Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_801/2019 KI-generiert

Unemployment Insurance Appeal Against Remand Decision Dismissed

Geschäftsnummer 8C_801/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed a decision from the Administrative Court of the Canton of Schwyz regarding an unemployment insurance matter, which was returned to the cantonal labor office for additional fact-finding and a new decision. The appeal, submitted to the Swiss Federal Tribunal, failed to clarify how the cantonal court's decision violated the law or to demonstrate that such a return decision could lead to an irreparable disadvantage or significantly affect time or cost, thus resulting in the complaint being dismissed without further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG; Unemployment Insurance Appeal Against Remand Decision Dismissed: The appeal, submitted to the Swiss Federal Tribunal, failed to clarify how the cantonal court's decision violated the law or to demonstrate that such a return decision could lead to an irreparable disadvantage or significantly affect time or cost, thus resulting in the complaint being dismissed without further examination.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Arbeitslosigkeit formelle Verfahrenseinstellung Verfahrenskosten Dahinfallen der Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG

This provision was applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_801/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit,

Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 16. Oktober 2019 (II 2019 66).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Dezember 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Angelegenheit an das kantonale Amt für Arbeit zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem neuen Entscheid zurückwies,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht näher darlegt, inwiefern das kantonale Gericht damit gegen Recht verstossen haben soll,

dass abgesehen davon ein Rückweisungsentscheid vor Bundesgericht nur dann selbstständig angefochten werden kann, wenn er alternativ

-einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder

- die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass weder das eine noch das andere behauptet, geschweige denn erkennbar ist (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit Hinweisen; siehe sodann statt vieler Urteil 8C_153/2018 vom 13. März 2018),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel