Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_808/2018 KI-generiert

Suva Insurance Status Jurisdiction Dispute (Zurich vs. Berlin Employer)

Geschäftsnummer 8C_808/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the employment status of an individual operating a limousine service. The individual, who has been recognized as working in a dependent employment relationship in relation to his limousine activities, contested this classification. The Swiss accident insurance institution (Suva) determined his status and the necessity for insurance coverage. Two parties—the individual and the employer company—appealed this decision to the social insurance court in Zurich. The court combined the appeals and affirmed its jurisdiction despite the Suva's challenges regarding the court's local authority, insisting it should be transferred to another cantonal court. The Suva subsequently raised a complaint about the jurisdictional ruling, arguing that the appeals should have been assessed based on the employer's seat rather than the individual's residence. The core of the dispute lays in the interpretation of legal provisions governing jurisdiction in social insurance matters, particularly in relation to determinative factors for establishing where such disputes should be adjudicated.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 2 BGG, Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Suva Insurance Status Jurisdiction Dispute (Zurich vs. Berlin Employer): The individual, who has been recognized as working in a dependent employment relationship in relation to his limousine activities, contested this classification. The Swiss accident insurance institution (Suva) determined his status and the necessity for insurance coverage. Two parties—the individual and the employer company—appealed this decision to the social insurance court in Zurich. The court combined the appeals and affirmed its jurisdiction despite the Suva's challenges regarding the court's local authority, insisting it should be transferred to another cantonal court. The Suva subsequently raised a complaint about the jurisdictional ruling, arguing that the appeals should have been assessed based on the employer's seat rather than the individual's residence. The core of the dispute lays in the interpretation of legal provisions governing jurisdiction in social insurance matters, particularly in relation to determinative factors for establishing where such disputes should be adjudicated.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Versicherteneigenschaft örtliche Zuständigkeit) sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Zuständigkeitsbestimmung Unfallversicherungsorgan Versicherteneigenschaft bestrittene Forderung Versicherungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant (Beschwerdeführerin) to bear the court costs based on the outcome of the case.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding jurisdiction.

Art. 58 Abs. 1 ATSG

The Federal Tribunal confirms that the lower court was locally competent based on this provision regarding the dispute over the insured status of Beschwerdegegner 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_808/2018

Urteil vom 8. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Fuld,

und diese substituiert durch

Rechtsanwalt Cyrill Süess,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (Versicherteneigenschaft; örtliche Zuständigkeit),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2018 (UV.2018.00116).

Sachverhalt:

A. A.a. B.________, geboren 1963, betreibt unter der Firma C.________ mit Sitz in Zürich als Einzelunternehmung ohne Angestellte (unter anderem) einen Limousinenservice. Zum Teil nahm er Transportaufträge direkt unter der eigenen Firma an, zum Teil via die D.________ GmbH mit Sitz in Zürich oder die A.________ GmbH mit Sitz in Berlin. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) eröffnete dem in Zürich wohnhaften B.________ mit Feststellungsverfügung vom 6. Januar 2015, er gelte in Bezug auf seine Tätigkeit im Bereich Limousinenservice sozialversicherungsrechtlich als unselbstständigerwerbend. Die hiegegen erhobene Einsprache des B.________ hiess die Suva insoweit teilweise gut, als sie einzig hinsichtlich seiner Limousinenservice-Tätigkeit für die A.________ GmbH an der strittigen Verfügung festhielt (Einspracheentscheid vom 20. April 2018). Betreffend die Tätigkeit für die D.________ GmbH verwies die Suva auf ein separates Verfahren.

A.b. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 teilte die Suva der A.________ GmbH mit, B.________ übe für die Letztere seit 1. November 2014 eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Er sei deshalb in der Schweiz obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen zu versichern. Dies habe ihm die Suva bereits mit Verfügung vom 6. Januar 2015 mitgeteilt. Als Arbeitgeberin habe die A.________ GmbH mit B.________ eine Vereinbarung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) zwecks Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu schliessen. Die hiegegen erhobene Einsprache der A.________ GmbH wies die Suva ab (Einspracheentscheid vom 20. April 2018).

B. Sowohl B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) als auch die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) erhoben je selbstständig gegen den jeweils einschlägigen Einspracheentscheid vom 20. April 2018 nach Massgabe der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Sozialversicherungsgericht oder Vorinstanz). Dieses vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 4. Juni 2018. Weil die Suva mit Beschwerdeantwort die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bestritt und die Überweisung an das angeblich zuständige Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung (nachfolgend: Kantonsgericht), beantragte, bejahte das Sozialversicherungsgericht vorweg mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 seine Zuständigkeit.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die örtliche Unzuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts in Bezug auf die Bearbeitung der beiden Beschwerden (siehe Sachverhalt lit. B) festzustellen. Die Beschwerdeakten seien direkt an das zur materiellen Entscheidung zuständige Kantonsgericht zu überweisen.

Während die Vorinstanz zum Beschwerdeantrag inhaltlich nicht konkret Stellung bezieht, schliessen das Kantonsgericht und die Beschwerdegegnerin 1 auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Beschwerdegegner 2 verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine einzelrichterliche Verfügung der Vorinstanz, mit welcher das angerufene Sozialversicherungsgericht seine Zuständigkeit bejahte (vgl. BGE 139 V 170 E. 2.2 S. 172) und folglich das Verfahren nicht abgeschlossen wurde. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit ist gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig; diese können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 92 Abs. 2 BGG ). Diese Bestimmung beruht auf verfahrensökonomischen Gründen, da es sich um Fragen handelt, die unmittelbar entschieden werden müssen, ohne den Ausgang der Hauptsache abzuwarten. Anfechtbar sind Entscheide, welche sich auf die örtliche, sachliche oder auch auf die funktionelle Zuständigkeit beziehen ( BGE 138 III 558 E. 1.3 S. 559 mit Hinweis). Die von der Suva gegen den angefochtenen Entscheid erhobene Beschwerde ist somit zulässig.

2.

2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Art. 105 Abs. 3 BGG ist hier nicht anwendbar (SVR 2019 UV Nr. 2 S. 6, 8C_872/2017 E. 2.1 i.f.).

3. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie ihre örtliche Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der Streitfrage nach dem Erwerbsstatus des Beschwerdegegners 2 in Bezug auf dessen Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin 1 bejahte.

3.1. Laut angefochtenem Entscheid ist das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde des in Zürich wohnhaften Beschwerdegegners 2 nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ohne Weiteres örtlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin 1 habe lediglich Sitz in Deutschland. Nach Art. 58 ATSG sei zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit jedoch primär am "Wohnsitz" der versicherten Person - und nicht am "Sitz" der juristischen Person - anzuknüpfen. Nach Massgabe des klaren Gesetzeswortlauts sei demnach auch die Beschwerde der Beschwerdegegnerin 1 am Gerichtsstand des Beschwerdegegners 2 zu beurteilen.

3.2. Hiegegen wendet die Suva ein, die Vorinstanz habe ihre örtliche Zuständigkeit zufolge einer falschen Anwendung und Auslegung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG bundesrechtswidrig bejaht. Im Gegensatz zur Leistungsstreitigkeit, bei welcher sich die örtliche Zuständigkeit primär nach dem Wohnsitz der versicherten Person richte, sei für die Bestimmung des Gerichtsstandes bei Beitragsstreitigkeiten am Sitz des Arbeitgebers anzuknüpfen. Der Arbeitgeber schulde den gesamten Prämienbetrag ( Art. 91 Abs. 3 UVG ). Dieser Umstand sei bedeutsamer als die Qualifizierung des Erwerbsstatus einer einzelnen Person, die für einen solchen Arbeitgeber tätig sei. Die örtliche Zuständigkeit bestimme sich hier gemäss Art. 58 Abs. 2 i.f. ATSG nach dem Sitz des Durchführungsorgans, also der Suva, weshalb das Kantonsgericht zuständig sei. Strittig sei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdegegner 2 gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 in einem arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnis stehe. Dabei sei das Z.________ Agreement der Beschwerdegegnerin 1 von zentraler Bedeutung. Letztere rekrutiere ihre Fahrer in der ganzen Schweiz und lege jedem Kooperationsverhältnis das gleiche Z.________ Agreement zu Grunde. Weitere gleich gelagerte Streitigkeiten seien derzeit vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Cour de justice, Chambre des assurances sociales, des Kantons Genf hängig. Während das erstgenannte Gericht seine Zuständigkeit bereits verneint habe, sei das Verfahren in Genf sistiert. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide habe sich somit in formeller Hinsicht bereits in der unterschiedlichen Auffassung über die örtliche Zuständigkeit verwirklicht. Gleiches sei in Bezug auf die materielle Beurteilung der Rechtsfragen zu befürchten. Auch über die Sprachgrenzen hinweg sei für die Bestimmung des Gerichtsstandes in Beitragsstreitigkeiten am engsten sachlichen und örtlichen Bezug der Streitsache - hier also am Sitz der Arbeitgeberin - anzuknüpfen. Bei einer Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland sei dementsprechend das Versicherungsgericht am Sitz des Durchführungsorgans zuständig.

4. Vorweg ist festzuhalten, dass beide Beschwerdegegner der ausdrücklichen Rechtsmittelbelehrung in den Einspracheentscheiden der Suva folgend beim örtlich zuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben. Ohne darauf Bezug zu nehmen, verwies die Beschwerdeführerin sowohl in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 als auch in der Beschwerde vor Bundesgericht auf BGE 130 V 170 E. 5.3. Dabei handelt es sich auf Grund des fehlenden Sachzusammenhangs offensichtlich um ein Fehlzitat. Obwohl dieses Versehen auch von der Vorinstanz nicht korrigiert wurde, dürfte sich die Suva wohl auf BGE 139 V 170 bezogen haben (vgl. dazu E. 3.2 hievor).

5.

5.1. Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 UVG ) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat ( Art. 58 Abs. 2 ATSG ).

5.2.

5.2.1. Zumindest in Bezug auf Leistungsstreitigkeiten hat das Bundesgericht erkannt, dass zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson nur dann von Belang ist, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht ( BGE 139 V 170 ; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 18 zu Art. 58 ATSG mit Hinweis). Dass sich die kantonale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der versicherten Person richtet, wie dies Art. 58 Abs. 1 ATSG vorsieht, entspricht dem Grundsatz, wonach Verfahren vor derjenigen Instanz durchzuführen sind, zu welcher die Parteien den direktesten Bezug haben (Ueli Kieser, a.a.O., N. 8 zu Art. 58 ATSG ).

5.2.2. Mit Urteil 8C_750/2018 vom 6. Mai 2019 E. 5.6.2 (auszugsweise zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht jüngst den Grundsatz bestätigt, wonach sich sinnvollerweise diejenigen Gerichte mit einer Streitigkeit befassen sollten, die dem zu beurteilenden Sachverhalt räumlich am nächsten stehen ( BGE 139 V 170 E. 4.3 S. 173; 124 V 310 E. 6b/bb S. 312 f.; je mit Hinweisen). Weiter hat das Bundesgericht in E. 5.4 des genannten Urteils 8C_750/2018 ausgeführt:

Nach dem früheren Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) konnte der im Ausland wohnende Kläger nur beim Versicherungsgericht des Kantons Luzern - am Sitz der Suva - klagen (LGVE 1992 II Nr. 40 E. 1 S. 293 mit Hinweis; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 619 Fn. 1589). Seit Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 sind neben der Suva auch andere Versicherer zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen (vgl. Art. 58 UVG ). Der Bundesgesetzgeber beabsichtigte mit aArt. 107 Abs. 2 UVG, der mit Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 aufgehoben und analog in Art. 58 Abs. 2 ATSG übernommen wurde, das Versicherungsgericht am Sitz der Suva in Luzern zu entlasten (vgl. BGE 135 V 153 E. 4.6 S. 160 und E. 4.9 i.f. S. 161 mit Hinweis und LGVE 1992 II Nr. 40 E. 1 S. 293; vgl. zur Entstehungsgeschichte von aArt. 107 UVG auch SVR 2001 UV Nr. 10 S. 37, U 85/98 E. 5c mit Hinweisen). Der Gerichtsstand am Sitz des Durchführungsorgans ist demnach seit Inkrafttreten von aArt. 107 Abs. 2 UVG und der Überführung in Art. 58 Abs. 2 ATSG per 1. Januar 2003 nur noch subsidiär massgebend (Alfred Maurer, a.a.O., S. 619; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 33 i.f. zu Art. 58 ATSG ; vgl. zur Kaskade der Gerichtsstände auch JEAN MÉTRAL, in Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales [LPGA], Basel 2018, N 8 i.f. zu Art. 58).

5.2.3. Bis zum Inkrafttreten des ATSG richtete sich der Gerichtsstand gemäss aArt. 107 Abs. 2 UVG (vgl. dazu BGE 135 V 153 E. 4.5 S. 159) nach dem Wohnsitz der Person, um deren Versicherungsleistungen es ging oder deren Versicherteneigenschaft streitig war ( BGE 124 V 310 E. 6e S. 315). Zu aArt. 107 Abs. 2 UVG stellte das Bundesgericht bereits in BGE 124 V 310 E. 6b S. 312 klar, dass die Absicht des damaligen Gesetzgebers durch Verwendung des Wortes "Betroffene" nicht eine Ausweitung des Anknüpfungstatbestandes auf andere Beteiligte (wie zum Beispiel einen anderen Versicherer) gewesen sei. Schon der Begriff "Wohnsitz" sei nach dessen Bedeutung auf die natürliche Person zugeschnitten. Der Gesetzgeber habe damit einen einheitlichen Gerichtsstand mit dem Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes der versicherten Person schaffen wollen. Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Gerichtsstandsbestimmung von aArt. 107 Abs. 2 UVG, dessen Satz 2 analog in Art. 58 Abs. 2 ATSG übernommen wurde, sollte der Wahlgerichtsstand am Sitz der Suva fallengelassen werden. Einerseits beabsichtigte der Gesetzgeber damit eine Entlastung des Versicherungsgerichts des Kantons Luzern (am Sitz der Suva). Andererseits stand durch die primäre Anknüpfung am Wohnsitz der versicherten Person der Gedanke der räumlichen Nähe im Vordergrund. Der Versicherte sollte nicht gezwungen sein, an einem Verfahren vor einem Gericht teilzunehmen, dessen örtliche Verhältnisse er nicht kannte und dessen Amtssprache er nicht verstand (vgl. BGE 124 V 310 E. 6c S. 313 mit Hinweisen). Dass in aArt. 107 Abs. 2 UVG vom "Betroffenen" und nicht vom "Versicherten" die Rede ist, lässt sich gemäss BGE 124 V 310 E. 6c i.f. S. 314 ohne Weiteres daraus erklären, dass bereits die Versicherteneigenschaft umstritten sein kann (vgl. auch BGE 135 V 153 E. 4.7 S. 160 mit Hinweis). Weil der Gesetzgeber die Einführung eines Alternativgerichtsstandes im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten verhindern wollte, passte er Art. 58 ATSG so an, dass die zuständige kantonale Gerichtsinstanz nicht alternativ durch den Sitz der Versicherung, sondern ausschliesslich durch den Wohnsitz der versicherten Person bestimmt wird (Ueli Kieser, a.a.O., N. 1 i.f. zu Art. 58 ATSG mit Hinweisen).

5.2.4. Weder in aArt. 107 UVG noch in Art. 58 ATSG findet sich ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass diese Gerichtsstandsbestimmung im Bereich des Unfallversicherungsrechts nur auf Leistungsstreitigkeiten, nicht aber auf Streitigkeiten über die Versicherteneigenschaft anwendbar (gewesen) wäre (vgl. SVR 2001 UV Nr. 10 S. 37, U 85/98 E. 4b). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus BGE 139 V 170 (und ebenso wenig aus BGE 135 V 153 E. 4.5 i.f. S. 159). Unbestritten ist, dass es sich hier nicht um eine Unterstellungsstreitigkeit im Sinne von Art. 109 lit. a UVG handelt, weshalb diese gesetzliche Ausnahmeregelung zum Grundsatz von Art. 58 Abs. 1 ATSG nicht zur Anwendung gelangt.

Auch der Vergleich mit den Gerichtsstandsvorschriften des AHVG (vgl. dazu Ueli Kieser, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 58 ATSG ) ist mit Blick auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte in Bezug auf Streitigkeiten über die Versicherteneigenschaft nach UVG nicht zielführend. Schon die allgemeine Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts am Ort der Ausgleichskasse nach Art. 84 AHVG weicht von der Grundregel des Art. 58 Abs. 1 ATSG ab. Zudem kennt das UVG keine entsprechend weit gefasste Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden von Personen im Ausland ( Art. 85bis Abs. 1 AHVG ).

Demgegenüber wählte der Gesetzgeber bereits in aArt. 107 Abs. 2 UVG den Wortlaut so, dass dieser nicht nur "Versicherte" erfasste, die über Versicherungsleistungen stritten, sondern auch solche "Betroffene", deren Versicherteneigenschaft umstritten war (vgl. dazu BGE 135 V 153 E. 4.7 S. 160). Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Ueli Kieser (a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 58 ATSG ) geltend macht, die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei beim hier zu Grunde liegenden Streit um die Versicherteneigenschaft des Beschwerdegegners 2 - in analoger Weise wie bei den beitragsrechtlichen Streitigkeiten im Bereich des AHVG (vgl. dazu Ueli Kieser, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 58 ATSG ) - nicht primär am Wohnsitz der versicherten Person, sondern am Sitz der Arbeitgeberin anzuknüpfen (vgl. Art. 200 AHVV ), findet diese Auffassung mit Blick auf die Bestimmung des Gerichtsstandes im Bereich des UVG weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien zum ATSG (vgl. den Bericht vom 26.

März 1999 der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit, BBl 1999 4523 ff., insbesondere S. 4622 ad Art. 64 E-ATSG) eine Stütze.

5.2.5. Materiell betrifft der Streit über die Feststellungsverfügung vom 6. Januar 2015 die Frage, ob dem Beschwerdegegner 2 nach UVG die Versicherteneigenschaft zukommt oder nicht (vgl. dazu Art. 1a UVG in Verbindung mit Art. 1 UVV ). Dies hängt von der Beurteilung seines arbeitsorganisatorischen Verhältnisses gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 ab (selbstständig oder unselbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit als Chauffeur im Bereich Einzelpersonentransport; vgl. dazu SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66, 8C_571/2017; SVR 2017 UV Nr. 44 S. 153, 8C_189/2017). Der Suva kann nicht gefolgt werden, soweit sie diesen Streit über die Versicherteneigenschaft des Beschwerdegegners 2 als "Beitragsstreit" bezeichnet, weshalb sich der Gerichtsstand auf Grund des überwiegenden Interesses des Arbeitgebers als gesamthafter Prämienschuldner (vgl. Art. 91 Abs. 3 UVG ) nach dessen Sitz zu richten habe. Entgegen der Suva ist der Beschwerdegegner 2 gleichermassen wie die Beschwerdegegnerin 1 vom Streit über die Versicherteneigenschaft betroffen. Zwar würde die Beschwerdegegnerin 1 nach Art. 91 Abs. 3 UVG gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger den gesamten Prämienbetrag schulden. Doch hätte der Beschwerdegegner 2 grundsätzlich nach Art. 91 Abs. 2 UVG die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle zu tragen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 am Ausgang des materiellen Streites über die Versicherteneigenschaft des Beschwerdegegners 2 ein gegenüber dem Letzteren überwiegendes Interesse haben sollte, zumal dies seitens der Beschwerdegegnerin 1 auch nicht geltend gemacht wird. Denn wie von ihr dargelegt, entfaltet der Entscheid über die hier zu beurteilende Streitfrage für die übrigen Fahrdienstleister der Beschwerdegegnerin 1 keine Wirkung.

5.2.6. Soweit die Suva schliesslich geltend macht, ein Gerichtsstand nach Art. 58 Abs. 1 ATSG würde im Bereich von Beitragsstreitigkeiten nach UVG die Gefahr von sich widersprechenden kantonalen Gerichtsentscheiden mit sich bringen, hat es die Beschwerdeführerin in der eigenen Hand, auf Grund ihrer Kenntnisse der gleich gelagerten Streitfälle die entsprechenden Prozesse in anderen Kantonen sistieren zu lassen (vgl. BGE 135 V 153 E. 4.11 i.f. S. 162).

5.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz in Bezug auf den hier materiell zu beurteilenden Streit um die Versicherteneigenschaft des Beschwerdegegners 2 zum Entscheid über das vereinigte Beschwerdeverfahren auch gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 ATSG nach Massgabe des Wohnsitzes des Beschwerdegegners 2 örtlich zuständig ist. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli