Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_806/2012 KI-generiert

Insured's Claim for Invalidity Pension Based on Income Comparison Methodology

Geschäftsnummer 8C_806/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1948 who owned a snack bar and was voluntarily insured against the effects of accidents by their insurer. Following a skiing accident in 2003 that resulted in a severe leg injury, the insurer provided medical treatment and income benefits. However, the insurer later determined that the individual's medical condition had stabilized as of the end of 2006 and concluded that there was no entitlement to an invalidity pension, despite acknowledging a degree of permanent impairment. The individual contested this decision, seeking a pension based on a 50% disability rating and claims for back payments. The cantonal court upheld the insurer's findings, which led to the individual appealing to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 18 Abs. 2 UVG; Insured's Claim for Invalidity Pension Based on Income Comparison Methodology: Following a skiing accident in 2003 that resulted in a severe leg injury, the insurer provided medical treatment and income benefits. However, the insurer later determined that the individual's medical condition had stabilized as of the end of 2006 and concluded that there was no entitlement to an invalidity pension, despite acknowledging a degree of permanent impairment. The individual contested this decision, seeking a pension based on a 50% disability rating and claims for back payments. The cantonal court upheld the insurer's findings, which led to the individual appealing to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit) Einkommensvergleich Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherer Rentenkürzung Arbeitsausfall selbständige Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_806/2012

Urteil vom 12. Februar 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Advokat Marcel Muff,

Beschwerdeführer,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Schadenservice, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2012.

Sachverhalt:

A. Der 1948 geborene R.________ betrieb ab Januar 2003 eine Snack-Bar in X.________ und war bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) als Selbstständigerwerbender freiwillig unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. März 2003 erlitt er bei einem Skiunfall eine Trümmerfraktur des rechten Schienbeins. Die Allianz erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Gestützt auf ein Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie an der Orthopädischen Klinik Y.________, vom 2. Februar 2009, stellte die Allianz mit Verfügung vom 24. Juli 2009 fest, der medizinische Endzustand sei Ende 2006 erreicht gewesen. In einer seinen gesundheitlichen Verhältnissen angepassten zumutbaren Tätigkeit hätte der Versicherte gegenüber seinem Einkommen als Gesunder keine Einbusse erlitten, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Für die dauernde erhebliche Schädigung seiner körperlichen Integrität habe er indessen Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung von 15 %. Daran hielt die Unfallversicherung auf Einsprache hin mit Entscheid vom 25. Januar 2012 fest.

B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, wies die hiegegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juli 2012 ab.

C. R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % auszurichten; zudem sei ihm ab jenem Zeitpunkt ein Verzugszins von 5 % auf den verfallenen Leistungsnachzahlungen zu gewähren.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ( Art. 18 Abs. 1 UVG ) sowie zum Begriff der Invalidität ( Art. 8 ATSG ) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ) zutreffend dargelegt. Darauf - wie auch auf die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) - wird verwiesen.

2.2 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird bei der Invaliditätsbemessung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Andererseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen ( Art. 19 Abs. 2 UVG ), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden können ( Art. 22 UVG ; vgl. BGE 134 V 131 ). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen ( BGE 122 V 418 E. 3a S. 421 f. mit Hinweisen).

3. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist einzig noch die zumutbare Arbeitsfähigkeit und - damit verbunden - der bei der Invaliditätsbemessung in den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG einzusetzende Verdienst zu prüfen, welcher trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns im Januar 2007 zumutbarerweise noch erzielbar wäre (Invalideneinkommen). Unbeanstandet geblieben ist das von Allianz und Vorinstanz angenommene Valideneinkommen von jährlich Fr. 51'432.-.

4.

4.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 2. Februar 2009 festgestellt, der Beschwerdeführer schöpfe seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit mit einer 50%igen Tätigkeit in der von ihm selbst betriebenen Snack-Bar im Rahmen der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung nicht voll aus. Sie setzte das hypothetische Invalideneinkommen mittels statistischer Werte (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE] 2008) bei einer 100%igen Erwerbtätigkeit für Männer auf dem untersten Anforderungsniveau 4 fest, und bezifferte dieses auf Fr. 57'672.- .

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der tatsächlich ausgeübten 50%igen Tätigkeit in seiner Snack-Bar schöpfe er seine verbleibenden Möglichkeiten vollständig aus, weshalb er Anspruch auf eine "halbe Invalidenrente" habe.

5.

5.1

5.1.1 Dr. med. C.________ stellte in seinem Gutachten vom 2. Februar 2009 die Diagnosen einer beginnenden posttraumatischen Arthrose des oberen und des unteren Sprunggelenks rechts, einen klinischen Verdacht auf eine beginnende Coxarthrose rechts bei grösseren Ossifikationen am lateralen Pfannenrand und einen klinischen Verdacht auf eine Bursitis subacromialis links. Nach der von der Allianz und der Vorinstanz übernommenen Auffassung dieses Arztes ist dem Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbendem in seiner Snack-Bar eine 50%ige berufliche Aktivität zumutbar. In einer empfohlenen, vorwiegend sitzend auszuführenden Tätigkeit wäre eine 100%ige Arbeitsfähigkeit umsetzbar; wenn möglich, sei zwischendurch der rechte Fuss hochzulagern.

5.1.2 Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass in beweisrechtlicher Hinsicht auf dieses Gutachten abzustellen ist. Hinsichtlich der Diagnosen bestehen keine gegenteiligen ärztlichen Äusserungen. Auch beim Attest der 50%igen Arbeitsfähigkeit als selbstständiger Snack-Bar-Betreiber stimmen die Angaben aller involvierter Ärzte und Begutachter überein. Einzig bezüglich der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer den Behinderungen angepassten, vorwiegend sitzend auszuführenden Tätigkeit besteht zwischen der Einschätzung der Gutachter eine Diskrepanz. Während Dr. med. C.________, wie dargelegt, von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgeht, hält Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, in seinem Gutachten vom 20. August 2007 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. Juni 2008 dafür, auch in einer leidensangepassten Arbeit - die er im Übrigen gleich definiert wie Dr. med. C.________ - bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %. Die Differenz liegt einzig darin, dass Dr. med. G.________ die Zeit, in der das rechte Bein des Beschwerdeführers hochgelagert werden sollte, näher beziffert und von der zumutbaren Arbeitsleistung abzieht, währenddem Dr. med. C.________ damit einzig die Art des zumutbaren Arbeitsplatzes (Möglichkeit, zwischendurch das rechte Bein hochzulagern) näher beschreibt. Damit ist auf letzteren abzustellen. Es ist nicht Sache des die Arbeitsfähigkeit einschätzenden Arztes zu beurteilen, ob mit hochgelagerten Bein gearbeitet werden kann oder nicht, mit andern Worten, ob es aus sozialversicherungsrechtlicher Betrachtungsweise Stellen gibt, die dem von medizinischer Seite festgelegten Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Es handelt sich dabei um eine Rechts- und nicht um eine medizinische Tatfrage.

5.2 Es wird geltend gemacht, dass die Arbeitsfähigkeit in einer medizinisch zumutbaren Tätigkeit nicht verwertbar sei, da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt 59 Jahre alt gewesen war und für eine sitzende Arbeit weder Ausbildung noch Erfahrung vorweisen könne. Im weiteren habe die Vorinstanz nicht näher ausgeführt, welche Tätigkeiten genau dem von den Ärzten angegebenen Profil entsprechen würden.

5.2.1 Damit stellt der Beschwerdeführer die effektive Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in Frage. Diese ist allerdings nicht massgebend, da bei der Invaliditätsbemessung nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt Referenzpunkt bildet. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält ( BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG ; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276) durchaus vorhanden sind (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33, I 761/01 E. 2.5). Verwaltung und Vorinstanz waren daher nicht gehalten, die im Einzelnen zumutbaren Verweistätigkeiten näher aufzuzeigen. Als geeignete Verweistätigkeiten bieten sich beispielsweise vorwiegend sitzend ausübbare Kontrolltätigkeiten, Überwachungen oder Telefondienste aller Art an.

5.2.2 Darüber hinaus ist das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Stellenwechsels im Bereiche der Unfallversicherung (im Gegensatz zur Invalidenversicherung, vgl. Urteil 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1) nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil - wie vorliegend - nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.3 Bezüglich des der Invaliditätsbemessung hypothetisch zu Grunde gelegten Invalideneinkommens von Fr. 57'672.- enthält die Beschwerde keine Einwände. Auch wenn von diesem Betrag ein Abzug für vermehrte Pausen im Bereiche von 15 % vorgenommen würde, resultierte ein Invaliditätsgrad von lediglich 4,7 % (Fr. 51'432.- minus [57'672 x 0.85] 49'021.- = 2'411.- x 100 : 51'432.-), womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer