Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_807/2011 KI-generiert

Worker Without Permit v. Accident Insurer (Insured Earnings Calculation)

Geschäftsnummer 8C_807/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who sustained serious injuries from an accident while working illegally as a construction helper without a work permit. Following the incident, the relevant insurance authority recognized its obligation to provide benefits due to the severe nature of the injuries. Initially, the authority awarded a compensation amount based on a minimal assessed annual salary; however, the injured party contested this decision, seeking a higher compensation based on a claim of a more substantial salary. The dispute ultimately centered on the appropriate amount for which benefits should be calculated, taking into account the employment's legality and the nature of the insurance regulations concerning unreported wages. A lower court upheld the authority's decision, leading to further legal proceedings regarding the compensation determination.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 15 Abs. 1 UVG, Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 4 UVV, Art. 42 Abs. 2 BGG; Worker Without Permit v. Accident Insurer (Insured Earnings Calculation): Following the incident, the relevant insurance authority recognized its obligation to provide benefits due to the severe nature of the injuries. Initially, the authority awarded a compensation amount based on a minimal assessed annual salary; however, the injured party contested this decision, seeking a higher compensation based on a claim of a more substantial salary. The dispute ultimately centered on the appropriate amount for which benefits should be calculated, taking into account the employment's legality and the nature of the insurance regulations concerning unreported wages. A lower court upheld the authority's decision, leading to further legal proceedings regarding the compensation determination.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung Bemessung des versicherten Verdienstes Unfallversicherer Arbeitsbewilligungen Invalideneinkommen versichertes Risiko Unfallversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

A/922/2023 (2024-03-07) · ge
Insured Worker v. Insurer: Calculation of Daily Sickness Benefits
«…de manière régulière dans le cadre fixé par une autorisation de travail de durée limitée (cf. arrêt du Tribunal fédéral 8C_807/2011 du 17 janvier 2012 consid. 3.3). Dans le rapport explicatif concernant la modification de l’OLAA précitée, l’Office féd…»
A/3737/2017 (2018-06-19) · ge
Disability Pension Calculation Upheld Despite Unconfirmed TBI and Subjective Complaints
«…l de durée limitée (cf. arrêt du Tribunal fédéral [8C\_807/2011](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_807/2011) du 17 janvier 2012 consid. 3.2 et 3.3 et les arrêts cités). Pour les personnes au bénéfice d’une autorisation de trava…»
8C_67/2014 (2015-03-16)
Asylum Seeker's Invalidity Pension Calculation Based on Actual Earnings
«…Unfallversicherung nicht darauf berufen, zivilrechtlich einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen zu haben (vgl. Urteil 8C_807/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte sei…»
8C_480/2010 (2012-03-20)
Foreign Worker Injury Compensation Appeal (Disability Rating Upheld, Insured Salary Recalculated)
«…AG auf unbestimmte Dauer beantragt (Gesuch Ausländerbewilligung vom 7. Juni 2006). Der Hinweis der SUVA auf das Urteil 8C_807/2011 vom 17. Januar 2012 führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Dort ging es, anders als im vorliegenden Fall, um eine…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_807/2011

Urteil vom 17. Januar 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 15. September 2011.

Sachverhalt:

A. Der 1974 geborene K.________ war ohne Arbeitsbewilligung auf einer Baustelle der X.________ GmbH als Bauhilfsarbeiter tätig, als er am 1. Oktober 2007 von einer Eisenstange im Gesicht getroffen wurde und sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Trümmerfrakturen im Gesicht zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 22. September 2010 sprach die Anstalt dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 100 % und ab 1. September 2010 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 160.- zu. Auf Einsprache des Versicherten hin erhöhte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. April 2011 den massgebenden versicherten Jahresverdienst auf Fr. 2'084.-.

B. Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Androhung einer reformatio in peius mit Entscheid vom 15. September 2011 ab, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass der massgebliche versicherte Jahresverdienst Fr. 160.- betrage.

C. Mit Beschwerde beantragt K.________, der massgebliche versicherte Jahresverdienst sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides auf Fr. 58'500.- festzusetzen.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rentenleistungen an den Versicherten.

3.

3.1 Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt nach Art. 22 Abs. 4 UVV der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.

3.2 Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Renten ist gegebenenfalls das Ausländerrecht mitzuberücksichtigen. Wer ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz erwerbstätig wird und keine Chance auf Erteilung einer solchen hätte, kann sich gegenüber der Unfallversicherung nicht darauf berufen, zivilrechtlich einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen zu haben (vgl. Urteil U 387/01 vom 11. September 2002 E. 2.1.2). An dieser Praxis hat auch das unlängst ergangene Urteil 8C_312/2010 vom 15. Dezember 2011 nichts geändert; in diesem Urteil wurde die ausländerrechtliche Arbeitsbewilligung ausdrücklich vorbehalten (erwähntes Urteil, E. 7.3 in fine).

3.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist demnach nicht entscheidend, ob er zivilrechtlich mit seiner Arbeitgeberin einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen hatte und wie lange er von dieser ohne den Unfall weiterbeschäftigt worden wäre. Ebenfalls ist nicht zu prüfen, wie hoch ohne den Unfall die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung seiner illegalen Beschäftigung gewesen wäre. Feststeht vielmehr, dass der Versicherte ohne Arbeitsbewilligung tätig war. Folglich ist der versicherte Verdienst lediglich aufgrund der tatsächlichen Dauer der Arbeitstätigkeit zu bestimmen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wären bei einem gegenteiligen Entscheid diejenigen ausländischen Arbeitnehmer, die regelkonform lediglich während der Dauer einer zeitlich beschränkten Arbeitsbewilligung erwerbstätig sind, gegenüber illegal erwerbstätigen Personen benachteiligt.

3.4 Das kantonale Gericht hat festgestellt, der Versicherte sei an seinem ersten Arbeitstag verunfallt. Daraus folgerte es, der versicherte Jahresverdienst sei auf Fr. 160.- festzusetzen. Dieser Schluss wird vom Beschwerdeführer nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Art und Weise beanstandet; seine Beschwerde ist deshalb ohne Weiterungen abzuweisen.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Januar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Holzer