Federal Court Dismisses Unemployment Insurance Repayment Appeal for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case before the Swiss Federal Tribunal involves an appeal by an individual against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Schwyz concerning an issue with unemployment insurance, specifically related to a repayment obligation of 739.55 Swiss Francs. The appellant sought a waiver of this repayment obligation which was originally established by a decision dated July 14, 2020. The lower court had determined that the individual had acted with gross negligence in the overpayment of benefits, making the waiver unsuitable. The appellant contested this decision, citing financial difficulties and challenging the initial ruling without presenting new legal arguments or addressing alleged errors in fact-finding by the cantonal court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Court Dismisses Unemployment Insurance Repayment Appeal for Procedural Non-Compliance: The appellant sought a waiver of this repayment obligation which was originally established by a decision dated July 14, 2020. The lower court had determined that the individual had acted with gross negligence in the overpayment of benefits, making the waiver unsuitable. The appellant contested this decision, citing financial difficulties and challenging the initial ruling without presenting new legal arguments or addressing alleged errors in fact-finding by the cantonal court.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (no entry) based on the simplified procedure rules for manifest deficiencies.
Used to waive the collection of court costs exceptionally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_81/2022
Urteil vom 8. Februar 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. November 2021 (II 2021 67).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Dezember 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. November 2021,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb der von der Beschwerdeführerin anbegehrte Erlass der mit Verfügung vom 14. Juli 2020 rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsschuld von Fr. 739.55 ausgeschlossen ist,
dass sie dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten näher dargelegt hat, inwiefern das den ungerechtfertigten Leistungsbezug in der Höhe von Fr. 739.55 zeitigende Verhalten der Beschwerdeführerin als grobfahrlässig und damit den geforderten Erlass verunmöglichend zu werten ist,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht eingeht, stattdessen das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene - ihre angespannten finanziellen Verhältnisse, die anspruchsvollen Lebensumstände, die fehlende Absicht - anruft, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das vom kantonalen Gericht dazu Erwogene auf einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (vgl. dazu: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) beruhen oder sonstwie im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung stehen soll,
dass dieser Mangel offensichtlich ist,
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das in der Beschwerde gestellte Gerichtskostenbefreiungsgesuch als gegenstandslos geworden erweist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Februar 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel