Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_804/2023 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial for Failure to Abandon Self-Employment

Geschäftsnummer 8C_804/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant registered with the Regional Job Placement Center after his employment was terminated in September 2021. He was granted planning days to prepare for self-employment, starting in March 2022. Later, in July 2022, he reapplied for job placement assistance, but his request for unemployment compensation was denied as he had not definitively abandoned his self-employment. He contested this decision by submitting evidence of the deletion of his business from the commercial register in September 2022. However, the cantonal court upheld the denial, reasoning that sufficient proof of abandonment was not provided until late September 2022, and by mid-October, he had found new employment, making him ineligible for compensation in the interim period. The complainant then appealed to the federal court, seeking recognition of his right to unemployment benefits from July 19, 2022.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV; Unemployment Benefits Denial for Failure to Abandon Self-Employment: He was granted planning days to prepare for self-employment, starting in March 2022. Later, in July 2022, he reapplied for job placement assistance, but his request for unemployment compensation was denied as he had not definitively abandoned his self-employment. He contested this decision by submitting evidence of the deletion of his business from the commercial register in September 2022. However, the cantonal court upheld the denial, reasoning that sufficient proof of abandonment was not provided until late September 2022, and by mid-October, he had found new employment, making him ineligible for compensation in the interim period. The complainant then appealed to the federal court, seeking recognition of his right to unemployment benefits from July 19, 2022.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Verlassen der Arbeitsstelle Arbeitslosigkeit Versicherungsleistungsbegehren Beschäftigungsbeihilfen Taggeldanspruch von Organpersonen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this provision.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The final decision refers to the reasoning of the appealed decision based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs were imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_804/2023

Urteil vom 26. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2023 (AVI 2023/1).

Sachverhalt:

A. A.________ meldete sich am 2. Juli 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung an, nachdem seine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. September 2021 gekündigt hatte. Mit Verfügungen vom 26. August 2021 und vom 26. Januar 2022 bewilligte ihm das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen (fortan: AWA) insgesamt 114 Planungstage zur Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Projekt: B.________), wobei die Planungsphase am 4. März 2022 endete. Am 7. März 2022 meldete der Versicherte dem AWA, dass er die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe bzw. in den nächsten Tagen aufnehmen werde; am 15. März 2022 bestätigte das RAV dem Versicherten daraufhin die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung auf dasselbe Datum hin.

Am 19. Juli 2022 meldete sich A.________ erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung vom 31. August 2022 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. Juli 2022 ab, da der Versicherte seine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht definitiv aufgegeben habe. Am 12. September 2022 übermittelte A.________ der Arbeitslosenkasse per E-Mail den Handelsregisterauszug über die Löschung seines Einzelunternehmens aus dem Handelsregister per September 2022 (Tagesregistereintrag); am 3. Oktober 2022 erhob er Einsprache gegen die Verfügung vom 31. August 2022. Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2022 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrer Verfügung fest.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 30. Oktober 2023).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils seien sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab 19. Juli 2022 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, zum Willkürbegriff vgl. ebenda).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 19. Juli bis 16. Oktober 2022 verneint hat.

3. Das kantonale Gericht hat die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

4. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt seiner Wiederanmeldung vom 19. Juli 2022 noch nicht definitiv aufgegeben hatte. Hierbei stützte es sich insbesondere auf die E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Fachstelle Arbeitsmarktliche Massnahmen des AWA vom 2., 3. und 8. August 2022. Darin hatte er unter anderem angegeben, er warte auf die Lieferung von Teilen aus China, um mit dem Verkauf beginnen zu können, was aber noch rund drei Monate dauern werde. Seine Idee sei es, in den nächsten Monaten in einem anderen Unternehmen zu arbeiten und, sobald er bereit sei und genügend Umsatz erziele, sich wieder ausschliesslich seinem eigenen Unternehmen zu widmen.

Wenn er dann nach drei bis vier Monaten keinen Job gefunden habe oder die Selbstständigkeit nicht weiterführen könne, wäre er einverstanden, die "Firma" aufzulösen. Weiter erklärte er u.a. auch, dass er die bereits geleistete Arbeit sowie die getätigten Investitionen von rund Fr. 35'000.- nur ungern verlieren würde. Am 8. August 2022 erklärte er schliesslich u.a., er werde seine Unternehmung nicht auflösen; wenn die Arbeitslosenversicherung ihn nicht unterstützen wolle, müsse er sich einen Kredit beschaffen. Er hoffe, wenigstens drei bis vier Monate Zeit zu erhalten, um sein Unternehmen aufzulösen.

Aus diesen und weiteren Anmerkungen des Beschwerdeführers schloss das kantonale Gericht, dass er zunächst nicht bereit gewesen sei, seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Erst mit E-Mail vom 1. September 2022 habe er dem Handelsregisteramt mitgeteilt, dass er sein Einzelunternehmen löschen müsse, worauf die Löschung am September 2022 im Tagesregister eingetragen worden sei. Die rückwirkende Abmeldung bei der Ausgleichskasse per 31. Juli 2022 sei angesichts des Bestätigungsschreibens der Sozialversicherungsanstalt vom 26. September 2022 wohl erst gegen Ende September 2022 erfolgt.

Am 27. September 2022 habe sich der Beschwerdeführer nochmals bei der Sozialversicherungsanstalt erkundigt, ob eine Aufhebung des Abrechnungskontos auch während des Monats, konkret per 19. Juli 2022, möglich sei. Mithin habe der Beschwerdeführer die von der Arbeitslosenkasse bereits am 26. Juli 2022 verlangten Nachweise erst am 27. September 2022 vorlegen und damit die definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erst ab diesem Datum belegen können. Dementsprechend, so die Vorinstanz, wäre ab diesem Zeitpunkt zwar ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Betracht gekommen.

Per 17. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer jedoch eine neue Stelle angetreten, wobei nicht davon auszugehen sei, dass ein Arbeitgeber ihn für den kurzen Zeitraum von knapp drei Wochen bis zum Antritt der neuen Stelle beschäftigt hätte. In der Zeit vom 27. September 2022 bis zum 16. Oktober 2022 sei der Beschwerdeführer daher nicht vermittelbar gewesen, womit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den gesamten Zeitraum von der Wiederanmeldung am 19. Juli 2022 bis zum Stellenantritt am 17. Oktober 2022 zu verneinen sei.

5. Was der Beschwerdeführer gegen diese schlüssige und in allen Teilen überzeugende Begründung der Vorinstanz einwendet, ist offensichtlich unbegründet, wie im Folgenden gezeigt wird.

5.1. Wie er geltend macht, findet sich in seinen E-Mails vom 2. und 8. August 2022 zwar durchaus die Bemerkung, dass er froh wäre, wenn ihm die Arbeitslosenkasse wenigstens drei bis vier Monate Zeit gäbe, entweder eine Arbeitsstelle zu finden oder aber seine Selbstständigkeit wieder zu führen, ohne dass er seine Unternehmung auflösen müsse. Inwiefern aus diesem Satz geschlossen werden soll, er habe seine selbstständige Erwerbstätigkeit schon zu diesem Zeitpunkt oder noch früher definitiv aufgegeben, ist jedoch nicht ersichtlich. Noch weniger wird damit Willkür in der gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz aufgezeigt. Vielmehr stützt der fragliche Satz gerade die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner E-Mails Anfang August 2022 noch nicht bereit war, seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist es aber gerade nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, mit Taggeld für die typischen Schwierigkeiten beim Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aufzukommen (zum Ganzen vgl. Urteil 8C_660/2023 vom 27. März 2024 E. 5.2.1), wobei es sich im vorliegenden Fall um ein besonders exemplarisches Anwendungsbeispiel dieser Rechtsprechung handelt. Dass der Beschwerdeführer die Weiterführung als "Reaktivierung" seines Einzelunternehmens verstanden und den Entscheid darüber von der Auskunft der Beschwerdegegnerin über die Möglichkeit des Taggeldbezugs abhängig gemacht haben will, ändert daran nichts, zumal auch diese Einwände letztlich dafür sprechen, dass er seine Tätigkeit zunächst noch nicht definitiv aufgeben wollte.

5.2. Ins Leere zielt schliesslich auch die erstmals vor Bundesgericht erhobene und wohl auf die Verletzung von Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 29 Abs. 1 BV abzielende Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich widersprüchlich verhalten und seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, indem sie ihm die Beantwortung seiner Anfrage betreffend den Taggeldbezug trotz Fortbestehens des Einzelunternehmens in Aussicht gestellt, dann aber mit grosser Verzögerung beantwortet habe. Diese Argumentation verfängt schon deshalb nicht, weil seine Anfrage - womit die E-Mails von Anfang August 2022 gemeint sein dürften - nicht an die Beschwerdegegnerin, sondern an den Leiter der Fachstelle Arbeitsmarktliche Massnahmen gerichtet war. Die Beschwerdegegnerin selbst hatte den Beschwerdeführer denn auch bereits im ersten Schreiben vom 26. Juli 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für einen erneuten Bezug von Arbeitslosentaggeldern die vollständige Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erforderlich sei und er dafür (unter anderem) die Löschung seines Einzelunternehmens im Handelsregister nachzuweisen habe.

5.3. Soweit das kantonale Gericht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 27. September bis 16. Oktober 2022 mangels Vermittlungsfähigkeit verneinte, wird dem in der Beschwerde nichts Begründetes entgegengehalten. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

6. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Walther