Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_799/2016 KI-generiert

Social Assistance Recipient Ordered to Initiate Estate Division Appealability of Intermediate Decision

Geschäftsnummer 8C_799/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Appellationsgericht of Basel-Stadt regarding social assistance. The contested decision required the complainant to take legal action to partition or sell undivided inheritance assets, asserting that they must provide proof of sufficient cooperation from other co-owners for the sale process. The Tribunal is addressing procedural requirements related to the admissibility of the complaint and the nature of the decision in question, concluding that the matter is categorized as an interim decision, which does not allow for immediate appeal. Subsequently, the Tribunal dismissed the complaint and the request for legal aid, but it waived court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Social Assistance Recipient Ordered to Initiate Estate Division Appealability of Intermediate Decision: The contested decision required the complainant to take legal action to partition or sell undivided inheritance assets, asserting that they must provide proof of sufficient cooperation from other co-owners for the sale process. The Tribunal is addressing procedural requirements related to the admissibility of the complaint and the nature of the decision in question, concluding that the matter is categorized as an interim decision, which does not allow for immediate appeal. Subsequently, the Tribunal dismissed the complaint and the request for legal aid, but it waived court costs.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Erbschaftsteilung Sozialhilfebezüger Leistungskürzung sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid anfechtbarer Zwischenentscheid Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal will not be adjudicated upon (non-entrée en matière) in the simplified procedure because the prerequisites under Art. 93 BGG were not met.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the application for legal aid because the prerequisites for entering the merits were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on the waiver of court costs due to the circumstances (Umständehalber).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_799/2016

Urteil vom 13. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt,

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,

vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 17. Oktober 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. November 2016 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 17. Oktober 2016,

in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf § 8 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2000 (SHG/BS; SRBS 890.100) erlassene Anordnung zum Gegenstand hat, die Teilung bzw. Veräusserung der ungeteilten Nachlasswerte in X.________ gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen, soweit andere Miteigentümer bei der Veräusserung nicht oder nicht hinreichend mitwirkten, den entsprechenden schriftlichen Nachweis für die gerichtliche Durchsetzung beizubringen,

dass mit dieser Weisung keine unmittelbare Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht,

dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (statt vieler: Urteil 8C_535/2016 vom 29. August 2016 mit Hinweisen),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist, zumal über die effektiven Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisung erst zu einem späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird,

dass der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid offenstehen wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; Urteil 8C_535/2016 vom 29. August 2016 mit Hinweisen),

dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des Leistungsanspruchs ergeben,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,

dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel