Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_809/2023 KI-generiert

Claimant v. Insurer: Appeal on Cessation of Accident Benefits Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_809/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal dealt with a case involving an individual disputing the termination of benefits provided by the Swiss Accident Insurance Institution (Suva). The controversy stemmed from a decision by the Lucerne Cantonal Court, which upheld Suva's decision to halt insurance benefits as of September 5, 2021, on grounds that subsequent complaints of thorax, left shoulder, and left elbow discomfort were no longer predominantly and naturally caused by an injury incident that occurred on December 11, 2020. The complainant failed to adequately demonstrate how the prior judgment's factual findings were incorrect or violated federal law, merely citing ongoing pain, which was deemed insufficient for a substantive legal challenge under the law.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Claimant v. Insurer: Appeal on Cessation of Accident Benefits Dismissed for Lack of Substantiation: The controversy stemmed from a decision by the Lucerne Cantonal Court, which upheld Suva's decision to halt insurance benefits as of September 5, 2021, on grounds that subsequent complaints of thorax, left shoulder, and left elbow discomfort were no longer predominantly and naturally caused by an injury incident that occurred on December 11, 2020. The complainant failed to adequately demonstrate how the prior judgment's factual findings were incorrect or violated federal law, merely citing ongoing pain, which was deemed insufficient for a substantive legal challenge under the law.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Versicherer sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Forderungseingabe gesetzliche Vertretung Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to an obvious deficiency in reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided exceptionally not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_809/2023

Urteil vom 24. Januar 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20. November 2023 (5V 23 199).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG ) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 ausdrücklich hingewiesen.

3. Das kantonale Gericht legte in seinem dem Beschwerdeführer gemäss postamtlicher Bescheinigung am 29. November 2023 eröffneten Urteil vom 20. November 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre bisher erbrachten Leistungen mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2023 per 5. September 2021 einstellen durfte. Danach seien die Beschwerden an Thorax, linker Schulter und linkem Ellenbogen spätestens auf diesen Zeitpunkt hin nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal auf das versicherte Ereignis vom 11. Dezember 2020 zurückzuführen.

4. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2023 (Poststempel) nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Lediglich pauschal auf fortbestehende Schmerzen zu verweisen, reicht nicht aus.

5. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . Daran vermag das ausserhalb der gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 15. Januar 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereichte Schriftstück vom 17. Januar 2024 nichts zu ändern, worin um Gewährung einer Frist zwecks Absprache mit einem möglichen Rechtsvertreter ersucht wird (E. 2 hiervor; siehe auch Urteile 8C_390/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3; 8C_381/2023 vom 15. Juni 2023 E. 3 und 8C_362/2023 vom 6. Juni 2923 E. 3; je mit Hinweisen).

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel