantiated grounds for contesting the lower court's findings. Consequently, the Federal Supreme Court found the appeal to be inadmissible and without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1-3 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Housing Cost Contribution Appeal Dismissed for Inadmissibility: The administrative court had previously dismissed the complainant's appeal and request for free legal representation, thereby upholding a prior decision made by the social authority. In submitting a complaint to the Federal Supreme Court, the complainant failed to meet the necessary legal requirements for a valid appeal, particularly in providing adequately substantiated grounds for contesting the lower court's findings. Consequently, the Federal Supreme Court found the appeal to be inadmissible and without merit.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Recht auf Wohnung Wohnkosten Beitragsforderung Petitionsrecht Verwaltungskostenbeitrag Mindestbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because it did not constitute a valid appeal.

Art. 64 Abs. 1-3 BGG

The request for free legal assistance was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs for the federal court procedure due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_811/2015

Urteil vom 20. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Egliswil,

Mitteldorfstrasse 3, 5704 Egliswil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau

vom 15. September 2015.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2015, mit welchem in Abweisung einer Beschwerde sowie eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege des A.________ der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 11. Mai 2015 betreffend Festlegung des Wohnkostenbeitrags durch die Sozialbehörde (Beschluss des Gemeinderates Egliswil vom 15. Juli 2014) bestätigt und die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'133.- dem Beschwerdeführer auferlegt wurden,

in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 3. November 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 3. November 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid vom 15. September 2015 erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG ),

dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts bzw. Verfassungsrechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),

dass hieran auch die lediglich pauschal gehaltenen Hinweise auf verschiedene Verfassungsbestimmungen und -grundsätze nichts ändern, weil in der Beschwerde diesbezüglich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufgezeigt wird, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bestimmung des Wohnkostenbeitrags und zur Kostentragungspflicht wegen aussichtsloser Gesuchseinreichung dagegen verstossen sollten,

dass im Übrigen die Beschwerde verschiedene sachfremde Anträge und Ausführungen (insbesondere bezüglich der Rückgabe von "streng vertraulichen Unterlagen" sowie der "Mobilitäts- (und) Gewerbefreiheit" sowie von Kontakten mit Regierungsrätin B.________ etc. betreffend) enthält, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und auch keine rechtsgenügliche Begehren darstellen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen), so dass auch insoweit ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,

dass deshalb insgesamt kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden schon in früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1-3 BGG ), zumal eine Verbesserung der mangelhaften Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) auch durch einen "Rechtsbeistand" "gemäss Art. 29 BV " ausser Betracht fällt,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz