Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_80/2021 KI-generiert

Businesswoman v. Insurer: Cessation of Accident Benefits Due to Pre-existing Condition

Geschäftsnummer 8C_80/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A businesswoman insured against accidents with Helsana Unfall AG slipped on a wet terrace on December 10, 2014, injuring her thumb. Helsana provided medical treatment and daily allowances initially but stopped benefits as of May 7, 2017, arguing a lack of natural causation between the injuries and the accident. The insured challenged this, seeking further benefits, including a disability pension, but the Swiss Federal Tribunal sided with Helsana's decision to terminate the benefits, upholding prior medical assessments and court rulings indicating her ongoing issues were no longer attributable to the accident.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Businesswoman v. Insurer: Cessation of Accident Benefits Due to Pre-existing Condition: Helsana provided medical treatment and daily allowances initially but stopped benefits as of May 7, 2017, arguing a lack of natural causation between the injuries and the accident. The insured challenged this, seeking further benefits, including a disability pension, but the Swiss Federal Tribunal sided with Helsana's decision to terminate the benefits, upholding prior medical assessments and court rulings indicating her ongoing issues were no longer attributable to the accident.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Vorzustand Versicherteneigenschaft Ausserbetriebnahme Versicherungsleistung der Krankenversicherung Haftungsdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited as the legal basis for making the proceedings subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because she lost the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (73)

UV.2025.33 (2025-10-21) · sg
Insurance Benefits Cessation Appeal Regarding Bicycle Accident Causality
«…, erreicht ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2, und vom 7. Juli 2021, 8C_80/2021, E. 2.2; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen; KOSS UVG- NABOLD, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 71 zu Ar…»
SV2 2023 60 (2025-09-22) · gr
Multiple Accident Medical Liability Apportionment
«…36 / 73 Bundesgerichts 8C_692/2022 vom 2. Mai 2023 E. 6.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.1, 8C_188/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2, 8C_187/2017 vom 11. August 2017 E. 2.4). 8. Im Nachfolgen…»
SV2 2023 69 (2025-09-05) · gr
Policyholder v. Insurer: Disability and Integrity Compensation Appeal Following Skiing Accident
«…a; Urteile des Bundesgerichts 8C_692/2022, 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 E. 6.2, 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.1; vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 43 N. 67…»
UV.2024.75 (2025-08-11) · sg
Insured v. Insurer (Cervical Spine Benefits Termination)
«…7/19 erreicht ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2, und 7. Juli 2021, 8C_80/2021, E. 2.2; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen; KOSS UVG- NABOLD, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 71 zu Ar…»
UV.2024.68 (2025-08-04) · sg
Disability Benefits Appeal Remanded for Further Investigation of Secondary Complication
«…ten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_80/2021, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 8C_363/2009, E. 1). Dieser B…»
UV.2024.58 (2025-07-01) · sg
Insurance Benefits Appeal: Ankle Injury Causation Dispute
«…mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_80/2021, E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3 Der Beweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung kann durchaus unter Bezugnahme auf…»
VBE.2025.5 (2025-06-20) · ag
Insurance Denial Upheld: No Causal Link Between Tick Bite and Illness
«…esundheitsschadens (vorliegend für ein falsch positives Testresultat) zu erbringen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Angesichts der gemäss Dr. med. univ. C._____ nicht mit den zu erwartenden Symptom…»
UV.2024.53 (2025-05-27) · sg
Insurance Benefits Denial Overturned for Insufficient Medical Assessment
«…ten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_80/2021, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 8C_363/2009, E. 1). Dieser B…»
UV.2024.44 (2025-05-05) · sg
Insurance Benefits Appeal for Right Wrist Injury Following Bicycle Accident
«…ten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_80/2021, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 8C_363/2009, E. 1). Dieser B…»
37843 (2025-03-20) · nw
Insurer Upheld in Discontinuing Accident Benefits Due to Lack of Causal Link for Ongoing Shoulder Injury
«…dheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Ge- sundheit sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ff. ATSG…»
SV2 2024 29 (2025-01-30) · gr
Insurance Benefits Termination Appeal Regarding Rotator Cuff Rupture Causation
«…lichkeit nachgewiesen sein (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E. 2.2.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2, 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E. 3.2). Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,…»
S 2023 138 (2024-12-12) · gr
Insurance Benefits Appeal for Skiing Injury Causation
«…inlichkeit nachgewiesen sein (vgl. BGE 146 V 51 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E.2.2.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.2, 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E.3.2). Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, l…»
UV.2024.8 (2024-12-12) · sg
Disability Benefits Appeal Regarding Pre-Existing Condition Aggravation and Cost Award
«…ten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_80/2021, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 8C_363/2009, E. 1). Dieser B…»
S 2023 100 (2024-11-21) · gr
Accident Severity vs. Causal Link for PTSD Benefits
«…sine vel ante; vgl. BGE 146 V 51 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E.2.2.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.2, 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E.3.2). Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage han…»
UV.2024.18 (2024-11-04) · sg
Insurance Benefits Denial Overturned Due to Insufficient Expert Opinion
«…Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_80/2021, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 8C_363/2009, E. 1). Dieser B…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_80/2021

Urteil vom 7. Juli 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Helsana Unfall AG,

Recht & Compliance, 8081 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Dezember 2020 (I 2019 73).

Sachverhalt:

A. Die 1953 geborene A.________ ist als Geschäftsführerin der B.________ GmbH bei der Helsana Unfall AG (Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Dezember 2014 rutschte sie auf einem nassen Terrassenboden aus und verletzte sich am Daumen der linken Hand. Die Helsana richtete Taggeld aus und erbrachte Heilbehandlung. Die Unfallversicherung liess die Akten durch ihren beratenden Arzt, Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, beurteilen (Bericht vom 18. Mai 2017), und die Versicherte von Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie bei der Swiss medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB AG), begutachten (Expertise vom 7. September 2017). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte die Helsana ihre Leistungen per 7. Mai 2017 ein, da zwischen den weiterhin geklagten Beschwerden und dem Unfall kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe. Mit Einspracheentscheid vom 16. August 2018 bestätigte die Unfallversicherung ihre Verfügung.

B. B.a. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der A.________ ab. Das Bundesgericht hiess ihre dagegen geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gut. Es hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_93/2019 vom 23. August 2019).

B.b. Das Verwaltungsgericht holte in der Folge bei Dr. med. E.________, Chefarzt Handchirurgie an der Klinik F.________, ein Gutachten vom 18. Mai 2020 ein. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 wies es die Beschwerde erneut ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr über den 7. Mai 2017 hinaus Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 7. Mai 2017 bestätigte.

2.1. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum anwendbaren Recht, zum Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und einem Gesundheitsschaden ( BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1; 129 V 402 E. 4.3.1) sowie zum Dahinfallen der Leistungspflicht bei Erreichen des Status quo sine vel ante, namentlich bei krankhaften Vorzuständen (Urteil U 61/91 vom 18. Dezember 1991 E. 4b, in: RKUV 1992 Nr. U 142) zutreffend dar. Gleiches gilt für den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 125 V 353 E. 5b) und die beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ebenso hat die Vorinstanz die Rechtsprechung, wonach das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht ( BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Zu betonen ist, dass der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; Urteile 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2; 8C_198/2017 vom 6. September 2017 E. 3.2; 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.1, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55; je mit Hinweisen). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil U 180/93 vom 18. Juli 1994 E. 3b in: RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2; U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, in: SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34).

3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dem Gerichtsgutachten des Dr. med. E.________ vom 18. Mai 2020 komme voller Beweiswert zu. Gestützt darauf stehe fest, dass der Unfall vom 10. Dezember 2014 zu einer temporären Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe. Die über den 7. Mai 2017 hinaus bestehenden Beschwerden könnten jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die durch das versicherte Ereignis verursachte Gesundheitsschädigung zurückgeführt werden. Gemäss Gutachten dauere es sechs bis zwölf Monate, bis bei einem wie vorliegend krankheitsbedingt vorgeschädigten Gelenk der Status quo ante wieder erreicht sei. Dass die Beschwerdeführerin bereits neun Monate nach dem Unfall aufgrund der arthrotischen Veränderungen eine Operation durchführen liess, könne keine Leistungspflicht der Unfallversicherung über den genannten Zeitpunkt hinaus begründen.

4. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Sie zeigt nicht auf, inwiefern das vorinstanzliche Abstellen auf das Gutachten des Dr. med. E.________ bundesrechtswidrig sein soll.

4.1. Sie macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe das Gerichtsgutachten nicht richtig interpretiert und daraus die falschen Schlüsse gezogen. In der Expertise werde ausgeführt, dass das Unfallereignis vom 10. Dezember 2014 eine Teilursache für die im September 2015 erfolgte Operation gesetzt habe. Da sie auch nach der Leistungseinstellung noch an Beschwerden leide, welche der Gutachter als "postoperative Beschwerden" bezeichne, habe die Unfallversicherung für deren Folgen aufzukommen. Ohne den Sturz wäre es gar nicht zur Operation gekommen.

4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht gestützt auf das Gerichtsgutachten überzeugend begründet, weshalb die gesundheitliche Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr Folge des Sturzes vom 10. Dezember 2014 ist. Demnach haben sich die unfallbedingten morphologischen Veränderungen wieder regeneriert. Strukturell hat die Verletzung zu keiner neuen Gelenksituation geführt. Mit dem Unfall wurden die vorbestehenden arthrotischen Veränderungen nur aktiviert, nicht aber zusätzlich verschlimmert. Der Gutachter hält unmissverständlich fest, die Restbeschwerden und Funktionsdefizite, die zur Teilarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geführt hätten, seien als noch normales postoperatives Ergebnis anzusehen. Der Unfall vom 10. Dezember 2014 dürfe aber für dieses Ergebnis nicht ursächlich ins Feld geführt werden und habe per se keinen Einfluss darauf. Auch soweit die Beschwerdeführerin dem entgegnet, ohne Unfall wäre es gar nicht zur Operation gekommen, ist ihr nicht zu folgen. Der Gutachter hat in einer Grafik dargestellt, dass sich der arthrotische Vorzustand auch ohne Unfall unweigerlich weiterentwickelt und entsprechende Beschwerden verursacht hätte. Gemäss Ausführungen des Gutachters zu dieser Grafik würde der Einfluss des Unfallereignisses vom 10. Dezember 2014 als Teilursache der Restbeschwerden ab dem 21. September 2016 erlöschen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe das Sturzereignis vom 10. Dezember 2014 nicht zu der über den 7. Mai 2017 hinaus bestehenden Gesundheitsschädigung geführt. Entsprechend hält der Experte eindeutig fest, der Status quo sine vel ante sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten wieder erreicht gewesen.

4.3. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 18. Mai 2020 die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine beweistaugliche medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt. Es bestehen keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid keine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen. Demnach steht fest, dass der Unfall vom 10. Dezember 2014 für den über den 7. Mai 2017 hinaus bestehenden Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin nicht mehr kausal ist. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer