Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_801/2023 KI-generiert

Insurer's Appeal Against Remittal of Disability Claim for Celiac Disease Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_801/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Cantonal IV Office of Valais denied a request for insurance benefits related to celiac disease from a claimant, represented by her mother. The Cantonal Court of Valais overturned this decision, instructing the IV Office to conduct further medical investigations and reassess the entitlement for the period from December 2019 to December 31, 2021. The IV Office appealed this interim decision. However, the legal proceedings were still ongoing, and the appeal was deemed not permissible because it failed to meet the criteria for causing irreparable harm or significantly expedite final judgment by resolving extensive evidential procedures. Consequently, the Swiss Federal Tribunal dismissed the appeal in a simplified process, as per Article 108 paragraph 1 letter a BGG, and assigned court costs to the appellant, the IV Office.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insurer's Appeal Against Remittal of Disability Claim for Celiac Disease Inadmissible: The Cantonal Court of Valais overturned this decision, instructing the IV Office to conduct further medical investigations and reassess the entitlement for the period from December 2019 to December 31, 2021. The IV Office appealed this interim decision. However, the legal proceedings were still ongoing, and the appeal was deemed not permissible because it failed to meet the criteria for causing irreparable harm or significantly expedite final judgment by resolving extensive evidential procedures. Consequently, the Swiss Federal Tribunal dismissed the appeal in a simplified process, as per Article 108 paragraph 1 letter a BGG, and assigned court costs to the appellant, the IV Office.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherungsleistungen Versicherer medizinische Beweismittel Zwischenentscheid sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible under the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_801/2023

Urteil vom 20. Dezember 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch ihre Mutter,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 13. November 2023 (S1 23 40).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 verneinte die Beschwerdeführerin einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Versicherungsleistungen wegen Zöliakie.

Das Kantonsgericht Wallis hob diese Verfügung mit Urteil vom 13. November 2023 auf und wies die Sache an die Beschwerdeführerin zurück, damit diese die notwendigen medizinischen Abklärungen vornehme und gestützt darauf über den Leistungsanspruch für die Zeit von Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2021 neu entscheide.

2. Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ( BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2).

Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

3.

3.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus ( BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).

3.2. Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil allein zu weiteren medizinischen Abklärungen verhalten, da es sich ausser Stande sah, auf der Basis der vorhandenen Akten einen Sachentscheid zu fällen. Darüber hinaus macht es keine Vorgaben, welche die Beschwerdeführerin dazu zwingen würden, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Insbesondere steht es

ihr auch nach durchgeführter Abklärung weiterhin frei, entsprechend ihrer Überzeugung neu zu verfügen.

Ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ist dergestalt nicht auszumachen. Allein die Verlängerung des Verfahrens wegen möglicherweise unnötiger Abklärungen reicht dafür nicht aus ( BGE 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99 ; Urteil 8C_311/2022 vom 31. Mai 2022).

4. Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist ebenso wenig angezeigt. Zwar wäre ein sofortiger Endentscheid möglich, indessen bliebe damit kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2).

5. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG .

6. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Dezember 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel