Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_806/2015 KI-generiert

Appeal on Provisional Termination of Disability Insurance Proceedings Lacking Legal Argument

Geschäftsnummer 8C_806/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the disability insurance authority after the authority had previously annulled a contested decision and indicated that a new appealable decision would be issued. The complaint submitted to the Federal Tribunal did not adequately address the necessary legal requirements, particularly by failing to provide sufficient reasons as to why the lower court's decision was considered unlawful. Therefore, the Federal Tribunal concluded that it could not accept the complaint due to insufficient justification and noted that the individual was informed of the prospect of a new decision from the authority. Additionally, the Tribunal decided not to impose court costs given the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 39bis Abs. 2 VRP, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Provisional Termination of Disability Insurance Proceedings Lacking Legal Argument: The complaint submitted to the Federal Tribunal did not adequately address the necessary legal requirements, particularly by failing to provide sufficient reasons as to why the lower court's decision was considered unlawful. Therefore, the Federal Tribunal concluded that it could not accept the complaint due to insufficient justification and noted that the individual was informed of the prospect of a new decision from the authority. Additionally, the Tribunal decided not to impose court costs given the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Verfahrensabschreibung Invaliditätsversicherung neues rechtliches Vorbringen Versicherungsleistungsentzug sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission lacked sufficient grounds as required by this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied in this instance due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_806/2015 {T 0/2}

Urteil vom 13. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2015.

Nach Einsicht

in die Präsidialverfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2015, mit der das Verfahren betreffend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2015 abgeschrieben wurde, nachdem die IV-Stelle die dort angefochtene Verfügung aufgehoben und gleichzeitig eine neue beschwerdefähige Verfügung in Aussicht gestellt habe,

in die gegen die Präsidialverfügung gerichtete Beschwerde der A.________ vom 30. Oktober 2015 (Poststempel),

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die vorliegende Beschwerde vom 30. Oktober 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Versicherte darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen die angefochtene Präsidialverfügung vom 30. September 2015 erhebt, in denen sie sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb die Eingabe keine hinreichende Begründung enthält und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt, so dass auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob nicht gemäss Art. 39bis Abs. 2 VRP /SG durch einfache Erklärung ein (weiterzugsfähiger) Entscheid des kantonalen Gerichts hätte verlangt werden müssen, weshalb auf die direkt beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde auch zufolge fehlender Erschöpfung des innerkantonalen Instanzenzuges bzw. mangels Letztinstanzlichkeit der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 ff. BGG ) nicht eingetreten werden könnte,

dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen ist, dass gemäss angefochtener Präsidialverfügung die IV-Stelle eine neue beschwerdefähige Verfügung in Aussicht gestellt hat,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz