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8C_81/2013 KI-generiert

Financial Analyst v. Insurer: Continuation of Accident-Related Healing Treatment Costs

Geschäftsnummer 8C_81/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after sustaining injuries from a car accident in 1998 while insured by an accident insurance company, initially received compensation for her medical treatment. Following a re-evaluation, the insurer determined that she was entitled to compensation for only a 10% impairment and denied further benefits beyond September 2011, asserting there was no expectation of significant medical improvement. The individual contested this decision, claiming ongoing need for treatment, but the social insurance court upheld the insurer's position. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to mandate the insurer to continue covering her healing treatments beyond the specified date.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 10 UVG, Art. 19 UVG, Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG, Art. 10 noch; Financial Analyst v. Insurer: Continuation of Accident-Related Healing Treatment Costs: Following a re-evaluation, the insurer determined that she was entitled to compensation for only a 10% impairment and denied further benefits beyond September 2011, asserting there was no expectation of significant medical improvement. The individual contested this decision, claiming ongoing need for treatment, but the social insurance court upheld the insurer's position. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to mandate the insurer to continue covering her healing treatments beyond the specified date.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Unfallversicherer Krankenversicherungskosten medizinische Behandlung Wiedererwägung durch den Versicherer Übernahme der Psychotherapiekosten Schadenersatzzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 10 UVG

The claim for medical treatment expenses was rejected because the prerequisite for granting it under this article was no longer met (no expectation of significant health improvement).

Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG

The claim for assumption of medical costs under this article was rejected because the appellant did not receive a disability pension.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BGE 140 V 130
Accident Insurance Treatment Rights Despite Reduced Disability Pension
«…rung ausrichtet. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall klar von den in der Beschwerdeschrift erwähnten Urteilen 8C_81/2013; 8C_191/2011 und 8C_403/2011, bei denen es bereits an den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 UVG für den Bezug einer…»
8C_403/2018 (2018-09-07)
Acoustic Trauma from Confetti Cannon Not an "Accident" Under Insurance Policy
«…Anwendung. Bezüglich Sachverhaltsfeststellungen gilt deshalb hier die eingeschränkte Kognition ( BGE 135 V 412 , Urteil 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E. 1.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann demnach eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheide…»
725.17.318.32 (2018-01-11) · bl
Insurer's Denial of Temporary Benefits and Invalidity Pension Affirmed
«…n Raum (BGE 140 V 130 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2014, 8C_616/2013, E. 3.1.1, vom 16. April 2013, 8C_81/2013, E. 3.2 und vom 16. September 2011, 8C_191/2011, E. 5.3). Wie bereits in den Erwägung 6.1 bis 6.6 aufgeführt, hat die B…»
2015.02.19.sv.3 (2015-02-19) · bl
Insurer Not Obligated to Fund Ongoing Medical Treatment Without Disability Pension Award
«…ruch auf Übernahme der Heilungsbehandlungskosten nach dieser Norm (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 16. April 2013, 8C_81/2013). Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Gemäss…»
S 2014 58 (2014-09-03) · gr
Claimant Denied Post-Pension Medical Coverage Due to Failure to Prove Pre-Retirement Employability
«…eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E.2.2; 134 V 109 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E.3.1.1; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung d…»
S 2014 58 (2014-09-03) · gr
Accident Insurance Coverage Denial for Post-Retirement Medical Treatment
«…ne Integritätsentschädi- gung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E.2.2; 134 V 109 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E.3.1.1; ALEXANDRA RU- MO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Recht-…»
8C_719/2013 (2014-03-19)
Accident Insurer Obligation to Cover Rehabilitation Treatment After Pension Coordination Reduction
«…rung ausrichtet. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall klar von den in der Beschwerdeschrift erwähnten Urteilen 8C_81/2013, 8C_191/2011 und 8C_403/2011, bei denen es bereits an den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 UVG für den Bezug einer…»
8C_141/2013 (2013-05-08)
Physician Denied Accident Insurance for Wrist Injury During Patient Transfer
«…eststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario; Urteil 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E. 1.2). 2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff ( Art. 4 ATS…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_81/2013

Urteil vom 16. April 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,

Beschwerdeführerin,

gegen

Basler Versicherung AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. Die 1966 geborene H.________ war als Financial Analyst der Firma S.________ AG bei der Basler Versicherung AG (nachstehend: die Basler) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am 12. Mai 1998 ein entgegenkommender Lastwagen frontal mit dem Auto, in dem sich die Versicherte als Beifahrerin befand, zusammenstiess. Die Basler anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 sprach die Basler der Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 10 % zu. Mit Verfügung vom 8. September 2011 und Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2011 verneinte die Basler einen Anspruch auf weitere Leistungen für die Zeit ab 1. September 2011.

B. Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt H.________, die Basler sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre Heilbehandlungsleistungen auch über den 1. September 2011 hinaus zu erbringen.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen wieder voll arbeitsfähig; streitig ist einzig, ob die Basler weiterhin Heilbehandlungsleistungen zu erbringen hat. Da es sich bei den streitigen Leistungen um eine Sach- und nicht um eine Geldleistung handelt (vgl. Rudolf Ursprung/Petra Fleischanderl, Die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG], in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Zürich 2005, S. 415 ff., S. 427), ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario).

2. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 1. September 2011 hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war und dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Versicherte bestreitet diese Feststellungen nicht, macht jedoch geltend, aufgrund des Unfalls weiterhin auf Heilbehandlungsleistungen angewiesen zu sein.

3.

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 10 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung durch den Unfallversicherer zu gewähren ist, kann Art. 10 UVG nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen ( BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_403/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1). Was die Versicherte gegen diese Praxis vorbringt, gibt keinen genügenden Anlass, um auf sie zurückzukommen (vgl. zu den Voraussetzungen einer Rechtsprechungsänderung BGE 137 V 282 E. 4.2 S. 292 f. mit weiteren Hinweisen).

3.1.2 Da nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz nach dem 1. September 2011 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, ist der Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlung nach Art. 10 UVG dahingefallen.

3.2 In Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG werden nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. Wie die Vorinstanz zutreffend (vgl. Urteile 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.2 f. und 8C_403/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.2) erwogen hat und von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich auch nicht bestritten wird, besteht - da die Versicherte keine Rente der Unfallversicherung bezieht - auch kein Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten nach dieser Norm.

3.3 Besteht somit weder nach Art. 10 noch nach Art. 21 Abs. 1 UVG ein Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen, so haben Vorinstanz und Verwaltung das entsprechende Begehren zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde der Versicherten ist dementsprechend abzuweisen.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold