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8C_81/2014 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Insufficient Statement of Reasons on Jurisdictional Transfer

Geschäftsnummer 8C_81/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die beim Bundesgericht am 29. Januar 2014 eingegangene Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Januar 2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten infolge Unzuständigkeit des kantonalen Gerichts nicht eingetreten und die Sache an das zuständige Versicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen wurde,

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Insufficient Statement of Reasons on Jurisdictional Transfer: Januar 2014 eingegangene Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Januar 2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten infolge Unzuständigkeit des kantonalen Gerichts nicht eingetreten und die Sache an das zuständige Versicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen wurde,

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) sachliche Unzuständigkeit Begründung Anfechtung von Zwischenentscheiden gesetzliche Voraussetzung Einrede der Verfassungswidrigkeit Gegenstandslosigkeit der Überstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be proceeded upon due to its obvious inadmissibility (lack of sufficient reasoning).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on the waiving of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 8C_81/2014

Urteil vom 28. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*CONCORDIA Schweizerische Kranken-*

und Unfallversicherung AG,

Bundesplatz 15, 6003 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 8. Januar 2014.

Nach Einsicht

in die beim Bundesgericht am 29. Januar 2014 eingegangene Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Januar 2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten infolge Unzuständigkeit des kantonalen Gerichts nicht eingetreten und die Sache an das zuständige Versicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen wurde,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Januar 2014, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des Versicherten vom 4. Februar 2014 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die beim Bundesgericht am 29. Januar 2014 eingegangene Beschwerde diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - nicht in konkreter Weise mit den die prozessuale Erledigung betreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb die Beschwerde namentlich keine hinreichende Begründung enthält und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt,

dass auch die Eingabe vom 4. Februar 2014 wiederum keine hinreichende Begründung enthält und somit ebenfalls kein gültiges Rechtsmittel darstellt, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 29. Januar 2014 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz