Appeal on Social Assistance Suspension Interlocutory Decision Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning social assistance payments, where an individual challenged a decision made by a local social welfare authority to suspend benefits. Following a previous appeal, the higher court partly granted the individual's request to reinstate social assistance but imposed a condition requiring the individual to engage in a daily work program. The individual subsequently filed a further complaint to the Federal Tribunal against this recent ruling, specifically contesting the imposed work requirement and the authority's provisions for future decisions regarding benefit suspension. The tribunal considered whether the complaint was admissible, particularly in terms of the individual's standing to appeal against the interim decision, and ultimately ruled not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz; Appeal on Social Assistance Suspension Interlocutory Decision Inadmissibility: Following a previous appeal, the higher court partly granted the individual's request to reinstate social assistance but imposed a condition requiring the individual to engage in a daily work program. The individual subsequently filed a further complaint to the Federal Tribunal against this recent ruling, specifically contesting the imposed work requirement and the authority's provisions for future decisions regarding benefit suspension. The tribunal considered whether the complaint was admissible, particularly in terms of the individual's standing to appeal against the interim decision, and ultimately ruled not to proceed with the complaint.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible based on the conditions for simplified procedure when not entering a decision.
Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.
Cited as the basis for classifying a part of the cantonal decision as an interlocutory decision which could only be independently challenged under specific conditions.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_806/2014 {T 0/2}
Urteil vom 17. November 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialhilfebehörde der Stadt Schaffhausen , Oberstadt 23, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 3. Oktober 2014.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. Oktober 2014, mit welchem in teilweiser Gutheissung einer Be-schwerde des A.________ der Beschluss der Sozialhilfebehörde der Stadt Schaffhausen vom 5. Juni 2013 und der Rekursentscheid des Departements des Innern vom 18. Dezember 2013 (betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen) aufgehoben wurden (Dispositiv- Ziff. 1 Abs. 1); sodann wurde festgestellt, dass die A.________ erteilte Weisung, beim Taglohnprogramm der Stiftung Impuls tägliche Arbeitseinsätze zu leisten, zumutbar sei; für den Fall der Nichtbe-folgung der Anordnung könnten die Sozialhilfeleistungen im Umfang des Grundbedarfs und der Integrationszulage eingestellt werden; schliesslich sei die Sozialhilfebehörde befugt, A.________ eine kurze Nachfrist zum Antritt der Arbeit beim Taglohnprogramm anzusetzen; die Sozialhilfebehörde habe nach Ablauf der Frist und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über eine allfällige Einstellung der Sozialhilfe erneut einen anfechtbaren Beschluss zu fassen (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 und 3),
in die Eingabe vom 4. November 2014 (Poststempel), mit welcher A.________ gegen den vorgenannten Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhebt,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die Eintretens-voraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen),
dass vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Bezug auf die vorinstanzliche Gutheissung seiner Beschwerde (betreffend Aufhe-bung der Einstellung der Sozialhilfeleistungen; Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 des angefochtenen Entscheides) beschwert ist bzw. ob er diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils hat, andernfalls auf das Rechtsmittel infolge fehlender Beschwerdebefugnis nicht einzutreten wäre (s. Art. 89 Abs. 1 BGG), offen bleiben kann, weil sich die Beschwerde aus andern Gründen ohnehin als unzulässig erweist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
dass der kantonale Entscheid, soweit er der Sozialhilfebehörde unter Bejahung der Zumutbarkeit des Taglohnprogramms die Möglichkeit einer Fristansetzung einräumt und sie auf die hernach möglichen Vorgehensweisen hinweist (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 des angefochtenen Entscheides), einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass insoweit die Zulässigkeit der Beschwerde - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis),
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG ),
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteil 8C_517/2014 vom 17. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen),
dass im Übrigen den Parteien nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
dass sich demzufolge die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz