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8C_808/2015 KI-generiert

Unemployment Benefits Appeal Inadmissible Due to Failure to Challenge Jurisdictional Ruling

Geschäftsnummer 8C_808/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual's appeal against a decision made by the Cantonal Court, which dismissed the individual's request related to accident insurance benefits on the grounds of local jurisdictional issues. The individual's appeal to the Federal Tribunal aimed to contest this decision and revive the request for benefits. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not comply with the necessary legal requirements, particularly regarding the justification of the alleged legal violations, and thus deemed the appeal inadmissible. Consequently, the Tribunal ruled not to proceed with the appeal and decided not to impose any court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Appeal Inadmissible Due to Failure to Challenge Jurisdictional Ruling: The individual's appeal to the Federal Tribunal aimed to contest this decision and revive the request for benefits. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not comply with the necessary legal requirements, particularly regarding the justification of the alleged legal violations, and thus deemed the appeal inadmissible. Consequently, the Tribunal ruled not to proceed with the appeal and decided not to impose any court fees.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung sachliche Unzuständigkeit Fehlen materieller Voraussetzungen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Arbeitslosigkeit materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible based on this provision due to formal deficiencies (lack of proper substantiation).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_808/2015 {T 0/2}

Urteil vom 10. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des

Kantonsgerichts Luzern vom 28. August 2015.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 28. August 2015, mit dem auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des A.________ zufolge örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts nicht eingetreten und die Sache zur weiteren Behandlung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen wurde,

in die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde vom 9. Oktober 2015 (Poststempel), mit welcher das Begehren um Auszahlung von Leistungen der Unfallversicherung dem Sinne nach erneuert wird,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2015 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 29. Oktober 2015 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in die dem Bundesgericht nachträglich zugestellte Eingabe vom 9./13. November 2015,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung unter anderem eine Beschwerde-schrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ),

dass die Beschwerde vom 9. Oktober 2015 den vorerwähnten Anfor-derungen namentlich mit Bezug auf eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass deshalb - trotz der am 29. Oktober 2015 erfolgten Nachreichung des angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 16. Oktober 2015 - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist,

dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 9./13. November 2015 zum Vornherein nichts ändert und sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereicht worden ist,

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz