Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_800/2017 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Invalidates Disability Pension Based on Incorrect Salary Statistics

Geschäftsnummer 8C_800/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a worker who sustained severe injuries from a workplace accident in 2011, leading to complications and a significant impairment of his right hand. Following his injury, he sought benefits from the invalidity insurance but was initially denied a disability pension after assessments by the relevant authorities, despite receiving a different level of compensation from another insurance body. The Kantonsgericht later ruled in favor of the worker, granting him a partial disability pension and ordering the insurance authority to reconsider supportive measures for his vocational reintegration. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal to contest this decision, specifically regarding the calculation of the worker's invalidity income.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 8 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 95 lit. a BGG; Swiss Federal Supreme Court Invalidates Disability Pension Based on Incorrect Salary Statistics: Following his injury, he sought benefits from the invalidity insurance but was initially denied a disability pension after assessments by the relevant authorities, despite receiving a different level of compensation from another insurance body. The Kantonsgericht later ruled in favor of the worker, granting him a partial disability pension and ordering the insurance authority to reconsider supportive measures for his vocational reintegration. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal to contest this decision, specifically regarding the calculation of the worker's invalidity income.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgrad Rentenkürzung Teilklage Anspruch auf Invalidenrente Invaliditätsversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited as the basis for declaring the procedure subject to court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the respondent (Beschwerdegegner) to pay the court costs because the appeal was granted.

Art. 28 Abs. 2 IVG

This article, concerning the right to a disability pension, was the substantive legal basis against which the final decision was ultimately found not to stand.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

C-227/2022 (2025-10-03)
Disability Pension Calculation Dispute Over Earning Capacity
«…amtes für Statistik (BFS) abgestellt werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteile des BGer 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3; 8C_800/2017 vom 21. Juni 2018 E. 4.1). 13.5 13.5.1 Für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG zu berücksich…»
UV.2024.4 (2025-04-01) · sg
Workplace Injury Benefits and Disability Assessment Appeal
«…bezeichnet. Entscheidend seien die gesamten Umstände des einzelnen Falles (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 8C_800/2017, E. 6 mit Hinweisen). 10.2 Die Beschwerdegegnerin begründet den von ihr vorgenommen Tabellenlohnabzug von 10 % damit,…»
S 2022 91 (2024-09-23) · zg
Workplace Injury Insurance Appeal Dismissed
«…inen Leidensabzug von 10 % oder allenfalls mehr recht- fertigen würde (vgl. BGer 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6 und 8C_800/2017 vom 21. Juni 2018 E. 6). Der vorliegende Sachverhalt kann sodann – entgegen dem Vorbrin- gen des Beschwerdeführers (act…»
UV.2023.68 (2024-08-30) · sg
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«…auch schon Abzüge von (nur) 10 % als angemessen bezeichnet hat (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 8C_800/2017, E. 6 mit Hinweisen). 6.4.3. Es trifft zwar zu, dass Ausländer ohne Kaderfunktion im Vergleich zu Schweizern statistis…»
S 2023 3 (2024-07-09) · gr
Appeal of Denied Disability Pension for Accident Injuries
«…t dar- stellen und einen Leidensabzug von mehr als 10 % rechtfertigen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_800/2017 vom 21. Juni 2018 E.6, 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E.4.6). 9.4.2.2. Den Migrationshintergrund hat die Suva…»
S 2022 113 (2024-07-08) · zg
Accident Insurance Disability Pension Appeal Regarding Shoulder Injury Impairment Calculation
«…vor, was allenfalls einen höheren Leidens- abzug rechtfertigen würde (vgl. BGer 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6 und 8C_800/2017 vom 21. Juni 2018 E. 6). Unter den gegebenen Umständen steht dem Be- schwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt…»
UV.2022.47 (2023-07-14) · sg
Disability Pension Revision Due to Deterioration to Functional One-Handedness
«…ber auch schon Abzüge von (nur) 10 % als angemessen bezeichnet (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 8C_800/2017, E. 6 mit Hinweisen). 6.2.2. Vorliegend ist aufgrund des SMAB-Gutachtens vom 16. August 2021 (2007- Suva-act. 276) ein…»
UV.2022.47 (2023-07-14) · sg
Revision of Invalidity Pension Due to Deterioration of Hand Function
«…ber auch schon Abzüge von (nur) 10 % als angemessen bezeichnet (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 8C_800/2017, E. 6 mit Hinweisen). 6.2.2. Vorliegend ist aufgrund des SMAB-Gutachtens vom 16. August 2021 (2007- Suva-act. 276) ein…»
C-3329/2021 (2023-06-07)
Disability Benefits Claim Partially Upheld, Pension Recalculation Ordered
«…amtes für Statistik (BFS) abgestellt werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteile des BGer 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3; 8C_800/2017 vom 21. Juni 2018 E. 4.1). 7.4 7.4.1 Für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG zu berücksicht…»
720.2022.228.94 (2023-04-13) · bl
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«…erichts vom 18. Juni 2013, 8C_366/2013, vom 7. April 2016, 9C_783/2015, vom 30. März, 8C_31/2017 und vom 21. Juni 2018, 8C_800/2017). Im Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 hielt das Bundesgericht fest, dass das medizinische Anforde- rungs- und Belast…»
C-924/2020 (2022-10-31)
«…(LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abgestellt werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteile des BGer 9C_335/2007 a.a.O., 8C_800/2017 vom 21. Juni 2018 E. 4.1 in fine). 7.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetisc…»
IV.2021.200 (2022-09-19) · sg
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«…40stündigen Arbeitswoche ermittelte Medianlohn massgeblich ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 8C_800/2017, E. 7, und Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022), womit sich die…»
IV.2021.200 (2022-09-19) · sg
Disability Pension Appeal Overturned Based on Expert Report Credibility
«…40stündigen Arbeitswoche ermittelte Medianlohn massgeblich ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 8C_800/2017, E. 7, und Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022), womit sich die…»
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«…er Ar- beitsfähigkeit ausgeht, wenn die dominante Hand betroffen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 8C_800/2017, E. 6). Die Versicherte ist Rechtshänderin, die Handgelenksbe- schwerden betreffen aber die nicht-dominante linke Hand.…»
2020.08.20.sv.7 (2020-08-20) · bl
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_800/2017

Urteil vom 21. Juni 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

Kantonale IV-Stelle Wallis,

Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch SYNA die Gewerkschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 11. Oktober 2017 (S1 16 207).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1966, arbeitete seit 1987 als Maurer mit Saisonnierstatus (beziehungsweise Kurzaufenthaltsbewilligung L) bei der B.________ AG. Bei einem Sturz am Arbeitsplatz brach er sich am 28. Juni 2011 das rechte Handgelenk. Gemäss Bericht des Spitals C.________ trat in der Folge ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) auf. Vom 29. November bis zum 16. Dezember 2011 und vom 15. Mai bis zum 20. Juni 2012 hielt er sich in der Klinik D.________ auf. Er wurde im Schweizer Paraplegiker-Zentrum, sowie im Spital E.________ abgeklärt (Berichte vom 12. Dezember 2012 und vom 5. März 2013). Gemäss Bericht des Paraplegiker-Zentrums vom 3. August 2013 wurde ihm eine Elektrode zur SCS-Therapie (Rückenmarkstimulation) implantiert. Vom 11. Februar bis zum 18. März 2014 folgte ein weiterer Aufenthalt in der Klinik D.________.

Am 23. Februar 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die kantonale IV-Stelle Wallis holte die Gutachten der Dres. med. F.________, Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, und G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. beziehungsweise 16. November 2014 ein. Sie gewährte Eingliederungsmassnahmen mit einer beruflichen sowie einer Arbeits- und Leistungsabkärung (Berichte des Zentrums H._______ vom 30. September 2015 und der Eingliederungsstätte I.________ vom 10. Dezember 2015). Danach liess sie den Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst abklären (Berichte des Dr. med. K.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 24. Juni 2016 und der Frau Dr. med. L.________, Innere Medizin FMH, vom 9. August 2016). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach A.________ mit Verfügung vom 27. Februar 2017 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 44 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zu.

B. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2017 hiess das Kantonsgericht Wallis die gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016 erhobene Beschwerde gut. Sie sprach A.________ ab dem 1. September 2012 eine Viertelsrente zu und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über befähigende berufliche Eingliederungsmassnahmen neu entscheide.

C. Die kantonale IV-Stelle Wallis führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit dem Versicherten damit eine Invalidenrente zugesprochen wird.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 hat der Instruktionsrichter dem Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende Wirkung der Beschwerde stattgegeben.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

2. Streitig ist, ob die Rentenzusprechung durch das kantonale Gericht vor Bundesrecht standhält. Umstritten ist dabei die Ermittlung des Invalideneinkommens.

3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität ( Art. 8 ATSG ), den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

4.

4.1. Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen (Arbeitsplatz-Dokumentation der Suva) herangezogen werden ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1).

Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird ( BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297; 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

4.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen). Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.

Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1). Sie ist angesichts der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ( Art. 95 und 97 BGG ), wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung beziehungsweise bei Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter ( Art. 95 lit. a BGG ) Ermessensbetätigung ( BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3.3 S. 399). Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung ( BGE 137 V 73 E. 5.2 S. 73). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen ( BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 mit Hinweis; Urteil 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 und 3.3).

5. Die Vorinstanz stellte fest, dass gestützt insbesondere auf die voll beweiskräftige Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. L.________ vom 9. August 2016 funktionell praktisch eine Einhändigkeit bestehe. Dem Versicherten sei eine Tätigkeit ohne schwere Hebe- und Tragebelastung, ohne jegliche Anforderungen an die Feinmotorik, ohne besondere Anforderungen an die Belastungsfähigkeit der rechten Hand, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne längere Zwangshaltungen ganztags zumutbar. Sie bestätigte den Einkommensvergleich der IV-Stelle insoweit, als diese zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE 2010 herangezogen hatte und dabei von einem möglichen Einsatz in allen Wirtschaftszweigen (Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4) ausgegangen war. Indessen gewährte sie einen Abzug von 20 % anstelle der von der IV-Stelle berücksichtigten Reduktion um 10 %.

6. Bei der Bemessung der Höhe des Abzugs orientierte sich das kantonale Gericht an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen vermag (Urteile 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2; 8C_527/2012 vom 21. November 2012 E. 4.2.2.3; 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2 und 3.3.3). Zu bedenken ist allerdings, dass das Bundesgericht bei funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit auch schon Abzüge von 10 % als angemessen bezeichnet hat (Urteile 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6 und 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2; vgl. ferner Urteil 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5). Entscheidend sind die gesamten Umstände des konkreten Falles, wobei die IV-Stelle beschwerdeweise darlegt, wieso sie keinen Anlass hatte, den gewährten Abzug von 10 % schon früher eingehender zu begründen und weshalb sie diese Höhe als angemessen erachtete. Dabei kann ihr nicht schon deshalb rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorgeworfen werden, weil in anderen ähnlich gelagerten Fällen ein Abzug von 20 bis 25 % anerkannt wurde. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann hier jedoch offen bleiben, da der angefochtene Entscheid - wie sogleich darzulegen ist - selbst bei Annahme eines 20%igen Abzugs vom Tabellenlohn nicht zu schützen ist.

7. Die Vorinstanz hat darüber hinaus den Einkommensvergleich der IV-Stelle bestätigt, insbesondere auch das von ihr gestützt auf die LSE 2010 ermittelte Invalideneinkommen. Zu Recht macht die IV-Stelle letztinstanzlich geltend, dass jeweils die im Verfügungszeitpunkt (hier: 6. Oktober 2016) aktuellste LSE-Tabelle zur Anwendung zu gelangen hat ( BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Zahlen der LSE 2012 - die hier mit Blick auf den hypothetischen Rentenbeginn am 1. September 2012 massgeblich sind ( BGE 128 V 174 ; 129 V 222 ) - waren im Oktober 2014 veröffentlicht worden (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2012, Zeile "Total Privater Sektor", Kompetenzniveau 1, betrug das entsprechende monatliche Einkommen 5'210 Franken. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von 65'177 Franken. Selbst unter Berücksichtigung eines 20%igen leidensbedingten Abzuges ergäbe der Vergleich des so ermittelten Invalideneinkommens von 52'142 Franken mit dem hier nicht weiter zu hinterfragenden Valideneinkommen von 82'593 Franken einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 %. Das reicht zur Begründung eines Rentenanspruchs nicht aus ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), womit der angefochtene Entscheid im Ergebnis vor Bundesrecht nicht stand hält.

8. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 11. Oktober 2017 wird aufgehoben, soweit dem Versicherten damit eine Invalidenrente zugesprochen wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Wallis zurückgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juni 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo